Lehen für die Brüder Hans Michael und Hans Adam Seiz von Rheineck um Güter im Buhof (Bauhof)
Titel
Lehen für die Brüder Hans Michael und Hans Adam Seiz von Rheineck um Güter im Buhof (Bauhof)
Signatur
AA 1 L 214
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1732.06.16
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
16. monatstag juny
Ausprägung
analog
Enthält
Nachtrag auf der Rückseite: Das Lehen der Brüder Hans Michael und Hans Adam Seiz von Rheineck wurde geteilt, da Hans Adam durch ein Verbrechen (malefizische aufführung) seinen Anteil am Lehen verwirkt hat. Es wird am 03.08.1771 an Sebastian Kuhn, Weissgerber von Rheineck, verliehen.
Format (Höhe x Breite)
23,6 cm x 36,2 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Josef Anton Heinrich, Ratsherr von Zug, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten
Schreiber
Kanzlei Rheintal
Regest
Josef Anton Heinrich, Ratsherr von Zug und Landvogt im Rheintal, verleiht den jungen Brüdern Hans Michael und Hans Adam Seiz, Söhne von Jakob Seiz, Bürger von Rheineck, auf Lebenszeit Äcker und Wiesen des Buhofs oder Bauhofs (bauhoff), die durch den Tod von Jakob Kuhn an den Landvogt zurückgefallen sind. Dazu gehören ein Acker im äusseren Buhof mit Kopfenden (fürhäübteren), zwei Äcker im inneren Buhof mit den dazwischen liegenden Kopfenden gegen den Bach sowie der halbe Teil von der kleinen Stapfenwis oberhalb des Grabens. Von der Stapfenwis gehört dem Landvogt die Hälfte des Heus und von den Äckern der dritte Teil der Ernte mit dem Zehnten und zwar vier von zehn Garben. Dafür gibt der Landvogt als Schnitterlohn einen Gulden. Beim Schneiden und Dreschen gibt der Landvogt den Wein und die Lehennehmer das Brot.
Regest
Josef Anton Heinrich, Ratsherr von Zug und Landvogt im Rheintal, verleiht den jungen Brüdern Hans Michael und Hans Adam Seiz, Söhne von Jakob Seiz, Bürger von Rheineck, auf Lebenszeit Äcker und Wiesen des Buhofs oder Bauhofs (bauhoff), die durch den Tod von Jakob Kuhn an den Landvogt zurückgefallen sind. Dazu gehören ein Acker im äusseren Buhof mit Kopfenden (fürhäübteren), zwei Äcker im inneren Buhof mit den dazwischen liegenden Kopfenden gegen den Bach sowie der halbe Teil von der kleinen Stapfenwis oberhalb des Grabens. Von der Stapfenwis gehört dem Landvogt die Hälfte des Heus und von den Äckern der dritte Teil der Ernte mit dem Zehnten und zwar vier von zehn Garben. Dafür gibt der Landvogt als Schnitterlohn einen Gulden. Beim Schneiden und Dreschen gibt der Landvogt den Wein und die Lehennehmer das Brot.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich