Lehen für Jakob Beerli im Kamelhof von Rheineck um Acker und Wiese im Hurenwinkel AA 1 L 235



Urkunde

Lehen für Jakob Beerli im Kamelhof von Rheineck um Acker und Wiese im Hurenwinkel

Detailansicht
Titel

Lehen für Jakob Beerli im Kamelhof von Rheineck um Acker und Wiese im Hurenwinkel

Signatur

AA 1 L 235

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1747.12.24

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den 24. xbris

Ausprägung

analog

Enthält

Nachtrag auf der Rückseite: Nachdem Lorenz Wettler von Rheineck im Jahr 1757 als Lehenträger des halben Lehens gestorben ist, ist der Teil dem jungen Johann Egger im Buriet verliehen worden, weshalb dieser Lehenbrief nicht mehr gültig ist, Kanzlei Rheintal.

Format (Höhe x Breite)

31 cm x 51 cm (Plica geschlossen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Johann Just Ignaz Imfeld, Landeshauptmann und Ratsherr von Obwalden, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden

Anmerkung

Kalligraphische Gestaltung. Salva venia (s. v.): mit Verlaub, vor groben Ausdrücken wie Hurenwinkel oder Kagengässli. Kag wahrscheinlich von Kog, Choge (Schimpfwort), siehe Idiotikon, Bd. II, Sp. 183f.

Regest

Johann Just Ignaz Imfeld, Landeshauptmann und Ratsherr von Obwalden, Landvogt im Rheintal, verleiht auf Lebenszeit im Namen seiner Obrigkeit an den Jüngling Jakob Beerli, Jakob Beerlis Sohn im Kamelhof, Bürger von Rheineck, Acker und Wiese genannt Hurenwinkel, die oben an den Buhof oder Bauhof (bauwhooff), an das Kagengässli, an Feldmoos und an das Widemgut grenzen. Das Lehen haben vorher Daniel Lutz, Sohn von Meister Christian Lutz, und Lorenz Wettler, Sohn von Lorenz Wettler ab dem Hof, beide von Rheineck, besessen. Letzterer ist gestorben und ersterer hat das Lehen verwirkt, weshalb dieses an den Landvogt heimgefallen ist. Jakob Beerli muss den dritten Teil der Ernte abgeben. Als Schnitterlohn bekommt er vom Landvogt einen Gulden. Vom Getreide gehen vier von zehn Garben als Zins und Zehnt an den Landvogt. Von jeder Fuhr, die er dem Landvogt in die Scheune macht, gibt der Landvogt ein Mass Wein und einen Batzen Brot. Beim Dreschen geben der Landvogt einen Viertel Wein und der Lehennehmer das Brot.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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