Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Herrschaft Sax-Forstegg, ohne die Hintersassen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten AA 2a U 9



Urkunde

Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Herrschaft Sax-Forstegg, ohne die Hintersassen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten

Detailansicht
Titel

Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Herrschaft Sax-Forstegg, ohne die Hintersassen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten

Signatur

AA 2a U 9

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1521.08.01

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

zu ingendem augsten

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

28,2 cm x 35,2 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Freiherr Ulrich VIII. von Sax-Hohensax

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, gut erhalten, leicht bestossen

Anmerkung

Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 109 (SSRQ SG III/4, Nr. 109), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.

Regest

Ulrich VIII. von Sax-Hohensax, Herr von Hohensax, Bürglen und Forstegg (her von der Hohenn Sagx, her zuo Bürglenn und Vorstegg), einigt sich mit den Hintersassen in der Herrschaft Forstegg über deren Pflichten und Rechte zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten. Ausgenommen davon sind die Hintersassen der Gemeinde Sax. 1. Jeder Hintersasse soll Gebote und Verbote halten, in den Krieg ziehen und wie die Einwohner an den Gemeindeversammlungen abstimmen. 2. Jeder muss jährlich eine Fasnachtshenne abgeben. 3. Jeder Haushalt muss jährlich drei Tage Frondienst leisten. 4. Jeder Haushalt muss den Todfall geben und zwar ein Pfund. 5. Die Hintersassen haben den freien Zug, doch mit Wissen der Herrschaft. 6. Sie dürfen Holz, Feld, Steg, Weg, Wunn und Weide mit den Einwohnern nutzen. 7. Bei Heiraten zwischen Eigenleuten und Freien oder Hintersassen und Eigenleuten werden die Kinder gemäss Gewohnheitsrecht unter den Leibherren geteilt. 8. An die Steuer von 100 Pfund müssen sie zwei Schilling geben. 9. Die Hintersassen sollen bei diesen vertraglich vereinbarten Rechten geschützt werden.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Zugang zum Digitalisat (Link)

https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_109_1.xml

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