Spruchbrief und Vertrag zwischen Rheineck und Thal über die Nutzung der Gemeindegüter und über die Gemeinwerke
Titel
Spruchbrief und Vertrag zwischen Rheineck und Thal über die Nutzung der Gemeindegüter und über die Gemeinwerke
Signatur
AA 1 U 55b
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1672.11.17
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1598
Entstehungszeitraum, Anmerkung
sibentzechenden tag wintermonath
Ausprägung
analog
Anzahl
1
Format (Höhe x Breite)
66,0 cm x 78,8 cm
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Karl Büeler, alt Säckelmeister und Ratsherr von Schwyz, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Siegelschlitz vorhanden
Vermerke und Zusätze
Die Urkunde ist flüchtig geschrieben und enthält viele Streichungen, möglicherweise handelt es sich hier um einen Entwurf.
Anmerkung
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/3, Die allgemeinen Rechtsquellen des Rheintals, Basel 2018, Nr. 220 (SSRQ SG III/3, Nr. 220), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat. Die Vereinbarung bildet eine wichtige Ergänzung zum Teilungsdokument von 1598 (siehe ebd, Nr. 160c).
Regest
Vor Karl Büeler, alt Säckelmeister und Ratsherr von Schwyz, Landvogt im Rheintal, erscheinen Stadtammann Georg Kuhn und alt Stadtammann Wilhelm Messmer, Säckelmeister Ulrich Kuhn, Stadtschreiber Johannes Bärlocher mit weiteren Abgeordneten der Bürgerschafft von Rheineck einerseits, und Jakob Keller, Hans Adam Keller, Jakob Hofmann, neue und alte Hofammänner, sowie Hofschreiber Jakob Bärlocher mit weiteren Abgeordneten von dem Hof in Thal andererseits betreffend allerlei Beschwerden über die gemeinsame Nutzung des Gemeindeguts. Die Rheinecker lassen fragen, ob ihnen nicht laut Vereinbarung von 1598 der dritte Teil vom Gemeindegut als Eigentum zustände. Der Vertrag von 1598 weist aber ein solcher Anspruch nicht auf, ausser beide Parteien stimmen einer Gemeindeteilung zu. Der Landvogt spricht mit seinen Miträten zu Recht, dass die beiden Parteien die Gemeindegüter weiterhin gemeinsam nutzen sollen.
Dagegen legen die Rheinecker schriftliche Beschwerde ein, worauf die Parteien gütlich geeinigt werden. Die Nutzung der Gemeindegüter und die Gemeinwerke werden geregelt.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich
Zugang zum Digitalisat (Link)
https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/SG_III_3/index.html#p_1005