Beschluss über eine Grenzbesichtigung in der Pfarrei Buchs
Titel
Beschluss über eine Grenzbesichtigung in der Pfarrei Buchs
Signatur
AA 3a U 10
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1479.02.01
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
uff unser lieben frowen aubend ze liechtmeß
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
30 cm x 53 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang, Herr von Werdenberg
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in wächserner Schüssel in Leinensäcklein, rund, leicht abgeschliffen
Vermerke
(15. Jh.): Diser brieff lutet von ondergengen, so das kilchspel Buchs betrifft
Regest
Die Mehrheit der Kirchgenossen des Kirchspiels Buchs beschliesst, eine Grenzbesichtigung (undergang) in ihrem Kirchspiel in Berg und Tal durchzuführen und bittet dazu Graf Wilhelm VIII. von Montfort, Herr von Werdenberg, um Erlaubnis. Mit seiner Einwilligung bestimmen und vereidigen die Kirchgenossen 13 Männer als Untergänger, nämlich Burkhard Gehr, Hans Hartmann, den älteren Hans von Rotenberg, Ludwig Müntener, Hans Gorff, Lienhard Rohrer, Ulrich Senn, Burkhard Gasenzer, Klaus Schön, Hans John, Klaus Gehr, Hans Schlegel (Slegil), Sohn von Oswald, und Hans Nau, welche im Gebiet des Kirchspiels durch Besichtigung und richtige Setzung der Grenzsteine Privateigentum und Allmend voneinander trennen. Die dabei erzielte Ordnung soll sieben Jahre gelten.
Anmerkung
Mit einem Regest von Nikolaus Senn auf Beiblatt.
Regest
Die Mehrheit der Kirchgenossen des Kirchspiels Buchs beschliesst, eine Grenzbesichtigung (undergang) in ihrem Kirchspiel in Berg und Tal durchzuführen und bittet dazu Graf Wilhelm VIII. von Montfort, Herr von Werdenberg, um Erlaubnis. Mit seiner Einwilligung bestimmen und vereidigen die Kirchgenossen 13 Männer als Untergänger, nämlich Burkhard Gehr, Hans Hartmann, den älteren Hans von Rotenberg, Ludwig Müntener, Hans Gorff, Lienhard Rohrer, Ulrich Senn, Burkhard Gasenzer, Klaus Schön, Hans John, Klaus Gehr, Hans Schlegel (Slegil), Sohn von Oswald, und Hans Nau, welche im Gebiet des Kirchspiels durch Besichtigung und richtige Setzung der Grenzsteine Privateigentum und Allmend voneinander trennen. Die dabei erzielte Ordnung soll sieben Jahre gelten.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich