Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch
Titel
Urteil von Glarus zwischen den Gemeinden Buchs und Grabs wegen des Bürgerrechts von Rudolf Bockfleisch
Signatur
AA 3a U 30
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1609.07.27
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
den 27.isten tag july
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
30,1 cm x 36,5 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Glarus
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden
Schreiber
Daniel Bussi, Landschreiber von Glarus
Regest
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheinen Lienhard Thür und Jakob Schwarz als Kläger und Vertreter des Kirchspiels Buchs sowie Ammann Montaschiner und Christian Scherer als Beklagte und Vertreter des Kirchspiels Grabs. Buchs verweigert dem in ihre Gemeinde gezogenen Rudolf Bockfleisch die Zugehörigkeit zur Gemeinde und damit die gleichen Rechte wie ihren Kirchgenossen, da seine Vorfahren nicht Buchser, sondern Grabser Kirchgenossen gewesen sind. Grabs will jedoch Rudolf Bockfleisch nicht als Kirchgenossen anerkennen. Glarus bestimmt, dass Rudolf Bockfleisch ein Nachfahre der Bockfleisch aus Grabs sei, weshalb er ein Kirchgenosse und Bürger von Grabs sei. Die von Buchs und Grabs müssen die Gerichtskosten von je fünf Gulden übernehmen.
Anmerkung
Mit einem Regest von Nikolaus Senn auf Beiblatt.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich