Schiedsspruch zwischen Sax und Salez einerseits und Haag andererseits um die gemeinsamen Weiderechte im Saxer Riet AA 2a U 14



Urkunde

Schiedsspruch zwischen Sax und Salez einerseits und Haag andererseits um die gemeinsamen Weiderechte im Saxer Riet

Detailansicht
Titel

Schiedsspruch zwischen Sax und Salez einerseits und Haag andererseits um die gemeinsamen Weiderechte im Saxer Riet

Signatur

AA 2a U 14

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1546.06.15

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1545.05

Entstehungszeitraum, Anmerkung

an sanct Vyts tag, des hailgen martirs

Ausprägung

analog

Enthält

Erläuterung unterhalb des Textes über die Nutzung der Eigengüter in Haag.

Format (Höhe x Breite)

28,7 cm x 50,5 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

1. Moritz Gartenhauser, Landammann von Appenzell, 2. Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax

Siegelbeschreibung

1 von 2 Siegeln hängen, 1. Pergamentstreifen vorhanden, 2. Wachs, rund, stark bestossen, Siegelbild sehr gut erhalten

Regest

Moritz (Maurithy) Gartenhauser, Landammann von Appenzell, als Obmann und Jakob Zindel, Schultheiss von Sargans, Marx Pfiffner, alt Ammann der Herrschaft Werdenberg, Hans Schwarz und Andreas Saxer, beide aus der Herrschaft Werdenberg als Schiedleute, entscheiden den Streit zwischen den Dörfern und Gemeinden Sax und Salez gegen Haag um Weiderechte im Saxer Riet. Sax und Salez hatten das Urteil vom Mai 1545 appelliert an ihren Herrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax. Dieser will den Streit schlichten lassen und bestimmt den Obmann mit den Schiedsleuten. Die fünf Spruchleute sprechen folgendes Urteil: 1. Haag hat mit Salez und Sax den gemeinsamen Weidgang auf das Saxer Riet. Es darf jedoch nur diejenigen Tiere auf das Saxer Riet auftreiben, die es auf den eigenen Gütern überwintert hat. 2. Wenn jemand von Haag im Frühling Pferde oder Rinder kauft, darf er diese nicht auf dem Saxer Riet weiden lassen. 3. Wenn jemand von Haag seinen Eigenbedarf von Stroh oder Heu für seine Tiere nicht decken kann und zukaufen muss, darf er die Tiere auch nicht auf das Saxer Riet lassen. 4. Zieht ein Fremder in die Gemeinde, darf er seine Tiere auch nicht dort weiden lassen, ausser er wird von der Herrschaft und der Gemeinde angenommen.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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