Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen AA 6 U 11



Urkunde

Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen

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Titel

Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen

Signatur

AA 6 U 11

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1787.06.12

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den 12.ten brachmonats

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

37,5 cm x 61 cm; Plica 5,9 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Landammann von Uznach (Name nicht genannt)

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, beschädigt, abgeschliffen

Schreiber

Dom[inik] Ant[on] Rigoleth, Landschreiber von Stadt und Landschaft Uznach

Ort

Uznach

Vermerke

(18. Jh.): Abzug der frauen-vermögen gegen Uznach

Regest

Landammann, Untervogt und dreifacher Landrat der Stadt und Landschaft Uznach schliessen einen Vertrag mit der Landschaft Gaster über Frauenvermögen: Wenn ein Bürger oder Landmann von Uznach von seiner aus dem Gaster gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, oder umgekehrt, wenn einer aus dem Gaster von seiner aus Uznach gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, muss er dafür eine Widerlegung (widerlaag) oder eine Versicherung mit einem Unterpfand auf liegende Güter geben, wobei wenigstens ein Drittel des Werts eines solchen Unterpfands unversetzt bleiben beziehungsweise ein Drittel der Widerlegung betragen muss. Wenn etwas von den Frauenmittel durch Erbschaft wieder in die Landschaft zurückfällt, muss dies mit Bargeld vergütet werden.

Regest

Landammann, Untervogt und dreifacher Landrat der Stadt und Landschaft Uznach schliessen einen Vertrag mit der Landschaft Gaster über Frauenvermögen: Wenn ein Bürger oder Landmann von Uznach von seiner aus dem Gaster gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, oder umgekehrt, wenn einer aus dem Gaster von seiner aus Uznach gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, muss er dafür eine Widerlegung (widerlaag) oder eine Versicherung mit einem Unterpfand auf liegende Güter geben, wobei wenigstens ein Drittel des Werts eines solchen Unterpfands unversetzt bleiben beziehungsweise ein Drittel der Widerlegung betragen muss. Wenn etwas von den Frauenmittel durch Erbschaft wieder in die Landschaft zurückfällt, muss dies mit Bargeld vergütet werden.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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