Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch
Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch
AA 3a U 30
Dokument
1609.07.27
Urkunde
den 27.isten tag july
analog
30,1 cm x 36,5 cm
Pergament
Glarus
Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden
Daniel Bussi, Landschreiber von Glarus
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheinen Lienhard Thür und Jakob Schwarz als Kläger und Vertreter des Kirchspiels Buchs sowie Ammann Montaschiner und Christian Scherer als Beklagte und Vertreter des Kirchspiels Grabs. Buchs verweigert dem in ihre Gemeinde gezogenen Rudolf Bockfleisch die Zugehörigkeit zur Gemeinde und damit die gleichen Rechte wie ihren Kirchgenossen, da seine Vorfahren nicht Buchser, sondern Grabser Kirchgenossen gewesen sind. Grabs will jedoch Rudolf Bockfleisch nicht als Kirchgenossen anerkennen. Glarus bestimmt, dass Rudolf Bockfleisch ein Nachfahre der Bockfleisch aus Grabs sei, weshalb er ein Kirchgenosse und Bürger von Grabs sei. Die von Buchs und Grabs müssen die Gerichtskosten von je fünf Gulden übernehmen.
Mit einem Regest von Nikolaus Senn auf Beiblatt.
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
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