Lehen für Bartholomäus Lutz um den Langenweingarten am Buechberg und eine Wiese in Gaissau
Titel
Lehen für Bartholomäus Lutz um den Langenweingarten am Buechberg und eine Wiese in Gaissau
Signatur
AA 1 L 95
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1654.05.16
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
auff sambstag nach auffahrt
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
25,4 cm x 33,6 cm (Plica geschlossen); 29,9 cm x 33,6 cm (Plica offen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Leopold Feer, Hauptmann und Ratsherr von Luzern, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden
Schreiber
Paul Alfons Tanner, Landschreiber
Vermerke
(17. Jh.): Lehenbrieff umb dz stuckh reben genant König am Buchberg sambt einer wisen zu Geysaw enert dem Rhein für Bartolome Lutzen zue Thal anno 1654
Regest
Vor Leopold Feer, Hauptmann und Ratsherr von Luzern und Landvogt im Rheintal, erscheint Bartholomäus (Bartli) Lutz von Thal mit der Bitte, ihm seinen Rebberg, den Langenweingarten am Buechberg, um den dritten Teil und den Zehntwein zu bewilligen samt der dazugehörigen Wiese. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihm im Namen der acht regierenden eidgenössischen Orte den Langenweingarten (Lang Weingarten) um jährlich einen Drittel Wein und um den Zehnten. Der Unterhalt liegt allein beim Lehennehmer. Dieser muss auch jährlich den Rebberg mit sieben Fudern Mist und mit Stickeln nach Bedarf versehen. Dazu gehört auch eine Wiese in Gaissau jenseits des Rheins, von der er einen jährlichen Zins von drei Gulden und einem Ort (1/4 Gulden) dem Landvogt bezahlen soll.
Regest
Vor Leopold Feer, Hauptmann und Ratsherr von Luzern und Landvogt im Rheintal, erscheint Bartholomäus (Bartli) Lutz von Thal mit der Bitte, ihm seinen Rebberg, den Langenweingarten am Buechberg, um den dritten Teil und den Zehntwein zu bewilligen samt der dazugehörigen Wiese. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihm im Namen der acht regierenden eidgenössischen Orte den Langenweingarten (Lang Weingarten) um jährlich einen Drittel Wein und um den Zehnten. Der Unterhalt liegt allein beim Lehennehmer. Dieser muss auch jährlich den Rebberg mit sieben Fudern Mist und mit Stickeln nach Bedarf versehen. Dazu gehört auch eine Wiese in Gaissau jenseits des Rheins, von der er einen jährlichen Zins von drei Gulden und einem Ort (1/4 Gulden) dem Landvogt bezahlen soll.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich