Ordnung der Pfarrei Buchs über Aufnahmegebühren bei Zuzug und Heirat sowie über Wegzug und Rückkehr
Title
Ordnung der Pfarrei Buchs über Aufnahmegebühren bei Zuzug und Heirat sowie über Wegzug und Rückkehr
Reference Code / Identification number
AA 3 U 12
Stage
Dokument
Period of origin
1541.07.24
Type of item
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
uff sontag for Jacoby
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
32,1 cm x 44,2 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Hans Brunner, Landvogt von Werdenberg
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden
Ort
Buchs Kirche
Vermerke
(16. Jh.): Buchser ordnung unnd unnd satzung brieff, 1541
Regest
Hans Brunner, Landvogt von Werdenberg, bestätigt Andreas Gasenzer, Ammann von Werdenberg, Hans Schwarz, Klaus Räss (Reß), Lorenz Schmid, Burkhard Gasenzer, Uli Scherer, Andreas Thorer, Hans Müntener, Christian Rotenberger und Johann Schlegel ab dem Buchserberg, alle Verordnete aus dem Kirchspiel Buchs, die Erneuerung ihrer alten Ordnung über die Aufnahme ins Bürgerrecht mit Festsetzung der Gebühren.
1. Wenn ein Herrschaftsmann in das Kirchspiel einheiratet, soll er zehn Gulden bezahlen, falls er Weiden und Alpen nutzen will.
2. Wenn ein Herrschaftsmann ohne Heirat einer Buchserin in das Kirchspiel ziehen will, soll er 20 Gulden bezahlen.
3. Die Kinder von Eingekauften werden nicht automatisch nutzungsberechtigt, sondern müssen sich selbst einkaufen.
4. Ein Fremder, der eine Buchserin heiratet und sich niederlassen will, muss beweisen, dass er frei ist, und 20 Gulden bezahlen.
5. Bei Fremden soll der Herr von Werdenberg zusammen mit der Gemeinde beschliessen, wie viel Einzugsgeld sie bezahlen müssen und ob man sie annehmen soll.
6. Heiratet eine Buchserin einen Mann ausserhalb des Kirchspiels und möchte sie zurückkommen, darf sie das. Ihre Kinder aber müssen sich, wenn sie erwachsen sind, einkaufen.
7. Diese Verordnungen sollen 30 Jahre gelten.
Anmerkung
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 121 (SSRQ SG III/4, Nr. 121), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich
Zugang zum Digitalisat (Link)
https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_121_1.xml