Urfehde von Konrad Suter von Sennwald wegen Diebstahls von Lebensmitteln, Urfehdebruch und Hurerei AA 2 U 33e



Urkunde

Urfehde von Konrad Suter von Sennwald wegen Diebstahls von Lebensmitteln, Urfehdebruch und Hurerei

Detailansicht
Titel

Urfehde von Konrad Suter von Sennwald wegen Diebstahls von Lebensmitteln, Urfehdebruch und Hurerei

Signatur

AA 2 U 33e

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1573.04.08

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

uff den achtenden tag aprellen monat

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

19,5 cm x 31,1 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Andreas Grafenbühler, Landammann von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, stark bestossen, stark abgeschliffen

Regest

Konrad Suter von Sennwald bekennt, dass er als Diener des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) Wein, Brot und andere Lebensmittel heimlich gegessen, getrunken und veruntreut hat, weshalb er in Gefangenschaft geraten ist. Darauf wird er auf Urfehde freigelassen mit dem eidlichen Versprechen, solches nie mehr zu tun. Er bricht seinen Schwur als Diener des Freiherrn Johann Albrecht von Sax-Hohensax, indem er diesem ebenfalls Wein und Brot und ähnliches stiehlt und mit anderen Gesellen verzehrt. Auch hat er Hurerei betrieben und ein sittenloses Leben (buoben leben) geführt. Er wird zusammen mit seinen Mitgesellen vor Gericht gestellt und für ehr- und wehrlos erklärt. Zudem kommen er und seine Nachkommenschaft in Leibeigenschaft. Er muss 50 Gulden in Landeswährung Busse bezahlen und darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen.

Regest

Konrad Suter von Sennwald bekennt, dass er als Diener des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) Wein, Brot und andere Lebensmittel heimlich gegessen, getrunken und veruntreut hat, weshalb er in Gefangenschaft geraten ist. Darauf wird er auf Urfehde freigelassen mit dem eidlichen Versprechen, solches nie mehr zu tun. Er bricht seinen Schwur als Diener des Freiherrn Johann Albrecht von Sax-Hohensax, indem er diesem ebenfalls Wein und Brot und ähnliches stiehlt und mit anderen Gesellen verzehrt. Auch hat er Hurerei betrieben und ein sittenloses Leben (buoben leben) geführt. Er wird zusammen mit seinen Mitgesellen vor Gericht gestellt und für ehr- und wehrlos erklärt. Zudem kommen er und seine Nachkommenschaft in Leibeigenschaft. Er muss 50 Gulden in Landeswährung Busse bezahlen und darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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