Lehen für Uli Dietrich von Rheineck um Äcker und Güter und ein Haus im Buhof (Bauhof)
Titel
Lehen für Uli Dietrich von Rheineck um Äcker und Güter und ein Haus im Buhof (Bauhof)
Signatur
AA 1 L 59
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1633.08.15
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
an unser lieben frouwen himelfarts tag
Ausprägung
analog
Enthält
Nachtrag auf der Rückseite: Im Jahr 1642 ist das Lehen dem Niklaus (?) Kuhn übergeben worden.
Format (Höhe x Breite)
25,6 cm x 37,5 cm (Plica geschlossen); 30,0 cm x 37,5 cm (Plica offen)
Trägermaterial
Pergament
Physische Beschaffenheit
Verfärbung
Siegler
Hauptmann Hippolyt Bronbüeler, Ratsherr von Appenzell, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, zerbrochen, Fragment
Schreiber
Kaspar Türler, Landschreiber
Regest
Hauptmann Hippolyt Bronbüeler, Ratsherr von Appenzell und Landvogt im Rheintal, verleiht im Namen der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals an Uli Dietrich, Amalias Sohn, auf Lebenszeit Äcker und Güter im Buhof oder Bauhof, die ungefähr einen Drittel des Buhofs ausmachen und die vorher Lienhart Höhener (Höchiner) als Lehen besessen und zurückgegeben hat. Dazu gehören Äcker mit den Kopfenden (fürhoüptern) in Betten, im äusseren Buhof, den Bartholomäus (Bartli) Schelleli dem Hans Zünd übergeben hat, im inneren Buhof, in der Eggwis, eine Wiese ob dem Mülibach, im vorderen Buhof einen Acker, den der Schelleli ab seinem Teil dem Zünd übergeben hat und die kleine Stapfenwis oberhalb des Grabens. Von diesen beiden Wiesen muss Uli Dietrich jährlich dem Landvogt das halbe Heu abgeben. Alle Güter werden mit einem Haus (hußhoffstatt) und den jungen Bäumen und Reben verliehen, wie alles der verstorbene alt Hans Höhener als Lehenträger des ganzen Buhofs besessen hat. Der jährliche Zins beträgt einen Drittel von allem, was auf den Äckern wächst, es sei Dinkel (fäsen), Weizen, Roggen, Gersten, Hafer oder Rüben. Ebenso muss Uli Dietrich den Zehnten abgeben und zwar von zehn Garben vier Garben. Der Landvogt gibt ihm jährlich zwei Gulden für das Schneiden.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich