Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen
Titel
Vertrag zwischen den Landschaften Uznach und Gaster über den Abzug von Frauenvermögen
Signatur
AA 6 U 11
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1787.06.12
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
den 12.ten brachmonats
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
37,5 cm x 61 cm; Plica 5,9 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Landammann von Uznach (Name nicht genannt)
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, beschädigt, abgeschliffen
Schreiber
Dom[inik] Ant[on] Rigoleth, Landschreiber von Stadt und Landschaft Uznach
Ort
Uznach
Vermerke
(18. Jh.): Abzug der frauen-vermögen gegen Uznach
Regest
Landammann, Untervogt und dreifacher Landrat der Stadt und Landschaft Uznach schliessen einen Vertrag mit der Landschaft Gaster über Frauenvermögen: Wenn ein Bürger oder Landmann von Uznach von seiner aus dem Gaster gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, oder umgekehrt, wenn einer aus dem Gaster von seiner aus Uznach gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, muss er dafür eine Widerlegung (widerlaag) oder eine Versicherung mit einem Unterpfand auf liegende Güter geben, wobei wenigstens ein Drittel des Werts eines solchen Unterpfands unversetzt bleiben beziehungsweise ein Drittel der Widerlegung betragen muss. Wenn etwas von den Frauenmittel durch Erbschaft wieder in die Landschaft zurückfällt, muss dies mit Bargeld vergütet werden.
Regest
Landammann, Untervogt und dreifacher Landrat der Stadt und Landschaft Uznach schliessen einen Vertrag mit der Landschaft Gaster über Frauenvermögen: Wenn ein Bürger oder Landmann von Uznach von seiner aus dem Gaster gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, oder umgekehrt, wenn einer aus dem Gaster von seiner aus Uznach gebürtigen Ehefrau Mittel abzieht, muss er dafür eine Widerlegung (widerlaag) oder eine Versicherung mit einem Unterpfand auf liegende Güter geben, wobei wenigstens ein Drittel des Werts eines solchen Unterpfands unversetzt bleiben beziehungsweise ein Drittel der Widerlegung betragen muss. Wenn etwas von den Frauenmittel durch Erbschaft wieder in die Landschaft zurückfällt, muss dies mit Bargeld vergütet werden.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich