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wiederholte Unzucht in Form beischlafsähnlicher Handlungen mit einem Kinde unter 16 Jahren, wiederholte andere unzüchtige Handlungen mit und vor Kindern, wiederholte Verleitung eines Pflegekindes zu unzüchtigen Handlungen und wiederholte unzüchtige Handlungen mit einer unmündigen Pflegebefohlenen von mehr als 16 Jahren

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