Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen
Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen
AA 6 U 11
Dokument
1787.06.12
Urkunde
den 12.ten brachmonats
analog
37,5 cm x 61 cm; Plica 5,9 cm
Pergament
Landammann von Uznach (Name nicht genannt)
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, beschädigt, abgeschliffen
Dom[inik] Ant[on] Rigoleth, Landschreiber von Stadt und Landschaft Uznach
Uznach
(18. Jh.): Abzug der frauen-vermögen gegen Uznach
Landammann, Untervogt und dreifacher Landrat der Stadt und Landschaft Uznach schliessen einen Vertrag mit der Landschaft Gaster über Frauenvermögen: Wenn ein Bürger oder Landmann von Uznach von seiner aus dem Gaster gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, oder umgekehrt, wenn einer aus dem Gaster von seiner aus Uznach gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, muss er dafür eine Widerlegung (widerlaag) oder eine Versicherung mit einem Unterpfand auf liegende Güter geben, wobei wenigstens ein Drittel des Werts eines solchen Unterpfands unversetzt bleiben beziehungsweise ein Drittel der Widerlegung betragen muss. Wenn etwas von den Frauenmittel durch Erbschaft wieder in die Landschaft zurückfällt, muss dies mit Bargeld vergütet werden.
Staatsarchiv
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