Lehen für die Vettern Christian und Christian Höhener auf dem Buechberg um Äcker und Wiesen vom Buhof (Bauhof) AA 1 L 143



Urkunde

Lehen für die Vettern Christian und Christian Höhener auf dem Buechberg um Äcker und Wiesen vom Buhof (Bauhof)

Detailansicht
Titel

Lehen für die Vettern Christian und Christian Höhener auf dem Buechberg um Äcker und Wiesen vom Buhof (Bauhof)

Signatur

AA 1 L 143

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1670.04.19

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1636

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den neünzechenden tag monats aprilis

Ausprägung

analog

Enthält

Nachträge auf Rückseite: Vorschriften für die Lehennehmer über die Nutzung der Wiesen mit Tieren. 1695 wird der halbe Teil des Lehens dem Hans Höhener im Buriet verliehen.

Format (Höhe x Breite)

33,1 cm x 47,2 cm

Trägermaterial

Pergament

Physische Beschaffenheit

Verfärbungen, Schrift im Falt zum Teil abgerieben

Siegler

Johann Jakob Ostertag, Ratsherr von Luzern, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden

Regest

Vor Johann Jakob Ostertag, Ratsherr von Luzern und Landvogt im Rheintal, erscheint Hans Höhener (Höchiner) auf dem Buechberg und bringt vor, dass er seit 1636 einen Teil des Buhofs oder Bauhofs als Lehen besitzt. Doch jetzt ist er sehr krank geworden, weshalb er den Landvogt bittet, das Lehen seinen beiden Neffen, beide mit Namen Christian, deren Väter Christian beziehungsweise Jakob heissen, zu verleihen. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht auf Lebenszeit im Namen der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals den Teil vom Buhof an die beiden Vettern Christian Höhener, nämlich drei Äcker im grossen Buhof mit einer Wiese am Bach, einen Acker im äusseren Buhof, einen Acker oben bei den Höfen, eine Wiese am Mülbach, einen Teil der Stapfenwis und einen Acker mit Wiese auf der Eggwis. Der Zins besteht aus einer jährlichen Abgabe vom dritten Teil ihrer Ernte mit dem Zehnten, das heisst von zehn Garben gehen vier an den Landvogt. Dafür gibt ihnen der Landvogt vom Schneiden zwei Gulden. Die Hälfte vom Heu gehört ebenfalls einem Landvogt, jedoch wird jedes Fuder mit einem Schilling entlohnt.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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Lesesaal geschlossen
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