Spruchbrief zwischen Rebstein und Marbach um Zugrecht und Niederlassungsrecht AA 1 U 56



Urkunde

Spruchbrief zwischen Rebstein und Marbach um Zugrecht und Niederlassungsrecht

Detailansicht
Titel

Spruchbrief zwischen Rebstein und Marbach um Zugrecht und Niederlassungsrecht

Signatur

AA 1 U 56

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1728.04.08

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1698

Entstehungszeitraum, Anmerkung

8. tag aprilis

Ausprägung

analog

Anzahl

1

Format (Höhe x Breite)

35,4 cm x 38,4 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

1. Joseph Ulrich Tschudi, alt Landammann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, 2. Johann Heinrich, Hofkanzler des Klosters St.Gallen, 3. Johann Rudolf Tschiffeli, Ratsherr von Bern, Landschreiber im Rheintal

Siegelbeschreibung

3 Siegel fehlen, 2 Siegelschlitze vorhanden

Schreiber

Kanzlei Rheintal

Regest

Zwischen den Gemeinden Rebstein und Marbach haben sich Streitigkeiten ergeben um das Niederlassungsrecht von Rebsteinern in Marbach. Laut den Rebsteiner kann ein Rebsteiner nach Marbach ziehen und sich niederlassen für ein Einzugsgeld von 30 Pfund und dort als Beisässe die gleichen Rechte geniessen wie ein geborener Marbacher mit Ausnahme der Nutzung der Gemeindegüter. Die Marbacher verweigern nun einem Schmied und Neuzuzüger aus Rebstein die Ausübung seines Handwerks. Deshalb bitten die Rebsteiner um Erläuterung eines Vergleichs zwischen den beiden Gemeinden von 1698. Joseph Ulrich Tschudi, alt Landammann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, Johann Heinrich, Hofkanzler des Klosters St.Gallen, und Johann Rudolf Tschiffeli, Ratsherr von Bern und Landschreiber im Rheintal, begeben sich nach Marbach, um die Parteien anzuhören. Das Niederlassungsrecht besteht weiterhin unter den gleichen Bedingungen, doch für die Ausübung eines Handwerks oder Gewerbes braucht es die Bewilligung der Gemeinde.

Regest

Zwischen den Gemeinden Rebstein und Marbach haben sich Streitigkeiten ergeben um das Niederlassungsrecht von Rebsteinern in Marbach. Laut den Rebsteiner kann ein Rebsteiner nach Marbach ziehen und sich niederlassen für ein Einzugsgeld von 30 Pfund und dort als Beisässe die gleichen Rechte geniessen wie ein geborener Marbacher mit Ausnahme der Nutzung der Gemeindegüter. Die Marbacher verweigern nun einem Schmied und Neuzuzüger aus Rebstein die Ausübung seines Handwerks. Deshalb bitten die Rebsteiner um Erläuterung eines Vergleichs zwischen den beiden Gemeinden von 1698. Joseph Ulrich Tschudi, alt Landammann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, Johann Heinrich, Hofkanzler des Klosters St.Gallen, und Johann Rudolf Tschiffeli, Ratsherr von Bern und Landschreiber im Rheintal, begeben sich nach Marbach, um die Parteien anzuhören. Das Niederlassungsrecht besteht weiterhin unter den gleichen Bedingungen, doch für die Ausübung eines Handwerks oder Gewerbes braucht es die Bewilligung der Gemeinde.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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