Schule für technische Operationsfachfrauen/Operationsfachmänner (1973-2007)
Title
Schule für technische Operationsfachfrauen/Operationsfachmänner (1973-2007)
Stage
Fonds
Period of origin
1972-2007
Existenzzeitraum
1973-2007
Synonyme
Vor 2005: Schule für technische Operationsassistenten (TOA) St.Gallen
Abkürzungen
TOA-Schule
Geographische Angaben (Adresse)
Brauerstrasse 97, 9016 St.Gallen (im selben Gebäude wie die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn - siehe Registerkarte Verweise)
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Schule für Technische Operationsassistenten vom 23. April 1974 (nGS 9, 493)
- Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (nGS 30-115/sGS 312.61)
- Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen vom 26.11.1996 (nGS 31-117/sGS 312.91)
- Berufsbildungsgesetz vom 12. Dezember 2002 (SR 412.1)
(Amts-)Leitung
1997-2007: Frau Ursula Müller
1990-1997: Frau Jasmin Höliner
1984-1990: Frau Ruth Jordi
1982-1984: Peter Büsser/Urs Weiermann
1976-1982: Sr. Annelies Pecker
1973-1976: Sr. Magi Odermatt
Behördengeschichte
Im Frühjahr 1973 wird versuchsweise mit dem ersten Ausbildungslehrgang für Technische Operationsassistenten (TOA) begonnen. Die Verordnung über die Schule für Technische Operationsassistenten vom 23. April 1974 (nGS 9, 493) schafft die rechtlichen Grundlagen für eine selbständige Institution mit dem Kanton als Träger. Gemäss der Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (nGS 30-115/sGS 312.61) richtet sich die Ausbildung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) sowie dem schulspezifischen Ausbildungsauftrag gemäss Anhang der Verordnung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 1996 (nGS 31-117/sGS 312.91) fusionieren die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn (GKPS) und die Schule für TOA. Sie stehen jetzt unter einem gemeinsamen rechtlichen und organisatorischen Dach, werden aber weiterhin getrennt geführt. Trägerschaft der Schule sind die beiden Kantone Thurgau und St.Gallen. 2004 beginnt der 42. und letzte Lehrgang gemäss dem altem Ausbildungskonzept. Im selben Jahr tritt das neue eidgenössische Berufsbildungsgesetz in Kraft, wonach die Kantone die hoheitlichen Aufgaben für die Berufsbildung im Gesundheitsbereich an den Bund abgeben. 2007 wird die TOA-Schule nach 35-jährigem Bestehen aufgelöst.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Gemäss den Bestimmungen des SRKs hat die Ausbildung zum Ziel, Berufsleute heranzubilden, die fähig sind:
- zur selbständigen Erledigung von fachtechnischen und administrativen Arbeiten in der Operationsabteilung.
- zur Mitwirkung bei der Aufnahme, Betreuung und Versorgung von chirurgischen Patienten auf der Notfallstation.
- zu korrektem Verhalten gegenüber Patienten und Angehörigen.
Die TOA-Ausbildung dauert 3 Jahre und ist auf der Tertiärstufe angesiedelt. Die Soll-Klassengrösse ist gemäss obiger Verordnung 16 Schüler pro Lehrgang. Während der alte Ausbildungslehrgang zum Titel des 'Technischen Operationsassistenten' führte, heisst die neue Berufsbezeichnung 'Technische Operationsfachfrau/Technischer Operationsfachmann HF'.
Die Schulleiterin Frau Ursula Müller bildet zusammen mit dem Sekretariat sowie 5 bis 6 Unterrichtsassistentinnen das Ausbildungsteam, das sich in den letzten Jahren allerdings schrittweise reduziert hat. Die Schülerinnen werden von zeitweise mehr als 20 Dozenten unterrichtet, während die praktische Ausbildung an 15-20 inner- und ausserkantonalen Ausbildungsorten stattfindet.
Parallelüberlieferungen
- SRK:
Wie oben ausgeführt liegt die Oberaufsicht im Ausbildungsbereich beim SRK. Beim Departement Berufsbildung des SRKs sollten für die Zeitdauer der entsprechenden Zuständigkeit Ausbildungsnachweise der Absolventinnen sowie die wichtigsten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anerkennung vorhanden sein.
- Gesundheitsdepartement (GD):
Das GD übte bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes die unmittelbare Aufsicht über die Gesundheitsschulen aus (Zuständigkeit: Dienststelle 'Fachbereich Ausbildung' innerhalb des Generalsekretariats). Nebst weiteren Unterlagen liegen hier einige für die Überlieferung der Schule zentrale Unterlagentypen wie Jahresberichte, Jahresrechnungen oder die Protokolle der Schulkommission ebenfalls vor. Ähnlich wie bei den anderen Schulen des Gesund-heitswesens ist aber aus archivischer Sicht in aller Regel eine direkte Überlieferung über die einzelnen Schulen sinnvoller.
- Andere Schulen im Gesundheitswesen:
Zusammenarbeit/Austausch auf kantonaler oder gesamtschweizerischer Ebene, z.B. im Rahmen der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen oder des Berufsverbandes der TOA der Schweiz.
- Amtsdruckschriften:
Die vollständig vorhandenen Jahresberichte der TOA-Schule geben in konzentrierter Form einen guten Überblick über deren Entwicklung und wichtigste Tätigkeiten, über Zusammensetzung und Wirken von Schulkommission, über Lehrer- und Schülerschaft sowie über Praktikumsorte. Archivierung der Jahresberichte siehe Registerkarte Verweise (ZA 274).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Für den Kanton als Ganzes haben die Berufsschulen des Gesundheitswesens eine beschränkte Bedeutung. Bei der Tätigkeit der TOA-Schule handelt es sich somit um einen Aufgabenbereich, der nicht zu den Kernaufgaben des Staates zählt.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die vorliegenden Unterlagen später in dreierlei Hinsicht von Interesse sein:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten.
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (Technische Operationsassistenten) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive.
- Individuelle (private) Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen (im Hinblick auf Jubiläen, Zusammenkünfte).
Rechtliche Kriterien
- Ausbildungsnachweise:
Bereits heute kommt es regelmässig vor, dass ehemalige Absolventinnen der Schule im Nachhinein nach Diplombestätigungen oder der Änderung des Diplomtitels verlangen. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben (infolge Stellen- oder Berufswechsel, Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach mutterschaftsbedingtem Unterbruch bei Frauen u.a.) und der damit einhergehenden wachsenden Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen dürften solche Anfragen in Zukunft eher noch zunehmen. Der Rechtsdienst des ED vertrat diesbezüglich auf Anfrage die Auffassung, dass - obschon dies rechtlich nirgends explizit geregelt sei - im Zusammenhang mit kantonalen Schulen generell davon auszugehen sei, dass 'die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde,(...)sofern der Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erstellt ist, die fragliche Ausbildungsstätte tragen' dürfte. Dies gelte jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihrem wirtschaftlichen Fortkommen Rechte geltend machen kann. Es empfehle sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert.
- Relevante Unterlagen des Rechnungswesens:
Aufbewahrungspflicht gemäss OR: 10 Jahre.
- Personaldossiers ausgetretener MitarbeiterInnen:
Aufbewahrungspflicht gemäss Auskunft des Kant. Kontrollorgans für den Datenschutz: 10 Jahre.
Vereinbarung
Da es sich um eine zum Zeitpunkt des Bewertungs- und Ablieferungsverfahrens vor der Auflösung stehende Dienststelle handelte, erübrigte sich der Abschluss einer auf künftige Unterlagenangebote zielenden Vereinbarung. Stattdessen sind im Folgenden die anlässlich der letzten Ablieferung vom Jahr 2007 mit der Schule vereinbarten Bewertungsentscheide festgehalten:
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildet die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen (auch umfangmässig) beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid ist die Tatsache, dass einerseits:
- bestimmte rechtliche und historische Interessen die dauerhafte Aufbewahrung ausgewählter Unterlagentypen nahelegen.
- die TOA-Schule die einzige Ausbildungsstätte für diese Berufsgattung im Kanton darstellt.
Andererseits handelt es sich bei der Tätigkeit der TOA-Schule zweifellos nicht um einen Aufgabenbereich, der zu den Kernaufgaben des Staates zu zählen ist.
Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung zu übernehmen sind somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung:
- Ausgewählte Teile aus den Schülerinnendossiers (Ausbildungsnachweise wie Diplomkopien, Abschlussnotenblätter und Dokumente entsprechender Wertigkeit).
b) Unterlagen, die unter historischen Perspektiven als aufbewahrungswürdig erscheinen, das sind:
- Weisungen, Reglemente (soweit von unmittelbarer Relevanz für die Schule), Anerkennungsunterlagen des SRKs usw.
- Unterlagen mit Hinweisen auf Ausbildungskonzepte und -programme, Lehr-, Stoff- und Stundenpläne.
- Protokolle von Schulkommission, Promotionskommission und Dozentensitzungen.
- Statistiken: ED-Statistiken.
- Schülerinnenverzeichnisse, Klassenlisten und dergleichen.
- Fotoaufnahmen, sofern mit Legenden versehen und von archivischer Bedeutung.
- Jahresberichte
Als nicht dauernd aufbewahrungswürdig taxiert werden dagegen insbesondere folgende Unterlagentypen:
- Protokolle der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen. Begründung: Die Sicherung dieser Protokolle erfolgt stellvertretend für die anderen Gesundheitsschulen über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizer Kinderspital.
- Übrige, d.h. oben nicht erwähnte Teile der Schülerinnendossiers (Begründung: fehlende Relevanz der übrigen Dossierbestandteile sowohl in rechtlicher wie in historischer Hinsicht).
- Personaldossiers: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Gebot des Datenschutzes bei gleichzeitig fehlender historischer und rechtlicher Relevanz. Zusammenfassende Angaben zur Zusammensetzung des Lehrkörpers sind in den Jahresberichten zu finden).
- Budgetunterlagen und Jahresrechnungen: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Parallelüberlieferung via Jahresberichte).
- Finanz- und Rechnungswesen, Einzelbelege: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: mangelnde Relevanz über die vom OR vorgegebene Frist hinaus; zusammenfassende Kennzahlen sind in den Jahresberichten enthalten).
- Unterlagen zu gesamtschweizerischen Fachgremien/-konferenzen (Begründung: fehlende Relevanz).
- Datenbank Escada (vgl. Ziffer 10): keine archivwürdigen Inhalte, die nicht ausgedruckt werden.
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2037
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt