Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck AA 1 L 85



Urkunde

Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck

Detailansicht
Titel

Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck

Signatur

AA 1 L 85

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1650.09.07

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1648

Entstehungszeitraum, Anmerkung

7. septembris

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

32,7 cm x 40,7 cm

Trägermaterial

Papier

Schreiber

Karl Betschard, Landschreiber

Vermerke

(17. Jh.): Schweitz, von Thobiaß Mesmer erhaltene stimb 1650, betreffendt

Regest

Vor Landammann und Rat von Schwyz erscheint Tobias Messmer, Bäcker und Bürger von Rheineck, und berichtet, dass ihm auf der Jahrrechnung von 1648 ein Stück zum Mähen bestimmtes Grasland (mattlandt) an der Landstrasse und gegen das alte Hochgericht in Rheineck zu Erblehen verliehen worden war mit dem Recht, Handänderungen vorzunehmen. Seine Verwandtschaft hat nun Einwände gegen dieses Recht erhoben, da sie befürchtet, dass das Erblehen mit der Zeit aus dem Besitz der Familie fallen könnte. Tobias Messmer bittet deshalb um ein Verbot von Handänderungen. Schwyz erkennt, dass das Erblehen weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden darf.

Anmerkung

Mattland: Land, wo das Gras gemäht und gedörrt wird (im Gegensatz zur Weide), siehe Idiotikon, Bd 4, Sp. 548.

Regest

Vor Landammann und Rat von Schwyz erscheint Tobias Messmer, Bäcker und Bürger von Rheineck, und berichtet, dass ihm auf der Jahrrechnung von 1648 ein Stück zum Mähen bestimmtes Grasland (mattlandt) an der Landstrasse und gegen das alte Hochgericht in Rheineck zu Erblehen verliehen worden war mit dem Recht, Handänderungen vorzunehmen. Seine Verwandtschaft hat nun Einwände gegen dieses Recht erhoben, da sie befürchtet, dass das Erblehen mit der Zeit aus dem Besitz der Familie fallen könnte. Tobias Messmer bittet deshalb um ein Verbot von Handänderungen. Schwyz erkennt, dass das Erblehen weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden darf.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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