Bestätigung und Bewilligung für Heinrich Gasser von Rheineck um das Erblehen zum wöchentlichen Schifffahrtsbetrieb von Rheineck nach Lindau
Titel
 Bestätigung und Bewilligung für Heinrich Gasser von Rheineck um das Erblehen zum wöchentlichen Schifffahrtsbetrieb von Rheineck nach Lindau 
Signatur
 AA 1 L 156 
Stufe
 Dokument 
Entstehungszeitraum
 1679.09.01 
Archivalienart
 Urkunde 
Entstehungszeitraum, Anmerkung
 den ersten tag herbstmonath 
Ausprägung
 analog 
Enthält
 Nachträge auf der Rückseite: Nach dem Tod von Heinrich Gasser hat seine Witwe Katharina Kuhn das Erblehen für sich und ihre Kinder empfangen, 21.02.1692. Nach ihrem Tod geht das Erblehen an ihren Sohn Heinrich Gasser über, 18.08.1723. Nach dem Tod von Heinrich Gasser geht das Lehen an Johannes Wettler von Rheineck über, 12.02.1742. Nach dem Tod von Johannes Wettler geht das Lehen schliesslich an Johannes Heer von Rheineck über mit der Bedingung, dass nach seinem Tod das Erblehen zurück an die Söhne von Wettler geht, 08.02.1751. 
Format (Höhe x Breite)
 37,2 cm x 33,7 cm  (Plica geschlossen) 
Trägermaterial
 Pergament 
Siegler
 Fridolin Freuler, Landeshauptmann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal 
Siegelbeschreibung
 Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, bestossen 
Regest
 Vor Fridolin Freuler, Landeshauptmann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, erscheint Heinrich Gasser, Bürger von Rheineck, mit der Bitte, ihm die Schifffahrt, mit welcher wöchentlich die Marktleute und Waren von Rheineck nach Lindau geführt werden, als Erblehen zu bestätigen. Seine Vorfahren haben diese Schifffahrt aufgebaut und als Erblehen besessen, obwohl diese nie obrigkeitlich bestätigt worden war. Der Landvogt trägt die Bitte auf der Jahrrechnung von Baden vor und verleiht darauf mit Einverständnis der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals an Heinrich Gasser und seine Nachkommen diese Schifffahrt als Erblehen. Ausserdem darf daneben keine andere Schifffahrt ohne Bewilligung der acht Orte aufgerichtet werden. Am Martinstag (11.11.) ist ein Pfund als Erblehenzins dem Landvogt zu entrichten. 
Schutzfrist
 Unbekannt 
Schutzfristkategorie
 Freie Benutzung (0 Jahre) 
Bewilligung
 Staatsarchiv 
Zugänglichkeit
 Archivmitarbeiter/-innen 
Physische Benutzbarkeit
 Erschwert möglich