Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf
Bestimmung von Glarus, dass jeder Landmann sein Vieh auf die Allmend treiben darf
S 006/027
Dokument
1618.10.14
Urkunde
PA Hilty S 003/027
digital
1
33,0 cm x 20,5 cm
Papier
gut
Glarus
Siegel unter Papier aufgedrückt, Wachs, rund, gut erhalten, am Ende der Urkunde aufgedrückt
Landammann und Rat von Glarus urkunden, dass in der Grafschaft Werdenberg die ansässigen Landleute das Recht haben, ihr Vieh auf die Allmend der Kirchgemeinde zu treiben, auch wenn sie es ausserhalb der Gemeinde gewintert haben. Die Untertanen beschliessen jedoch, dass jeder sein Vieh dort auf die Allmend treiben soll, wo er es gewintert habe. Die Grabser haben daher einigen, die Güter in Buchs oder in anderen Kirchgemeinden haben, ihr Vieh ab der Allmend gejagt und für jeden Stoss um einen halben Gulden eingeklagt. – Die Glarner bestimmen, dass jeder Landmann, der sein Vieh in der Herrschaft Werdenberg gewintert habe, sein Vieh auf die Allmend der Gemeinde bzw. Kirchgemeinde, in der er wohnt, treiben soll.
Keine
Öffentlich
Nicht möglich
Familienarchiv Hilty (Werdenberg)