Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck
Title
Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck
Reference Code / Identification number
AA 1 L 85
Stage
Dokument
Period of origin
1650.09.07
Type of item
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1648
Entstehungszeitraum, Anmerkung
7. septembris
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
32,7 cm x 40,7 cm
Trägermaterial
Papier
Schreiber
Karl Betschard, Landschreiber
Vermerke
(17. Jh.): Schweitz, von Thobiaß Mesmer erhaltene stimb 1650, betreffendt
Regest
Vor Landammann und Rat von Schwyz erscheint Tobias Messmer, Bäcker und Bürger von Rheineck, und berichtet, dass ihm auf der Jahrrechnung von 1648 ein Stück zum Mähen bestimmtes Grasland (mattlandt) an der Landstrasse und gegen das alte Hochgericht in Rheineck zu Erblehen verliehen worden war mit dem Recht, Handänderungen vorzunehmen. Seine Verwandtschaft hat nun Einwände gegen dieses Recht erhoben, da sie befürchtet, dass das Erblehen mit der Zeit aus dem Besitz der Familie fallen könnte. Tobias Messmer bittet deshalb um ein Verbot von Handänderungen. Schwyz erkennt, dass das Erblehen weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden darf.
Anmerkung
Mattland: Land, wo das Gras gemäht und gedörrt wird (im Gegensatz zur Weide), siehe Idiotikon, Bd 4, Sp. 548.
Regest
Vor Landammann und Rat von Schwyz erscheint Tobias Messmer, Bäcker und Bürger von Rheineck, und berichtet, dass ihm auf der Jahrrechnung von 1648 ein Stück zum Mähen bestimmtes Grasland (mattlandt) an der Landstrasse und gegen das alte Hochgericht in Rheineck zu Erblehen verliehen worden war mit dem Recht, Handänderungen vorzunehmen. Seine Verwandtschaft hat nun Einwände gegen dieses Recht erhoben, da sie befürchtet, dass das Erblehen mit der Zeit aus dem Besitz der Familie fallen könnte. Tobias Messmer bittet deshalb um ein Verbot von Handänderungen. Schwyz erkennt, dass das Erblehen weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden darf.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich