Ordnung der Pfarrei Buchs über Aufnahmegebühren bei Zuzug und Heirat sowie über Wegzug und Rückkehr
Ordnung der Pfarrei Buchs über Aufnahmegebühren bei Zuzug und Heirat sowie über Wegzug und Rückkehr
AA 3 U 12
Dokument
1541.07.24
Urkunde
uff sontag for Jacoby
analog
32,1 cm x 44,2 cm (Plica geschlossen)
Pergament
Hans Brunner, Landvogt von Werdenberg
Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden
Buchs Kirche
(16. Jh.): Buchser ordnung unnd unnd satzung brieff, 1541
Hans Brunner, Landvogt von Werdenberg, bestätigt Andreas Gasenzer, Ammann von Werdenberg, Hans Schwarz, Klaus Räss (Reß), Lorenz Schmid, Burkhard Gasenzer, Uli Scherer, Andreas Thorer, Hans Müntener, Christian Rotenberger und Johann Schlegel ab dem Buchserberg, alle Verordnete aus dem Kirchspiel Buchs, die Erneuerung ihrer alten Ordnung über die Aufnahme ins Bürgerrecht mit Festsetzung der Gebühren. 1. Wenn ein Herrschaftsmann in das Kirchspiel einheiratet, soll er zehn Gulden bezahlen, falls er Weiden und Alpen nutzen will. 2. Wenn ein Herrschaftsmann ohne Heirat einer Buchserin in das Kirchspiel ziehen will, soll er 20 Gulden bezahlen. 3. Die Kinder von Eingekauften werden nicht automatisch nutzungsberechtigt, sondern müssen sich selbst einkaufen. 4. Ein Fremder, der eine Buchserin heiratet und sich niederlassen will, muss beweisen, dass er frei ist, und 20 Gulden bezahlen. 5. Bei Fremden soll der Herr von Werdenberg zusammen mit der Gemeinde beschliessen, wie viel Einzugsgeld sie bezahlen müssen und ob man sie annehmen soll. 6. Heiratet eine Buchserin einen Mann ausserhalb des Kirchspiels und möchte sie zurückkommen, darf sie das. Ihre Kinder aber müssen sich, wenn sie erwachsen sind, einkaufen. 7. Diese Verordnungen sollen 30 Jahre gelten.
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 121 (SSRQ SG III/4, Nr. 121), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
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