Lehen für Jakob Beerli im Kamelhof von Rheineck um Acker und Wiese im Hurenwinkel
Titel
Lehen für Jakob Beerli im Kamelhof von Rheineck um Acker und Wiese im Hurenwinkel
Signatur
AA 1 L 235
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1747.12.24
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
den 24. xbris
Ausprägung
analog
Enthält
Nachtrag auf der Rückseite: Nachdem Lorenz Wettler von Rheineck im Jahr 1757 als Lehenträger des halben Lehens gestorben ist, ist der Teil dem jungen Johann Egger im Buriet verliehen worden, weshalb dieser Lehenbrief nicht mehr gültig ist, Kanzlei Rheintal.
Format (Höhe x Breite)
31 cm x 51 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Johann Just Ignaz Imfeld, Landeshauptmann und Ratsherr von Obwalden, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden
Regest
Johann Just Ignaz Imfeld, Landeshauptmann und Ratsherr von Obwalden, Landvogt im Rheintal, verleiht auf Lebenszeit im Namen seiner Obrigkeit an den Jüngling Jakob Beerli, Jakob Beerlis Sohn im Kamelhof, Bürger von Rheineck, Acker und Wiese genannt Hurenwinkel, die oben an den Buhof oder Bauhof (bauwhooff), an das Kagengässli, an Feldmoos und an das Widemgut grenzen. Das Lehen haben vorher Daniel Lutz, Sohn von Meister Christian Lutz, und Lorenz Wettler, Sohn von Lorenz Wettler ab dem Hof, beide von Rheineck, besessen. Letzterer ist gestorben und ersterer hat das Lehen verwirkt, weshalb dieses an den Landvogt heimgefallen ist. Jakob Beerli muss den dritten Teil der Ernte abgeben. Als Schnitterlohn bekommt er vom Landvogt einen Gulden. Vom Getreide gehen vier von zehn Garben als Zins und Zehnt an den Landvogt. Von jeder Fuhr, die er dem Landvogt in die Scheune macht, gibt der Landvogt ein Mass Wein und einen Batzen Brot. Beim Dreschen geben der Landvogt einen Viertel Wein und der Lehennehmer das Brot.
Anmerkung
Kalligraphische Gestaltung. Salva venia (s. v.): mit Verlaub, vor groben Ausdrücken wie Hurenwinkel oder Kagengässli. Kag wahrscheinlich von Kog, Choge (Schimpfwort), siehe Idiotikon, Bd. II, Sp. 183f.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich