Bestätigung und Bewilligung für Heinrich Gasser von Rheineck um das Erblehen zum wöchentlichen Schifffahrtsbetrieb von Rheineck nach Lindau
Title
Bestätigung und Bewilligung für Heinrich Gasser von Rheineck um das Erblehen zum wöchentlichen Schifffahrtsbetrieb von Rheineck nach Lindau
Reference Code / Identification number
AA 1 L 156
Stage
Dokument
Period of origin
1679.09.01
Type of item
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
den ersten tag herbstmonath
Ausprägung
analog
Contains
Nachträge auf der Rückseite: Nach dem Tod von Heinrich Gasser hat seine Witwe Katharina Kuhn das Erblehen für sich und ihre Kinder empfangen, 21.02.1692. Nach ihrem Tod geht das Erblehen an ihren Sohn Heinrich Gasser über, 18.08.1723. Nach dem Tod von Heinrich Gasser geht das Lehen an Johannes Wettler von Rheineck über, 12.02.1742. Nach dem Tod von Johannes Wettler geht das Lehen schliesslich an Johannes Heer von Rheineck über mit der Bedingung, dass nach seinem Tod das Erblehen zurück an die Söhne von Wettler geht, 08.02.1751.
Format (Höhe x Breite)
37,2 cm x 33,7 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Fridolin Freuler, Landeshauptmann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, bestossen
Regest
Vor Fridolin Freuler, Landeshauptmann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, erscheint Heinrich Gasser, Bürger von Rheineck, mit der Bitte, ihm die Schifffahrt, mit welcher wöchentlich die Marktleute und Waren von Rheineck nach Lindau geführt werden, als Erblehen zu bestätigen. Seine Vorfahren haben diese Schifffahrt aufgebaut und als Erblehen besessen, obwohl diese nie obrigkeitlich bestätigt worden war. Der Landvogt trägt die Bitte auf der Jahrrechnung von Baden vor und verleiht darauf mit Einverständnis der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals an Heinrich Gasser und seine Nachkommen diese Schifffahrt als Erblehen. Ausserdem darf daneben keine andere Schifffahrt ohne Bewilligung der acht Orte aufgerichtet werden. Am Martinstag (11.11.) ist ein Pfund als Erblehenzins dem Landvogt zu entrichten.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich