Spruchbrief zwischen Rebstein und Marbach um Zugrecht und Niederlassungsrecht
Titel
Spruchbrief zwischen Rebstein und Marbach um Zugrecht und Niederlassungsrecht
Signatur
AA 1 U 56
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1728.04.08
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1698
Entstehungszeitraum, Anmerkung
8. tag aprilis
Ausprägung
analog
Anzahl
1
Format (Höhe x Breite)
35,4 cm x 38,4 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
1. Joseph Ulrich Tschudi, alt Landammann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, 2. Johann Heinrich, Hofkanzler des Klosters St.Gallen, 3. Johann Rudolf Tschiffeli, Ratsherr von Bern, Landschreiber im Rheintal
Siegelbeschreibung
3 Siegel fehlen, 2 Siegelschlitze vorhanden
Schreiber
Kanzlei Rheintal
Regest
Zwischen den Gemeinden Rebstein und Marbach haben sich Streitigkeiten ergeben um das Niederlassungsrecht von Rebsteinern in Marbach. Laut den Rebsteiner kann ein Rebsteiner nach Marbach ziehen und sich niederlassen für ein Einzugsgeld von 30 Pfund und dort als Beisässe die gleichen Rechte geniessen wie ein geborener Marbacher mit Ausnahme der Nutzung der Gemeindegüter. Die Marbacher verweigern nun einem Schmied und Neuzuzüger aus Rebstein die Ausübung seines Handwerks. Deshalb bitten die Rebsteiner um Erläuterung eines Vergleichs zwischen den beiden Gemeinden von 1698. Joseph Ulrich Tschudi, alt Landammann und Ratsherr von Glarus, Landvogt im Rheintal, Johann Heinrich, Hofkanzler des Klosters St.Gallen, und Johann Rudolf Tschiffeli, Ratsherr von Bern und Landschreiber im Rheintal, begeben sich nach Marbach, um die Parteien anzuhören. Das Niederlassungsrecht besteht weiterhin unter den gleichen Bedingungen, doch für die Ausübung eines Handwerks oder Gewerbes braucht es die Bewilligung der Gemeinde.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich