Lehen für Maria Elisabetha Messmer von Thal um den fünften Teil eines Ackers im Oberfeld und drei Viertel einer Wiese genannt in der Seewiese jenseits des Rheins AA 1 L 237



Urkunde

Lehen für Maria Elisabetha Messmer von Thal um den fünften Teil eines Ackers im Oberfeld und drei Viertel einer Wiese genannt in der Seewiese jenseits des Rheins

Detailansicht
Titel

Lehen für Maria Elisabetha Messmer von Thal um den fünften Teil eines Ackers im Oberfeld und drei Viertel einer Wiese genannt in der Seewiese jenseits des Rheins

Signatur

AA 1 L 237

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1728.12.09

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1662.06.15

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den 9. decembris

Ausprägung

analog

Enthält

Nachtrag auf der Rückseite: Am 18.05.1748 an Joseph Anton Bärlocher verliehen. Nachtrag auf Beiblatt: Will es auf Joseph Anton Bärlocher, Johannes Bärlochers Sohn, stellen.

Format (Höhe x Breite)

27,8 cm x 23,2 cm (Plica geschlossen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Karl Jakob Schiess, alt Landammann und Ratsherr von Appenzell Innerrhoden, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten

Schreiber

Kanzlei Rheintal

Regest

Vor Karl Jakob Schiess (Scheüß), alt Landammann und Ratsherr von Appenzell Innerrhoden, Landvogt im Rheintal, erscheint Maria Elisabetha Messmer von Thal mit Beistand ihres Vaters Daniel Messmer mit der Bitte, ihr den fünften Teil des Lehenguts zu verleihen, das der verstorbene Hofammann Thomas Lutz laut Lehenbrief vom 15. Juni 1662 als Lehen besessen hat. Ihrer Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihr im Namen der neun regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals auf Lebenszeit einen Acker auf dem Oberfeld und drei Viertel einer Wiese genannt in der Seewiese (in der Seewieß) jenseits des Rheins. Von den Gütern soll Maria Elisabetha Messmer einen jährlichen Zins an Martinstag (11.11.) dem Landvogt entrichten und zwar drei Vierling ein Mässli Getreide (kernen) und ein Viertel zwei Vierling zwei Mässli Hafer und an Geld zwei Schilling sechs Pfennig oder acht Kreuzer zwei Denar.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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