Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf
Title
Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf
Reference Code / Identification number
S 006/027
Stage
Dokument
Period of origin
1618.10.14
Type of item
Urkunde
Alte Signatur
PA Hilty S 003/027
Ausprägung
digital
Anzahl
1
Format (Höhe x Breite)
33,0 cm x 20,5 cm
Trägermaterial
Papier
Physische Beschaffenheit
gut
Siegler
Glarus
Siegelbeschreibung
Siegel unter Papier aufgedrückt, Wachs, rund, gut erhalten, am Ende der Urkunde aufgedrückt
Regest
Landammann und Rat von Glarus urkunden, dass in der Grafschaft Werdenberg die ansässigen Landleute das Recht haben, ihr Vieh auf die Allmend der Kirchgemeinde zu treiben, auch wenn sie es ausserhalb der Gemeinde gewintert haben. Die Untertanen beschliessen jedoch, dass jeder sein Vieh dort auf die Allmend treiben soll, wo er es gewintert habe. Die Grabser haben daher einigen, die Güter in Buchs oder in anderen Kirchgemeinden haben, ihr Vieh ab der Allmend gejagt und für jeden Stoss um einen halben Gulden eingeklagt. – Die Glarner bestimmen, dass jeder Landmann, der sein Vieh in der Herrschaft Werdenberg gewintert habe, sein Vieh auf die Allmend der Gemeinde bzw. Kirchgemeinde, in der er wohnt, treiben soll.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Keine
Accessibility
Öffentlich
Physical usability
Nicht möglich
Aufbewahrungsort der Originale
Familienarchiv Hilty (Werdenberg)