Empfehlung der Gesandten der zehn eidgenössischen Orte an der Tagsatzung in Baden in einem Rechtsstreit zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und Hans Egli von Gartis sowie eine Bestätigung der Nichtappellierbarkeit aus der Herrschaft Sax-Forstegg
Empfehlung der Gesandten der zehn eidgenössischen Orte an der Tagsatzung in Baden in einem Rechtsstreit zwischen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax und Hans Egli von Gartis sowie eine Bestätigung der Nichtappellierbarkeit aus der Herrschaft Sax-Forstegg
AA 2 U 29
Dokument
1541.07.07
Urkunde
uff dornnstag nach sannt Uolrichs, dess heiligenn bischoff tag
analog
57,5 cm x 60,8 cm (Plica geschlossen)
Pergament
Jakob a Pro, Ratsherr von Uri, Landvogt in Baden
Siegel hängt, Wachs in wächserner Schüssel, rund, gut erhalten
Auf der Jahrrechnung in Baden vor den Gesandten der zehn Orte der Eidgenossenschaft von Zürich Ratsherr Johannes Haab, von Bern Ratsherr und Venner Peter Imhag, von Luzern Ratsherr Hans Bircher, von Uri Ritter und Landammann Josue von Beroldingen, von Schwyz Landammann Joseph Amberg, von Unterwalden Landammann Melchior Wildrich, von Zug Ammann Kaspar Stocker, von Glarus Landammann Hans Aebli, von Freiburg Ratsherr Martin Sessinger und von Solothurn Schultheiss Niklaus von Wengi, erscheinen Hans Egli von Gartis (Gardis) in der Herrschaft Forstegg einerseits und Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (vonn der Hochen Sax), Herr von Forstegg und Bürglen, andererseits. Der Freiherr zweifelt die Rechtmässigkeit eines Schiedgerichts in einem Streit um Schulden zwischen Hans Egli und Jakob Wohlwend an und lässt Eglis Hab und Gut unter Arrest legen. Nach einer ergebnislosen Intervention von Schwyz wird Ulrich Philipp von Sax-Hohensax vor die Tagsatzung geladen. Nach Ansicht des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax kann er gar nicht nach Baden an die Tagsatzung vorgeladen werden, da er als Freiherr in seiner Herrschaft die hohen und niederen Gerichte besitzt und die Untertanen nicht an fremde Gerichte appellieren dürfen. Die zehn Orte empfehlen, dass der Freiherr von Sax-Hohensax ihnen trotzdem gestattet, Mittel zur Beendigung des Streits zu stellen, aber ohne in seine Rechte der Nichtappellierbarkeit einzugreifen: Er soll ein freies unparteiisches Gericht stellen und beiden Parteien freies Geleit zusichern. Was das Gericht urteilt, sollen die Parteien befolgen. Eglis Gut soll danach freigegeben werden.
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 120 (SSRQ SG III/4, Nr. 120), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Staatsarchiv
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