Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen (1909-2009)
Title
Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen (1909-2009)
Stage
Fonds
Period of origin
1917-2009
Existenzzeitraum
1909-2009
Synonyme
Schule für Kinderkrankenpflege am Ostschweizer Kinderspital
Geographische Angaben (Adresse)
Rorschacherstrasse, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
Eigentliche Rechtsgrundlage der Schule bildet die Stiftungsurkunde der Stiftung Ostschweizer Kinderspital vom 17. September 1998 (bzw. diejenige der vorangegangenen "Stiftung Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital" vom 8. Januar 1966), in der unter Art. 2 als Zweck der Stiftung u.a. angeführt wird, "in Verbindung damit [gemeint: mit dem Kinderspital] eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu unterhalten." Als Richtschnur für die Wahrnehmung dieser Ausbildungsaufgabe dienen die vom Schweizerischen Roten Kreuz erlassenen "Bestimmungen für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege an den vom SRK anerkannten Schulen" vom 1. Januar 1992. Auf die Ausbildungsvorgaben des SRK verweist denn auch Art. 2 der kantonalen Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61). Bei diesem gemäss Anhang der Verordnung auch auf die Schule am Kinderspital anwendbaren Artikel handelt es sich bemerkenswerterweise aber um den einzigen (!) explizit auf diese Schule Bezug nehmenden Passus in der kantonalen Gesetzessammlung. Im Unterschied zu den vom Kanton selber geführten Berufsschulen des Gesundheitswesens wird die Schule am Kinderspital weder in der Vorgängerverordnung über die Schulen des Gesundheitswesens vom 16. April 1991 (nGS 26-54) erwähnt, noch gibt es eine ältere, vom Kanton erlassene schulspezifische Verordnung. Der Grund dafür ist in der besonderen Rechtsstellung und Trägerschaft dieser Schule zu suchen (vgl. auch nachfolgend unter "Behördengeschichte").
(Amts-)Leitung
Bruno Gmür: 1981-2009
Heidi Baumann: 1974-1980
Paul Nef: 1966-1973
Behördengeschichte
Hierarchische Stellung innerhalb der Verwaltung:
Die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kinderspital ist Bestandteil der Stiftung "Ostschweizer Kinderspital", der heute ausserdem das Kinderspital selber sowie das Kinderschutzzentrum St.Gallen angehören. Dabei handelt es sich um eine im Jahr 1966 (damals noch unter dem Namen "Stiftung Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital") gegründete, privatrechtliche Stiftung mit Sitz in St.Gallen. Formell sind somit weder Stiftung noch Schule in die kantonale Verwaltung integriert. Insbesondere das Personal- und das Rechnungswesen (Genehmigung von Budget und Jahresrechnung) sind primär Sache der Stiftung. Finanziell basiert diese jedoch weitgehend auf den jährlichen Beiträgen der öffentlichen Hand, insbesondere der Kantone SG, AI, AR und TG sowie des Fürstentums Liechtenstein, der Stadt und der Ortsbürgergemeinde St.Gallen, die deshalb gemäss Stiftungsurkunde allesamt auch im obersten Stiftungsorgan, dem Stiftungsrat, mit je einem Mitglied ständig vertreten sind. Zu den Kompetenzen des Stiftungsrats gehört u.a. die Wahl der Schulkommission, welche die Schule direkt beaufsichtigt und als Rekursinstanz dient, während das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) für die Förderung, Regelung und Überwachung der Pflegeausbildung zuständig ist.
Historische Entwicklung (von Kinderspital und zugehöriger Schule):
- 1909: Eröffnung eines Säuglingsheims für gesunde (und einige wenige kranke) Kinder an der St.Leonhardstr. 52 durch Dr. med. Frida (Imboden-) Kaiser, mit daran angegliederter "Pflegerinnenschule"
- 1910: Gründung des Vereins für Säuglingsfürsorge als erster Trägerorganisation
- 1912: Umzug an die Gasfabrikstr. (Volksbadstr.) 27
- 1942: Das Säuglingsheim wird zum Oschweizerischen Säuglingsspital, das fast nur noch kranke Kinder von 0-2 Jahren aufnimmt.
- 1966: Die neu gegründete Stiftung "Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital" ersetzt als neue Trägerschaft den bisherigen Verein; gleichzeitig Fertigstellung des "Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals" am Standort Grossacker.
- 1967: Ausbau der neu "Schwesternschule" genannten Schule und provisorische Anerkennung durch das Schweiz. Rote Kreuz (SRK)
- 1970: Definitive Anerkennung der Schule durch das Schweiz. Rote Kreuz (SRK)
- 1981: Reorganisation der Pflegerinnenschule; neuer Schulleiter: Bruno Gmür
- 1985: Erneute Umbenennung in "Schule für Kinderkrankenpflege"
- 1995: Integration der Kinderpflegerinnenschule Tempelacker in die Schule am Kinderspital
- Seit 1995: Neuausrichtung des Ausbildungsangebots der Schule: fortan Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege (für Kinder und Erwachsene), angeboten in zwei Ausbildungsgängen (Diplomniveau I [DN I] und Diplomniveau II [DN II]). Gleichzeitig Umbenennung in "Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kinderspital".
- 1998: Umbennenung der Stiftung in "Stiftung Ostschweizer Kinderspital"
- 2000: Erlangen des FQS-Zertifikats (FQS = Formatives Qualitätsevaluationssystem)
- 2006/ 2009: Auslaufen der letzten Ausbildungsgänge DN I bzw. DN II; Auflösung der Schule als Folge der gesamtschweizerischen Reorganisation der Ausbildungen im Gesundheitswesen.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Während das Ziel der Schule seit 1995 darin bestand, "den Schülerinnen eine umfassende Diplomausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I und II zu vermitteln" (Art. 3 des Schulreglements vom 19. August 1994), bestand die zentrale Aufgabe der Schule zu Beginn und über die längste Zeit ihres Bestehens (bis 1995) in der Gewährleistung einer speziellen Ausbildung in Säuglings- und Kinderkrankenpflege. Wurde diese Aufgabe in der Gründungszeit von den ausgebildeten Pflegekräften des damaligen Säuglingsheims selber wahrgenommen, so spielten ab 1917, dem Beginn einer organisierten Ausbildung von Pflegepersonal inkl. offiziellem Abschluss, die beiden Berufsverbände WSK (Wochenbett, Säugling und Kinder) und KWS (Kinder, Wöchnerinnen und Säuglinge) eine tragende Rolle. Ab 1967, mit der schrittweisen Anerkennung der Ausbildung durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), ging dann die Ausbildungsverantwortung an das SRK über.
Parallelüberlieferungen
Stiftung Ostschweizer Kinderspital (Stiftungsrat): In historischer, funktionaler, institutioneller, finanzieller und räumlicher Hinsicht besteht eine enge Koppelung der Schule an das Kinderspital (vgl. oben unter Behördengeschichte und Behördenkompetenzen). Dieses unterhält ein eigenes Archiv, welches auch die massgebenden Unterlagen der zentralen Stiftungsorgane (z.B. Protokolle Stiftungsrat) aufbewahrt. Bei den schulspezifischen Unterlagen hingegen ist gemäss Einschätzung des Schulleiters von keiner Parallelüberlieferung in nennenswertem Umfang auszugehen.
Ostschweizer Kinderspital: Erbringt Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen für die Schule, die alle vertraglich geregelt sind. Insbesondere betrifft dies den personalärztlichen Dienst (Schularzt), Verwaltungsdienste, Technische Dienste, Informatik und Personalunterkünfte. Ferner profitiert die Schule in vielen Bereichen von der Infrastruktur sowie den pflegerischen und pädagogischen Entwicklungen, die im Ostschweizer Kinderspital laufen.
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK): Oberaufsicht im Ausbildungsbereich (vgl. Behördengeschichte/ Behördenkompetenzen). Beim SRK in Bern (Departement Berufsbildung) sollten (für die Zeitdauer der entsprechenden Zuständigkeit) Ausbildungsnachweise der Absolventinnen sowie die wichtigsten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anerkennung vorhanden sein.
Gesundheitsdepartement (GD): Koordination im Ausbildungsbereich mit den übrigen Schulen im Gesundheitswesen im Kanton; zudem (informelle) Über-prüfung von Budget/Jahresrechnung. Davon abgesehen jedoch keinerlei Kompetenzen, weder im Rechnungs- noch im Personalwesen! Entsprechend geringer Anteil an Parallelüberlieferung.
Andere Schulen im Gesundheitswesen: Zusammenarbeit/Austausch auf kantonaler oder ge-samtschweizerischer Ebene, z.B. im Rahmen der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen, der Schweiz. Vereinigung der Leiterinnen und Leiter von Krankenpflegeschulen (SVLK) oder der Interessengruppe Kinder, Wöchnerinnen, Säuglinge (KWS).
Praktikumsorte: Kantonsspital St.Gallen, Spital Altstätten, Spital Walenstadt, Kantonsspital Münsterlingen, Klinik Stephanshorn, Spital Ror-schach, Spital Uznach, Spital Grabs, Kantonsspital Frauenfeld, Spital Wattwil, Spital Will, Spital Heiden, Spital Appenzell, Klinik Davos, KJPZ Ganterschwil, Spitex Centrum St.Gallen, Spitex West St.Gallen, Wohnheim Sonnenrain Zihlschlacht, Stiftung Sonnenhalde IV-Wohnheim Münchwilen, Wohnhaus Imbodehuus St.Gallen, Wohnhaus Quimby-Huus St.Gallen, Wohn- und Beschäftigungsheim Jung Rhy Altstätten.
Amtsdruckschriften: Der Jahresbericht (inkl. Jahresrechnung) der Schule war bis ins Jahr 1998 in denjenigen des Kinderspitals integriert; seither erscheint er als separates Faltblatt.
Literatur (Jubiläumsschriften zum Kinderspital):
o Rosmarie Bolt: 100 Jahre Schule für GKP am Kinderspital, 1909-2009, in Vorbereitung
o Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital: Rückblick auf 75 Jahre: 1909-1984, St.Gallen 1984 (KVB P 4010)
o 10 Jahre Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St.Gallen, St.Gallen 1976 (KVB E 6478)
o Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St.Gallen, Aarau 1966 (KVB F 749 (5))
o Carl Wegelin: Geschichte des Ostschweizerischen Säuglingsspitals und des Vereins für Säuglingsfürsorge St.Gallen 1909-1958, St.Gallen 1960 (KVB Op. Coll. 1354 (2)).
o Franziska Knoll-Heitz: Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital. Rückblick auf 75 Jahre (1909-1984), in: Jahresbericht des Kinderspitals 1983, S. 1-31. (StASG ZA 44)
o Josef Osterwalder: Vorsicht Kinder...:100 Jahre Ostschweizer Kinderspital, St.Gallen: Stiftung Ostschweizer Kinderspital, 2009
Website: www.pflegeschulekispi.ch
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Da es sich beim zur Diskussion stehenden Aktenbildner um keine kantonale Dienststelle im Sinne von Art. 3 der Verordnung über das Staatsarchiv vom 26. Juni 1984 (sGS 271.1) handelt, besteht streng genommen keine Archivierungsverpflichtung seitens des Staatsarchivs. Da heute seitens der Archive aber auch bei Privaten und Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und/oder wesentlich von finanziellen Beiträgen der öffentlichen Hand abhängen, eine Anbietepflicht der jeweiligen Aktenproduzenten gegenüber dem im betreffenden Archivsprengel zuständigen staatlichen Archiv postuliert wird , empfiehlt es sich, diese Schule in archivischer Hinsicht gleich wie die übrigen, vom Staat selbst geführten Berufsschulen des Gesundheitswesens zu behandeln und die langfristige Sicherung eines - angesichts der beschränkten Gesamtbedeutung der Schule für den Kanton als Ganzes allerdings bescheidenen - Teils der Unterlagen anzustreben.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die Unterlagen später in dreierlei Hinsicht interessieren:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten. Von besonderem Interesse könnte dies sein mit Blick auf die (im Vergleich zu anderen Schulen des Gesundheitwesens im Kanton) weitgehende Autonomie dieser Schule, die gemäss Aussagen des langjährigen Schulleiters ebenso geschätzt wie genutzt wurde (vgl. weiter oben).
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (Säuglings- und Kinderkrankenpflege) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive.
- Individuelle (private) Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen (im Hinblick auf Jubiläen, Zusammenkünfte)
Rechtliche Kriterien
- Ausbildungsnachweise: Bereits heute kommt es regelmässig vor, dass ehemalige Absolventinnen der Schule im Nachhinein nach Diplombestätigungen verlangen. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben (infolge Stellen- oder Berufswechsel, Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach mutterschaftsbedingtem Unterbruch bei Frauen u.a.) und der damit einhergehenden wachsenden Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen dürften solche Anfragen in Zukunft eher noch zunehmen. Der Rechtsdienst des ED vertrat diesbezüglich auf Anfrage die Auffassung, dass - obschon dies rechtlich nirgends explizit geregelt sei - im Zusammenhang mit kantonalen Schulen generell davon auszugehen sei, dass "die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde, (...) sofern der Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erstellt ist, die fragliche Ausbildungsstätte tragen" dürfte. Dies gelte jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihrem wirtschaftlichen Fortkommen Rechte geltend machen kann. Es empfehle sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert.
- Relevante Unterlagen des Rechnungswesens gemäss OR: Aufbewahrung 10 Jahre
- Personaldossiers ausgetretener MitarbeiterInnen: 10 Jahre nach Austritt (gemäss Auskunft des Kant. Kontrollorgans für den Datenschutz)
- Rekursfälle: Keine Aufbewahrungspflicht über die unmittelbaren, zeitlich sehr beschränkten Rekursfristen hinaus (gemäss Einschätzung von Schulleiter B. Gmür).
Vereinbarung
Da es sich um eine zum Zeitpunkt des Bewertungs- und Ablieferungsverfahrens kurz vor der Auflösung stehende Dienststelle handelt, erübrigt sich der Abschluss einer an dieser Stelle üblichen, auf künftige Unterlagenangebote zielenden Vereinbarung. Stattdessen sind im Folgenden die im Hinblick auf die bevorstehende Ablieferung mit der Schule vereinbarten Bewertungsentscheide festgehalten:
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildet die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen (auch umfangmässig) beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid ist die Überzeugung, dass zwar bei dieser Schule keine Archivierungspflicht des Staates im engeren Sinn besteht, bestimmte archivtheoretische wie auch rechtliche und historische Interessen es aber doch nahelegen, ausgewählte Unterlagentypen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übernehmen. Die Auswahl des genannten Kernbestands orientiert sich an den weiter oben formulierten Überlegungen und folgt gleichzeitig im Grossen und Ganzen der bestehenden Praxis bei anderen Berufsschulen des Gesundheitswesens sowie dem Musterregistraturplan für Kantonsschulen.
Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung zu übernehmen sind somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung:
- Ausbildungsnachweise: Diplomkopien/Abschlussnotenblätter usw. (soweit vorhanden und nur bei abgeschlossener Ausbildung)
b) Unterlagen, die unter den weiter oben (vgl. C 14) angeführten historischen Perspektiven als aufbewahrungswürdig erscheinen, z. B.:
- Weisungen, Reglemente (soweit von unmittelbarer Relevanz für die Schule)
- Anerkennungsunterlagen SRK sowie FQS
- Unterlagen mit Hinweisen auf Ausbildungskonzepte und -programme, Lehr-, Stoff- und Stundenpläne
- Schulkommission/Schulleitung: Protokolle
- Schülerinnenlisten, -verzeichnisse
- Statistiken: ED-Statistiken
- Ausgewählte Projektunterlagen (schulinterne Projekte mit erheblichem Eigenbeitrag der Schule)
- Foto- und Filmaufnahmen
- Amtsdruckschriften (soweit Lücken in der Amtsdruckschriftensammlung des StASG bestehen).
- St.Gallische Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen: Protokolle (Begründung: bei der vorliegenden Serie des heutigen Schulleiters und langjährigen Konferenzvorsitzenden B. Gmür handelt es sich vermutlich um die vollständigste Sammlung dieses Aktentypus; deshalb hier zentrale Sicherung, stellvertretend für alle übrigen in der Konferenz vertretenen Schulen).
Als nicht dauernd aufbewahrungswürdig taxiert werden dagegen insbesondere folgende Unterlagentypen:
- Protokolle von Stiftungsrat, Spitalleitung, Spitalkommission, Spitalverwaltung (Begründung: Parallelüberlieferung via Archiv Kinderspital)
- Übrige, d.h. oben nicht erwähnte Teile der Schülerdossiers (Begründung: fehlende Relevanz der übrigen Dossierbestandteile sowohl in rechtlicher wie in historischer Hinsicht)
- Personaldossiers: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Gebot des Datenschutzes bei gleichzeitig fehlender historischer und rechtlicher Relevanz. Dossiers zu Personen der Schulleitung, die allenfalls von erhöhtem Interesse sein könnten, liegen keine vor. Zusammenfassende Angaben zur Zusammensetzung des Lehrkörpers sind zudem in den Jahresberichten zu finden.)
- Datenbank "Escada" (Begründung: geringe zeitliche Abdeckung, mangelnde inhaltliche Bedeutung)
- Budgetunterlagen und Jahresrechnungen: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Parallelüberlieferung via Jahresberichte)
- Finanz- und Rechnungswesen, Einzelbelege: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: mangelnde Relevanz über die vom OR vorgegebene Frist hinaus; zusammenfassende Kennzahlen sind in den Jahresrechnungen enthalten).
- Unterlagen zu gesamtschweizerischen Fachgremien/-konferenzen (Begründung: fehlende Relevanz).
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2039
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt