Schiedsspruch zwischen Sax und Salez einerseits und Haag andererseits um die gemeinsamen Weiderechte im Saxer Riet
Title
Schiedsspruch zwischen Sax und Salez einerseits und Haag andererseits um die gemeinsamen Weiderechte im Saxer Riet
Reference Code / Identification number
AA 2a U 14
Stage
Dokument
Period of origin
1546.06.15
Type of item
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1545.05
Entstehungszeitraum, Anmerkung
an sanct Vyts tag, des hailgen martirs
Ausprägung
analog
Contains
Erläuterung unterhalb des Textes über die Nutzung der Eigengüter in Haag.
Format (Höhe x Breite)
28,7 cm x 50,5 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
1. Moritz Gartenhauser, Landammann von Appenzell, 2. Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax
Siegelbeschreibung
1 von 2 Siegeln hängen, 1. Pergamentstreifen vorhanden, 2. Wachs, rund, stark bestossen, Siegelbild sehr gut erhalten
Regest
Moritz (Maurithy) Gartenhauser, Landammann von Appenzell, als Obmann und Jakob Zindel, Schultheiss von Sargans, Marx Pfiffner, alt Ammann der Herrschaft Werdenberg, Hans Schwarz und Andreas Saxer, beide aus der Herrschaft Werdenberg als Schiedleute, entscheiden den Streit zwischen den Dörfern und Gemeinden Sax und Salez gegen Haag um Weiderechte im Saxer Riet.
Sax und Salez hatten das Urteil vom Mai 1545 appelliert an ihren Herrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax. Dieser will den Streit schlichten lassen und bestimmt den Obmann mit den Schiedsleuten.
Die fünf Spruchleute sprechen folgendes Urteil:
1. Haag hat mit Salez und Sax den gemeinsamen Weidgang auf das Saxer Riet. Es darf jedoch nur diejenigen Tiere auf das Saxer Riet auftreiben, die es auf den eigenen Gütern überwintert hat.
2. Wenn jemand von Haag im Frühling Pferde oder Rinder kauft, darf er diese nicht auf dem Saxer Riet weiden lassen.
3. Wenn jemand von Haag seinen Eigenbedarf von Stroh oder Heu für seine Tiere nicht decken kann und zukaufen muss, darf er die Tiere auch nicht auf das Saxer Riet lassen.
4. Zieht ein Fremder in die Gemeinde, darf er seine Tiere auch nicht dort weiden lassen, ausser er wird von der Herrschaft und der Gemeinde angenommen.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich