Vidimus um einen Schiedsspruch betreffend die Verteilung der Allmend genannt in der Schlipf an die Haushalte in Frümsen mit einer Ordnung zur Aufteilung (01.09.1660) AA 2a U 39



Urkunde

Vidimus um einen Schiedsspruch betreffend die Verteilung der Allmend genannt in der Schlipf an die Haushalte in Frümsen mit einer Ordnung zur Aufteilung (01.09.1660)

Detailansicht
Titel

Vidimus um einen Schiedsspruch betreffend die Verteilung der Allmend genannt in der Schlipf an die Haushalte in Frümsen mit einer Ordnung zur Aufteilung (01.09.1660)

Signatur

AA 2a U 39

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1686.02.02

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1660.09.01

Entstehungszeitraum, Anmerkung

ersten tag herbstmonat (Original), uff liechtmeß (Vidimus)

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

36,2 cm x 60,8 cm (Plica geschlossen)

Trägermaterial

Pergament

Physische Beschaffenheit

starke Verfärbungen, Gebrauchsspuren an den Seitenrändern, Flecken am oberen Rand

Siegler

Salomon Ziegler, Hauptmann, Landvogt von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden

Schreiber

Johannes Roduner, Landschreiber

Regest

Die Gemeinde Frümsen gerät in Streit wegen ihrer Allmende genannt in der Schlipf und bittet um eine Besichtigung. Junker Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg (Sax, Vorstegkh und Frischenberg), und Landeshauptmann Adrian Ziegler sowie Landammann Ulrich Roduner besichtigen die Streitsache und vergleichen die Gemeinde dahingehend, dass die Allmend in der Schlipf als Eigengut erklärt und unter den Gemeindegenossen, das sind zur Zeit 40 Haushaltungen, aufgeteilt werden soll. Es wird folgende Teilungsordnung aufgestellt: 1. Die Eigentümer dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden. 2. Falls mehr Haushalte entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss er, bevor er seinen Teil einzäunt, der Gemeinde drei Gulden bezahlen. 3. Falls eine Tochter einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In Erbfällen fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat. 4. Solange ein Haushalt auch nach dem Tod des Hausvaters weiter besteht, darf dieser den Anteil weiter nutzen. 5. Den Eigentümern in Grista wird erlaubt, auch in Zukunft das Wasser durch die Schlipf in einem Graben zum Eigengebrauch zu führen. Das Wasser zu den Eigengütern muss in Teucheln geführt werden. 6. Jeder muss den Weg machen bis zur Gasse oder Allmend. Die Wege in die Güter genannt Rütene sollen durch die Anstösser gemacht werden, wie bisher üblich. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundener Habe durchgehen, sondern einen anderen Weg von der Allmende her suchen. Die Gemeinde nimmt diese Punkte an und gelobt, diese zu halten. Dies wurde auf Papier am 1. September 1660 festgehalten. Da das Papier durch den häufigen Gebrauch bereits stark beschädigt ist, stellt ihnen der Landvogt Salomon Ziegler eine pergamentene Urkunde aus.

Regest

Die Gemeinde Frümsen gerät in Streit wegen ihrer Allmende genannt in der Schlipf und bittet um eine Besichtigung. Junker Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg (Sax, Vorstegkh und Frischenberg), und Landeshauptmann Adrian Ziegler sowie Landammann Ulrich Roduner besichtigen die Streitsache und vergleichen die Gemeinde dahingehend, dass die Allmend in der Schlipf als Eigengut erklärt und unter den Gemeindegenossen, das sind zur Zeit 40 Haushaltungen, aufgeteilt werden soll. Es wird folgende Teilungsordnung aufgestellt: 1. Die Eigentümer dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden. 2. Falls mehr Haushalte entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss er, bevor er seinen Teil einzäunt, der Gemeinde drei Gulden bezahlen. 3. Falls eine Tochter einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In Erbfällen fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat. 4. Solange ein Haushalt auch nach dem Tod des Hausvaters weiter besteht, darf dieser den Anteil weiter nutzen. 5. Den Eigentümern in Grista wird erlaubt, auch in Zukunft das Wasser durch die Schlipf in einem Graben zum Eigengebrauch zu führen. Das Wasser zu den Eigengütern muss in Teucheln geführt werden. 6. Jeder muss den Weg machen bis zur Gasse oder Allmend. Die Wege in die Güter genannt Rütene sollen durch die Anstösser gemacht werden, wie bisher üblich. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundener Habe durchgehen, sondern einen anderen Weg von der Allmende her suchen. Die Gemeinde nimmt diese Punkte an und gelobt, diese zu halten. Dies wurde auf Papier am 1. September 1660 festgehalten. Da das Papier durch den häufigen Gebrauch bereits stark beschädigt ist, stellt ihnen der Landvogt Salomon Ziegler eine pergamentene Urkunde aus.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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