Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Herrschaft Sax-Forstegg, ohne die Hintersassen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten
Vertrag zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax und den Hintersassen der Herrschaft Sax-Forstegg, ohne die Hintersassen der Gemeinde Sax, über deren Rechte und Pflichten
AA 2a U 9
Dokument
1521.08.01
Urkunde
zu ingendem augsten
analog
28,2 cm x 35,2 cm
Pergament
Freiherr Ulrich VIII. von Sax-Hohensax
Siegel hängt, Wachs, rund, gut erhalten, leicht bestossen
Ulrich VIII. von Sax-Hohensax, Herr von Hohensax, Bürglen und Forstegg (her von der Hohenn Sagx, her zuo Bürglenn und Vorstegg), einigt sich mit den Hintersassen in der Herrschaft Forstegg über deren Pflichten und Rechte zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten. Ausgenommen davon sind die Hintersassen der Gemeinde Sax. 1. Jeder Hintersasse soll Gebote und Verbote halten, in den Krieg ziehen und wie die Einwohner an den Gemeindeversammlungen abstimmen. 2. Jeder muss jährlich eine Fasnachtshenne abgeben. 3. Jeder Haushalt muss jährlich drei Tage Frondienst leisten. 4. Jeder Haushalt muss den Todfall geben und zwar ein Pfund. 5. Die Hintersassen haben den freien Zug, doch mit Wissen der Herrschaft. 6. Sie dürfen Holz, Feld, Steg, Weg, Wunn und Weide mit den Einwohnern nutzen. 7. Bei Heiraten zwischen Eigenleuten und Freien oder Hintersassen und Eigenleuten werden die Kinder gemäss Gewohnheitsrecht unter den Leibherren geteilt. 8. An die Steuer von 100 Pfund müssen sie zwei Schilling geben. 9. Die Hintersassen sollen bei diesen vertraglich vereinbarten Rechten geschützt werden.
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 109 (SSRQ SG III/4, Nr. 109), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Staatsarchiv
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