Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf S 006/027



Urkunde

Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf

Detailansicht
Titel

Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf

Signatur

S 006/027

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1618.10.14

Archivalienart

Urkunde

Alte Signatur

PA Hilty S 003/027

Ausprägung

digital

Anzahl

1

Format (Höhe x Breite)

33,0 cm x 20,5 cm

Trägermaterial

Papier

Physische Beschaffenheit

gut

Siegler

Glarus

Siegelbeschreibung

Siegel unter Papier aufgedrückt, Wachs, rund, gut erhalten, am Ende der Urkunde aufgedrückt

Regest

Landammann und Rat von Glarus urkunden, dass in der Grafschaft Werdenberg die ansässigen Landleute das Recht haben, ihr Vieh auf die Allmend der Kirchgemeinde zu treiben, auch wenn sie es ausserhalb der Gemeinde gewintert haben. Die Untertanen beschliessen jedoch, dass jeder sein Vieh dort auf die Allmend treiben soll, wo er es gewintert habe. Die Grabser haben daher einigen, die Güter in Buchs oder in anderen Kirchgemeinden haben, ihr Vieh ab der Allmend gejagt und für jeden Stoss um einen halben Gulden eingeklagt. – Die Glarner bestimmen, dass jeder Landmann, der sein Vieh in der Herrschaft Werdenberg gewintert habe, sein Vieh auf die Allmend der Gemeinde bzw. Kirchgemeinde, in der er wohnt, treiben soll.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Keine

Zugänglichkeit

Öffentlich

Physische Benutzbarkeit

Nicht möglich

Aufbewahrungsort der Originale

Familienarchiv Hilty (Werdenberg)

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