Urfehde von Konrad Suter von Sennwald wegen Diebstahls von Lebensmitteln, Urfehdebruch und Hurerei
Titel
Urfehde von Konrad Suter von Sennwald wegen Diebstahls von Lebensmitteln, Urfehdebruch und Hurerei
Signatur
AA 2 U 33e
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1573.04.08
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
uff den achtenden tag aprellen monat
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
19,5 cm x 31,1 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Andreas Grafenbühler, Landammann von Sax-Forstegg
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs, rund, stark bestossen, stark abgeschliffen
Regest
Konrad Suter von Sennwald bekennt, dass er als Diener des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) Wein, Brot und andere Lebensmittel heimlich gegessen, getrunken und veruntreut hat, weshalb er in Gefangenschaft geraten ist. Darauf wird er auf Urfehde freigelassen mit dem eidlichen Versprechen, solches nie mehr zu tun. Er bricht seinen Schwur als Diener des Freiherrn Johann Albrecht von Sax-Hohensax, indem er diesem ebenfalls Wein und Brot und ähnliches stiehlt und mit anderen Gesellen verzehrt. Auch hat er Hurerei betrieben und ein sittenloses Leben (buoben leben) geführt. Er wird zusammen mit seinen Mitgesellen vor Gericht gestellt und für ehr- und wehrlos erklärt. Zudem kommen er und seine Nachkommenschaft in Leibeigenschaft. Er muss 50 Gulden in Landeswährung Busse bezahlen und darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen.
Regest
Konrad Suter von Sennwald bekennt, dass er als Diener des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) Wein, Brot und andere Lebensmittel heimlich gegessen, getrunken und veruntreut hat, weshalb er in Gefangenschaft geraten ist. Darauf wird er auf Urfehde freigelassen mit dem eidlichen Versprechen, solches nie mehr zu tun. Er bricht seinen Schwur als Diener des Freiherrn Johann Albrecht von Sax-Hohensax, indem er diesem ebenfalls Wein und Brot und ähnliches stiehlt und mit anderen Gesellen verzehrt. Auch hat er Hurerei betrieben und ein sittenloses Leben (buoben leben) geführt. Er wird zusammen mit seinen Mitgesellen vor Gericht gestellt und für ehr- und wehrlos erklärt. Zudem kommen er und seine Nachkommenschaft in Leibeigenschaft. Er muss 50 Gulden in Landeswährung Busse bezahlen und darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich