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Unzucht mit seinem Kinde unter 16 Jahren in Form der beischlafsähnlichen Handlung, wiederholte andere unzüchtige Handlungen mit seinem Kinde unter 16 Jahren, Verleitung seines Kindes zu einer unzüchtige Handlung und Vornahme einer andern unzüchtige Handlung an seinem unmündigen, mehr als 16 Jahre alten Kinde

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