Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck
Kopie einer Erkenntnis von Schwyz über Handänderungen betreffend ein Erblehen von Bäcker Tobias Messmer von Rheineck
AA 1 L 85
Dokument
1650.09.07
Urkunde
1648
7. septembris
analog
32,7 cm x 40,7 cm
Papier
Karl Betschard, Landschreiber
(17. Jh.): Schweitz, von Thobiaß Mesmer erhaltene stimb 1650, betreffendt
Vor Landammann und Rat von Schwyz erscheint Tobias Messmer, Bäcker und Bürger von Rheineck, und berichtet, dass ihm auf der Jahrrechnung von 1648 ein Stück zum Mähen bestimmtes Grasland (mattlandt) an der Landstrasse und gegen das alte Hochgericht in Rheineck zu Erblehen verliehen worden war mit dem Recht, Handänderungen vorzunehmen. Seine Verwandtschaft hat nun Einwände gegen dieses Recht erhoben, da sie befürchtet, dass das Erblehen mit der Zeit aus dem Besitz der Familie fallen könnte. Tobias Messmer bittet deshalb um ein Verbot von Handänderungen. Schwyz erkennt, dass das Erblehen weder verkauft, vertauscht noch verpfändet werden darf.
Mattland: Land, wo das Gras gemäht und gedörrt wird (im Gegensatz zur Weide), siehe Idiotikon, Bd 4, Sp. 548.
Staatsarchiv
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