Schiedsspruch zwischen Freiherr Johann Philipp von Sax-Hohensax und dem Pfarrer von Bendern über die katholische Religionsausübung der Kirchgenossen von Haag
Titel
Schiedsspruch zwischen Freiherr Johann Philipp von Sax-Hohensax und dem Pfarrer von Bendern über die katholische Religionsausübung der Kirchgenossen von Haag
Signatur
AA 2 U 38
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1595.07.26
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
uff sambßtag, den sechs und zwentzigisten tag deß monats july
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
33,7 cm x 23,3 cm (Buch geschlossen); 33,7 cm x 45,3 cm (Buch aufgeklappt)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
1. Hieronimus Huttler, Pfarrer von Bendern, 2. Freiherr Johann Philipp von Sax-Hohensax, 3. Johann Keller, Bürgermeister von Zürich, 4. Jost von Bonstetten, Ratsherr von Zürich
Siegelbeschreibung
3 von 4 Siegeln hängen, 1. Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten, angehängt an roter Schnur, 2. fehlt, 3. Wachs in Holzkapsel, rund, abgeschliffen, angehängt an roter Schnur, 4. Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten, angehängt an roter Schnur
Schreiber
Hans Georg Grebel, Stadtschreiber von Zürich
Vermerke und Zusätze
Pergamentheft (4 Doppelblätter mit Umschlag)
Die drei Siegel sind den Sieglern zugeordnet und nach der Reihenfolge der Siegler und nicht nach den Abbildungen nummiert .
Regest
Bürgermeister und Rat von Zürich beauftragen Bürgermeister Hans Keller und Ratsherr Jost von Bonstetten, einen Schiedsspruch zwischen Hieronimus Huttler (Utlern), Pfarrer von Bendern, als Kläger und Johann Philipp von Sax-Hohensax (zuo Hohen Sax), Herr von Sax und Forstegg, als Beklagter über die Pfarreien Sennwald und Salez sowie die Untertanen in Haag, die nach Bendern kirchgenössig sind, zu fällen. Es wird ein Tag in Salez vereinbart, an dem beide Parteien erscheinen. Es wird folgendes vereinbart:
1. Die Haager dürfen, obwohl sie zur evangelischen Freiherrschaft Forstegg gehören, weiterhin den katholischen Gottesdienst in Bendern besuchen. Eine Person pro Haushalt muss aber einmal pro Woche die evangelische Predigt in Salez hören.
2. Das Spenden der heiligen Sakramente wird dem Pfarrer von Bendern auf dem Boden der Freiherrschaft Sax-Forstegg verboten.
3. Das Präsentationsrecht in den Pfarreien Salez und Sennwald, das ehemals dem Kloster St.Luzi zustand, darf der Inhaber der Freiherrschaft Forstegg ausüben.
4. Wegen des kleinen Zehnten in Haag, der dem Pfarrer von Bendern gehört, werden die Grenzen des Zehntbezirks besichtigt.
5. Der Pfarrer von Bendern muss Johann Philipp von Sax-Hohensax einen Vidimus einer Stiftung an die Pfründe in Sennwald zustellen, damit danach die Nutzung der Stiftung geregelt werden kann.
Anmerkung
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 146 (SSRQ SG III/4, Nr. 146), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Laut Vertrag von 1595 (AA 2 U 38) bleiben die Leute von Haag Kirchgenossen von Bendern und dürfen weiterhin zur Messe gehen. Eine Person aus jedem Haushalt muss jedoch einmal wöchentlich in die evangelische Predigt nach Salez gehen.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich
Zugang zum Digitalisat (Link)
https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_146_1.xml