Zehntermässigung für das Erblehen von Jakob Tobler von Appenzell AA 1 L 136



Urkunde

Zehntermässigung für das Erblehen von Jakob Tobler von Appenzell

Detailansicht
Titel

Zehntermässigung für das Erblehen von Jakob Tobler von Appenzell

Signatur

AA 1 L 136

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1666.06.13

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1648

Entstehungszeitraum, Anmerkung

auff pfingsten

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

21,2 cm x 37,6 cm (Plica geschlossen); 26,7 cm x 37,6 cm (Plica offen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Johannes Schiess, alt Landschreiber von Appenzell, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten

Regest

Vor Johannes Schiess (Scheuß), alt Landschreiber von Appenzell und Landvogt im Rheintal, erscheint Meister Jakob Tobler von Appenzell Ausserrhoden und bringt vor, dass er von seinem Lehenacker im Rheintal, den die acht Orte 1648 seinem Vater in Baden als Erblehen gegeben haben, bisher einen jährlichen Zins von sechs Gulden ohne den Zehnten an den Landvogt sowie drei Gulden für die Tratt an die Gemeinde Rheineck und Thal bezahlt hat. Der Zins ist sehr hoch, zumal das Land zum Ackern und Ansäen untauglich ist. Er bittet um einen geringen Zins anstelle des Zehnten. Der Landvogt gewährt Jakob Tobler darauf für den Zehnten die Entrichtung eines Geldzinses und zwar ein Gulden und neun Batzen.

Regest

Vor Johannes Schiess (Scheuß), alt Landschreiber von Appenzell und Landvogt im Rheintal, erscheint Meister Jakob Tobler von Appenzell Ausserrhoden und bringt vor, dass er von seinem Lehenacker im Rheintal, den die acht Orte 1648 seinem Vater in Baden als Erblehen gegeben haben, bisher einen jährlichen Zins von sechs Gulden ohne den Zehnten an den Landvogt sowie drei Gulden für die Tratt an die Gemeinde Rheineck und Thal bezahlt hat. Der Zins ist sehr hoch, zumal das Land zum Ackern und Ansäen untauglich ist. Er bittet um einen geringen Zins anstelle des Zehnten. Der Landvogt gewährt Jakob Tobler darauf für den Zehnten die Entrichtung eines Geldzinses und zwar ein Gulden und neun Batzen.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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