Urfehde von Thomas Auer von Sennwald wegen Pferdediebstahls AA 2 U 33c



Urkunde

Urfehde von Thomas Auer von Sennwald wegen Pferdediebstahls

Detailansicht
Titel

Urfehde von Thomas Auer von Sennwald wegen Pferdediebstahls

Signatur

AA 2 U 33c

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1569.08.08

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

uff den achtenden tag augstmonats

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

29,4 cm x 33,9 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Andreas Grafenbühler, Landammann von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, bestossen, leicht abgeschliffen

Regest

Thomas Auer (Ower) von Sennwald gesteht, dass er Hans Wohlwend von Sennwald in der Nacht ein Pferd von der Weide gestohlen und verkauft habe, weshalb ihm Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) einen Rechtstag gesetzt und verkündet habe. Thomas Auer ist darauf geflohen. Seine Brüder, Verwandten, Frau und Kinder, der Pfarrer von Sennwald, viele ehrbare Leute und sogar die Freiherrin von Sax-Hohensax mit Sohn und Tochter bitten für ihn um Gnade. Darauf wird er des Freiherrn Ulrich Philipp begnadigt und auf Urfehde freigelassen. Er darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen, verliert die Ehre und das Recht, Waffen zu tragen (er und gwehr), darf weder Handelsbeziehungen eingehen noch über seine Güter verfügen, sondern wird unter die Vormundschaft seiner Brüder gestellt. Seine Brüder sind Bürgen für die Strafe von 250 Gulden (dritthalb hundert) in Landeswährung.

Regest

Thomas Auer (Ower) von Sennwald gesteht, dass er Hans Wohlwend von Sennwald in der Nacht ein Pferd von der Weide gestohlen und verkauft habe, weshalb ihm Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax) einen Rechtstag gesetzt und verkündet habe. Thomas Auer ist darauf geflohen. Seine Brüder, Verwandten, Frau und Kinder, der Pfarrer von Sennwald, viele ehrbare Leute und sogar die Freiherrin von Sax-Hohensax mit Sohn und Tochter bitten für ihn um Gnade. Darauf wird er des Freiherrn Ulrich Philipp begnadigt und auf Urfehde freigelassen. Er darf die Herrschaft nicht mehr ohne Erlaubnis der Obrigkeit verlassen, verliert die Ehre und das Recht, Waffen zu tragen (er und gwehr), darf weder Handelsbeziehungen eingehen noch über seine Güter verfügen, sondern wird unter die Vormundschaft seiner Brüder gestellt. Seine Brüder sind Bürgen für die Strafe von 250 Gulden (dritthalb hundert) in Landeswährung.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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