Urfehde von Anna Täschler, Ehefrau von Hans Tinner, wegen Verleumdung des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax AA 2 U 30c



Urkunde

Urfehde von Anna Täschler, Ehefrau von Hans Tinner, wegen Verleumdung des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax

Detailansicht
Titel

Urfehde von Anna Täschler, Ehefrau von Hans Tinner, wegen Verleumdung des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax

Signatur

AA 2 U 30c

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1550.04.23

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

uff sanct Joergen tag des hailgen ritters

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

19,9 cm x 31,2 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Christoph (Stoffel) Rupf, Ammann von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, beschädigt, bestossen

Regest

Anna Täschler, Ehefrau von Hans Tinner, bekennt, dass sie und ihr Mann des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax), Herr von Sax, Forstegg und Bürglen, bestraft worden sind. Beim Einzug der Busse durch den Weibel hat Anna Täschler gegenüber dem Weibel und anderen Personen behauptet, dass diese Strafe unrecht sei. Darauf wird sie vom Freiherrn vor Gericht geladen. Sie lässt jedoch den Freiherrn durch den Pfarrherrn bitten, ihr anstelle eines gerichtlichen Verfahrens eine Strafe aufzuerlegen. Darauf muss sie vor ihrem Ehemann und vor den Amtleuten und mit einem gesiegelten Brief ihre verleumderische Kritik am Freiherrn zurücknehmen und Urfehde schwören. Sie muss sich zudem von ihrem früheren Leibherrn loskaufen und sich in seine Leibeigenschaft begeben.

Anmerkung

Im Bistum Chur ist der Georgstag nach Grotefend der 25. April.

Regest

Anna Täschler, Ehefrau von Hans Tinner, bekennt, dass sie und ihr Mann des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax), Herr von Sax, Forstegg und Bürglen, bestraft worden sind. Beim Einzug der Busse durch den Weibel hat Anna Täschler gegenüber dem Weibel und anderen Personen behauptet, dass diese Strafe unrecht sei. Darauf wird sie vom Freiherrn vor Gericht geladen. Sie lässt jedoch den Freiherrn durch den Pfarrherrn bitten, ihr anstelle eines gerichtlichen Verfahrens eine Strafe aufzuerlegen. Darauf muss sie vor ihrem Ehemann und vor den Amtleuten und mit einem gesiegelten Brief ihre verleumderische Kritik am Freiherrn zurücknehmen und Urfehde schwören. Sie muss sich zudem von ihrem früheren Leibherrn loskaufen und sich in seine Leibeigenschaft begeben.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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