Urteil betreffend den Heimfall des Lehens vom Brendlishof in Haag an Freiherr Ulrich VIII. von Sax-Hohensax AA 2 U 18



Urkunde

Urteil betreffend den Heimfall des Lehens vom Brendlishof in Haag an Freiherr Ulrich VIII. von Sax-Hohensax

Detailansicht
Titel

Urteil betreffend den Heimfall des Lehens vom Brendlishof in Haag an Freiherr Ulrich VIII. von Sax-Hohensax

Signatur

AA 2 U 18

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1521.02.07

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

am sibenden tag rebmonats

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

25,2 cm x 33,5 cm

Trägermaterial

Pergament

Physische Beschaffenheit

Flecken in der unteren linken Ecke

Siegler

Jakob Grafenbühler, Ammann von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, bruchstückhaft, Fragment

Anmerkung

Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 108 (SSRQ SG III/4, Nr. 108), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.

Regest

Jakob Grafenbühler, Ammann von Forstegg, sitzt im Namen seines Herrn Ulrich VIII. von Sax-Hohensax (Uolrichen, fry her von der Hohen Sagx), Herr von Bürglen und Forstegg, in Konrad Bäbis Haus in Salez zu Gericht. Hans Egli, Weibel von Forstegg, lässt durch seinen Fürsprecher vortragen, dass er vor einigen Tagen einen Rechtstag im Namen seines Herrn abgehalten und darin verkündet hat, dass sich alle melden sollten, die Anspruch auf den Brendlishof in Haag erheben. An diesem Rechtstag wird auch ein Urteilsbrief ausgegeben. Diesen möchte er verlesen lassen, was ihm gestattet wird. Im Urteil steht, dass der Hof stark vernachlässigt wird, so dass Ulrich VIII. den Hof zu seinen Handen ziehen darf. Die Nutzniessung hat laut Stiftsbrief die Frühmesspfründe Gams. Darauf reden einige Leute hinter seinem Rücken, dass Teile des Hofs von verschiedenen Leuten gekauft worden waren, und man sie von ihrem Eigengut vertreiben wolle. Deshalb setzt der Freiherr diesen neuen Rechtstag fest, an dem die Leute ihre Ansprüche durch den Fürsprecher Thomas Auer vorbringen können. Laut Urteil bleibt der erlangte Urteilsbrief in Kraft.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Zugang zum Digitalisat (Link)

https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_108.xml

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