Lehen für Andreas Gasser von Thal um eine Hofstatt zu Thal AA 1 L 8



Urkunde

Lehen für Andreas Gasser von Thal um eine Hofstatt zu Thal

Detailansicht
Titel

Lehen für Andreas Gasser von Thal um eine Hofstatt zu Thal

Signatur

AA 1 L 8

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1577.10.16

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

santt Gallenntag

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

20,7 cm x 28,4 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Martin Kostener, Ratsherr von Schwyz, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden

Regest

Martin Kostener (Clostyner), Ratsherr von Schwyz und Landvogt im Rheintal, verleiht im Namen seiner Herren, der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals, zu Erblehen an Andreas (Enderli) Gasser, Hofmann von Thal, eine Hofstatt in Thal, die vorher Hans Seiz (Sytz) als Erblehen gehörte und dann nach seinem Tod seinem Kind zugefallen war, um einen Zins von einem Pfund. Der Zins muss an Martinstag (11.11.) dem Hans Diezi und Heini Pfeiffer (Pfyffer) oder den Inhabern der Kelnhöfe übergeben werden. Handänderungen dürfen nur mit Wissen und Bewilligung des Landvogts vorgenommen werden. Bei Vernachlässigung und Nichtbezahlen des Zinses droht der Heimfall des Lehens.

Anmerkung

Name Kostener normalisiert nach der Landvogtliste, in: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/3, Die allgemeinen Rechtsquellen des Rheintals, Basel 2018, S. CLXV (siehe dazu auch ebd., Fussnote 13).

Regest

Martin Kostener (Clostyner), Ratsherr von Schwyz und Landvogt im Rheintal, verleiht im Namen seiner Herren, der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals, zu Erblehen an Andreas (Enderli) Gasser, Hofmann von Thal, eine Hofstatt in Thal, die vorher Hans Seiz (Sytz) als Erblehen gehörte und dann nach seinem Tod seinem Kind zugefallen war, um einen Zins von einem Pfund. Der Zins muss an Martinstag (11.11.) dem Hans Diezi und Heini Pfeiffer (Pfyffer) oder den Inhabern der Kelnhöfe übergeben werden. Handänderungen dürfen nur mit Wissen und Bewilligung des Landvogts vorgenommen werden. Bei Vernachlässigung und Nichtbezahlen des Zinses droht der Heimfall des Lehens.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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