Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch AA 3a U 30



Urkunde

Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch

Detailansicht
Titel

Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch

Signatur

AA 3a U 30

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1609.07.27

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den 27.isten tag july

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

30,1 cm x 36,5 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Glarus

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden

Schreiber

Daniel Bussi, Landschreiber von Glarus

Anmerkung

Mit einem Regest von Nikolaus Senn auf Beiblatt.

Regest

Vor Landammann und Rat von Glarus erscheinen Lienhard Thür und Jakob Schwarz als Kläger und Vertreter des Kirchspiels Buchs sowie Ammann Montaschiner und Christian Scherer als Beklagte und Vertreter des Kirchspiels Grabs. Buchs verweigert dem in ihre Gemeinde gezogenen Rudolf Bockfleisch die Zugehörigkeit zur Gemeinde und damit die gleichen Rechte wie ihren Kirchgenossen, da seine Vorfahren nicht Buchser, sondern Grabser Kirchgenossen gewesen sind. Grabs will jedoch Rudolf Bockfleisch nicht als Kirchgenossen anerkennen. Glarus bestimmt, dass Rudolf Bockfleisch ein Nachfahre der Bockfleisch aus Grabs sei, weshalb er ein Kirchgenosse und Bürger von Grabs sei. Die von Buchs und Grabs müssen die Gerichtskosten von je fünf Gulden übernehmen.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Navigation

Lesesaal geöffnet bis 5:15 PM
Benutzung
Orientierung
Vermittlung
Über uns
Partizipation
Login Konto erstellen