Vidimus um einen Schiedsspruch betreffend die Verteilung der Allmend genannt in der Schlipf an die Haushalte in Frümsen mit einer Ordnung zur Aufteilung (01.09.1660)
Titel
Vidimus um einen Schiedsspruch betreffend die Verteilung der Allmend genannt in der Schlipf an die Haushalte in Frümsen mit einer Ordnung zur Aufteilung (01.09.1660)
Signatur
AA 2a U 39
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1686.02.02
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1660.09.01
Entstehungszeitraum, Anmerkung
ersten tag herbstmonat (Original), uff liechtmeß (Vidimus)
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
36,2 cm x 60,8 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Physische Beschaffenheit
starke Verfärbungen, Gebrauchsspuren an den Seitenrändern, Flecken am oberen Rand
Siegler
Salomon Ziegler, Hauptmann, Landvogt von Sax-Forstegg
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden
Schreiber
Johannes Roduner, Landschreiber
Regest
Die Gemeinde Frümsen gerät in Streit wegen ihrer Allmende genannt in der Schlipf und bittet um eine Besichtigung. Junker Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg (Sax, Vorstegkh und Frischenberg), und Landeshauptmann Adrian Ziegler sowie Landammann Ulrich Roduner besichtigen die Streitsache und vergleichen die Gemeinde dahingehend, dass die Allmend in der Schlipf als Eigengut erklärt und unter den Gemeindegenossen, das sind zur Zeit 40 Haushaltungen, aufgeteilt werden soll.
Es wird folgende Teilungsordnung aufgestellt:
1. Die Eigentümer dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden.
2. Falls mehr Haushalte entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss er, bevor er seinen Teil einzäunt, der Gemeinde drei Gulden bezahlen.
3. Falls eine Tochter einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In Erbfällen fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat.
4. Solange ein Haushalt auch nach dem Tod des Hausvaters weiter besteht, darf dieser den Anteil weiter nutzen.
5. Den Eigentümern in Grista wird erlaubt, auch in Zukunft das Wasser durch die Schlipf in einem Graben zum Eigengebrauch zu führen. Das Wasser zu den Eigengütern muss in Teucheln geführt werden.
6. Jeder muss den Weg machen bis zur Gasse oder Allmend. Die Wege in die Güter genannt Rütene sollen durch die Anstösser gemacht werden, wie bisher üblich. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundener Habe durchgehen, sondern einen anderen Weg von der Allmende her suchen.
Die Gemeinde nimmt diese Punkte an und gelobt, diese zu halten.
Dies wurde auf Papier am 1. September 1660 festgehalten. Da das Papier durch den häufigen Gebrauch bereits stark beschädigt ist, stellt ihnen der Landvogt Salomon Ziegler eine pergamentene Urkunde aus.
Regest
Die Gemeinde Frümsen gerät in Streit wegen ihrer Allmende genannt in der Schlipf und bittet um eine Besichtigung. Junker Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg (Sax, Vorstegkh und Frischenberg), und Landeshauptmann Adrian Ziegler sowie Landammann Ulrich Roduner besichtigen die Streitsache und vergleichen die Gemeinde dahingehend, dass die Allmend in der Schlipf als Eigengut erklärt und unter den Gemeindegenossen, das sind zur Zeit 40 Haushaltungen, aufgeteilt werden soll.
Es wird folgende Teilungsordnung aufgestellt:
1. Die Eigentümer dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden.
2. Falls mehr Haushalte entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss er, bevor er seinen Teil einzäunt, der Gemeinde drei Gulden bezahlen.
3. Falls eine Tochter einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In Erbfällen fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat.
4. Solange ein Haushalt auch nach dem Tod des Hausvaters weiter besteht, darf dieser den Anteil weiter nutzen.
5. Den Eigentümern in Grista wird erlaubt, auch in Zukunft das Wasser durch die Schlipf in einem Graben zum Eigengebrauch zu führen. Das Wasser zu den Eigengütern muss in Teucheln geführt werden.
6. Jeder muss den Weg machen bis zur Gasse oder Allmend. Die Wege in die Güter genannt Rütene sollen durch die Anstösser gemacht werden, wie bisher üblich. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundener Habe durchgehen, sondern einen anderen Weg von der Allmende her suchen.
Die Gemeinde nimmt diese Punkte an und gelobt, diese zu halten.
Dies wurde auf Papier am 1. September 1660 festgehalten. Da das Papier durch den häufigen Gebrauch bereits stark beschädigt ist, stellt ihnen der Landvogt Salomon Ziegler eine pergamentene Urkunde aus.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich