Lehen für Johannes Lutz von Rheineck und seinen Sohn Friedrich Lutz als Lehenträger um einen Rebberg am Schwerzenberg und eine Wiese im Niderriet
Titel
 Lehen für Johannes Lutz von Rheineck und seinen Sohn Friedrich Lutz als Lehenträger um einen Rebberg am Schwerzenberg und eine Wiese im Niderriet 
Signatur
 AA 1 L 255 
Stufe
 Dokument 
Entstehungszeitraum
 1759.11.05 
Archivalienart
 Urkunde 
Entstehungszeitraum, Anmerkung
 den 5.ten tag wintermonat 
Ausprägung
 analog 
Enthält
 Nachtrag auf der Rückseite: Nach dem Tod des Lehenträgers Friedrich Lutz von Rheineck am 23.06.1780 an Meister Johannes Seiz, Bürger von Rheineck, verliehen worden. Lehenträger ist sein kleiner Sohn Johannes Seiz. 
Format (Höhe x Breite)
 24,7 cm x 45,3 cm  (Plica geschlossen); 28,4 cm x 45,3 cm  (Plica offen) 
Trägermaterial
 Pergament 
Siegler
 Johann Heinrich Marti, Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal 
Siegelbeschreibung
 Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden 
Schreiber
 Legler, Landschreiber 
Regest
 Vor Johann Heinrich Marti, Ratsherr von Glarus und Landvogt im Rheintal, erscheint der Küfer Johannes Lutz, Bürger von Rheineck, im Namen seines Sohns Friedrich Lutz als Lehenträger mit der Bitte, ihnen das Lehen, das durch den Tod von Georg Kuhn auf der Kruft an den Landvogt heimgefallen ist, zu verleihen. Ihrer Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihnen auf Lebenszeit im Namen der neun regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals einen Rebberg (weingarten) am Schwerzenberg an der Gasse mit einer Wiese in den Seewiesen auf dem Niderriet jenseits des Rheins am Bodensee. Für die Wiese sind der hohen Obrigkeit jährlich neun Schilling sechs Pfennig an Zins zu bezahlen. Der Weinberg wird um den halben Wein verliehen, zu entrichten jährlich mit dem Zehnten an den Landvogt. Der Rebberg ist vom Lehennehmer jährlich mit Mist und mit Stickeln zu versorgen, wovon ihm der Landvogt die Hälfte vergütet. Bei Arbeiten im Rebberg gibt der Lehennehmer die Speise und der Landvogt den Lohn. 
Schutzfrist
 Unbekannt 
Schutzfristkategorie
 Freie Benutzung (0 Jahre) 
Bewilligung
 Staatsarchiv 
Zugänglichkeit
 Archivmitarbeiter/-innen 
Physische Benutzbarkeit
 Erschwert möglich