Spruchbrief und Vertrag zwischen Rheineck und Thal über die Nutzung der Gemeindegüter und über die Gemeinwerke AA 1 U 55b



Urkunde

Spruchbrief und Vertrag zwischen Rheineck und Thal über die Nutzung der Gemeindegüter und über die Gemeinwerke

Detailansicht
Titel

Spruchbrief und Vertrag zwischen Rheineck und Thal über die Nutzung der Gemeindegüter und über die Gemeinwerke

Signatur

AA 1 U 55b

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1672.11.17

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1598

Entstehungszeitraum, Anmerkung

sibentzechenden tag wintermonath

Ausprägung

analog

Anzahl

1

Format (Höhe x Breite)

66,0 cm x 78,8 cm

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Karl Büeler, alt Säckelmeister und Ratsherr von Schwyz, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden

Vermerke und Zusätze

Die Urkunde ist flüchtig geschrieben und enthält viele Streichungen, möglicherweise handelt es sich hier um einen Entwurf.

Anmerkung

Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/3, Die allgemeinen Rechtsquellen des Rheintals, Basel 2018, Nr. 220 (SSRQ SG III/3, Nr. 220), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat. Die Vereinbarung bildet eine wichtige Ergänzung zum Teilungsdokument von 1598 (siehe ebd, Nr. 160c).

Regest

Vor Karl Büeler, alt Säckelmeister und Ratsherr von Schwyz, Landvogt im Rheintal, erscheinen Stadtammann Georg Kuhn und alt Stadtammann Wilhelm Messmer, Säckelmeister Ulrich Kuhn, Stadtschreiber Johannes Bärlocher mit weiteren Abgeordneten der Bürgerschafft von Rheineck einerseits, und Jakob Keller, Hans Adam Keller, Jakob Hofmann, neue und alte Hofammänner, sowie Hofschreiber Jakob Bärlocher mit weiteren Abgeordneten von dem Hof in Thal andererseits betreffend allerlei Beschwerden über die gemeinsame Nutzung des Gemeindeguts. Die Rheinecker lassen fragen, ob ihnen nicht laut Vereinbarung von 1598 der dritte Teil vom Gemeindegut als Eigentum zustände. Der Vertrag von 1598 weist aber ein solcher Anspruch nicht auf, ausser beide Parteien stimmen einer Gemeindeteilung zu. Der Landvogt spricht mit seinen Miträten zu Recht, dass die beiden Parteien die Gemeindegüter weiterhin gemeinsam nutzen sollen. Dagegen legen die Rheinecker schriftliche Beschwerde ein, worauf die Parteien gütlich geeinigt werden. Die Nutzung der Gemeindegüter und die Gemeinwerke werden geregelt.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Zugang zum Digitalisat (Link)

https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/SG_III_3/index.html#p_1005

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