Schule für biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker HF (1963-2007)
Titel
Schule für biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker HF (1963-2007)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1963-2007
Synonyme
Vor 01.04.2005:
Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten
Abkürzungen
Laborschule
Geographische Angaben (Adresse)
Rorschacherstrasse 139 (im selben Gebäude wie die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kinderspital)
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61).
- Berufsbildungsgesetz vom 12. Dezember 2002 (SR 412.1)
(Amts-)Leitung
Heinz Ryffel (1999-2007)
Behördengeschichte
Im Jahr 1963 unter dem Namen 'Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten' als kantonale Berufsschule des Gesundheitswesens gegründet, erfolgte 2005 gemäss dem neuen Berufsbildungsgesetz der Übergang zur Bezeichnung 'Schule für biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker HF'. Innerhalb der kantonalen Verwaltungshierarchie war die Schule seit den Anfängen dem Gesundheitsdepartement (GD) zugeteilt. Faktisch als selbständiger Betrieb direkt dem GD unterstellt, bildete sie dort organisatorisch zusammen mit sechs weiteren Schulen den Fachbereich 'Berufsschulen des Gesundheitswesens', wobei sie für das Berufsbild 'Laborantin/Laborant' die einzige Ausbildungsstätte im Kanton St.Gallen darstellte.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Laborschule vermittelt ihren Absolventinnen die für die Ausübung des Berufes der diplomierten medizinischen Laborantin notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse in den verschiedenen Gebieten des medizinischen Laboratoriums. Als Grundlage dienen dabei gemäss dem Schulreglement vom 17.10.1997 das von der Schulkommission erlassene Ausbildungsprogramm sowie die Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Schulkommission, welche auch die unmittelbare Aufsicht über die Schule ausübt, wird gemäss der Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 07.11.1995 von der Regierung gewählt.
Parallelüberlieferungen
- Schweizerisches Rotes Kreuz (Oberaufsicht im Ausbildungsbereich):
Beim SRK in Bern (Departement Berufsbildung) sollten für die Zeitdauer der entsprechenden Zuständigkeit Ausbildungsnachweise der Absolventinnen sowie die wichtigsten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anerkennung vorhanden sein
- Gesundheitsdepartement:
Das Gesundheitsdepartement übte bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetz die unmittelbare Aufsicht über die Gesundheitsschulen aus (Zuständigkeit: Dienststelle "Fachbereich Ausbildung" innerhalb des Generalsekretariats). Nebst weiteren Unterlagen liegen hier einige für die Überlieferung der Schule zentrale Unterlagentypen wie Jahresberichte, Jahresrechnungen oder die Protokolle der Schulkommission ebenfalls vor. Ähnlich wie bei den anderen Schulen des Gesundheitswesens ist hier aber aus archivischer Sicht in aller Regel eine direkte Überlieferung über die einzelnen Schulen sinnvoller.
- Amtsdruckschriften: Jahresberichte der Schule (bisher wurden keine Jahresberichte an das Staatsarchiv abgegeben).
- Website der Schule (www.ikch.ch/laborschule.htm).
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Für den Kanton als Ganzes haben die Berufsschulen des Gesundheitswesens eine beschränkte Bedeutung, da es sich bei der Tätigkeit der Laborschule nicht um einen Aufgabenbereich, der zu den Kernaufgaben des Staates zählt, handelt.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die vorliegenden Unterlagen später in dreierlei Hinsicht von Interesse sein:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten.
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (medinzinische Laborantinnen) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive.
- Individuelle (private) Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen (im Hinblick auf Jubiläen, Zusammenkünfte).
Rechtliche Kriterien
- Ausbildungsnachweise:
Bereits heute kommt es regelmässig vor, dass ehemalige Absolventinnen der Schule im Nachhinein nach Diplombestätigungen oder der Änderung des Diplomtitels verlangen. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben (infolge Stellen- oder Berufswechsel, Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach mutterschaftsbedingtem Unterbruch bei Frauen u.a.) und der damit einhergehenden wachsenden Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen dürften solche Anfragen in Zukunft eher noch zunehmen. Der Rechtsdienst des Erziehungsdepartements vertrat diesbezüglich auf Anfrage die Auffassung, dass - obschon dies rechtlich nirgends explizit geregelt sei - im Zusammenhang mit kantonalen Schulen generell davon auszugehen sei, dass "die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde,(...)sofern der Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erstellt ist, die fragliche Ausbildungsstätte tragen" dürfte. Dies gelte jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihrem wirtschaftlichen Fortkommen Rechte geltend machen kann. Es empfehle sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Abschlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert.
- Relevante Unterlagen des Rechnungswesens:
Aufbewahrungspflicht gemäss OR: 10 Jahre.
- Personaldossiers ausgetretener MitarbeiterInnen:
Aufbewahrungspflicht gemäss Auskunft des Kant. Kontrollorgans für den Datenschutz: 10 Jahre.
Vereinbarung
Da es sich um eine zum Zeitpunkt des Bewertungs- und Ablieferungsverfahrens vor der Auflösung stehende Dienststelle handelte, erübrigte sich der Abschluss einer auf künftige Unterlagenangebote zielenden Vereinbarung. Stattdessen sind im Folgenden die anlässlich der letzten Ablieferung vom Jahr 2007 mit der Schule vereinbarten Bewertungsentscheide festgehalten:
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildet die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen (auch umfangmässig) beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid ist die Tatsache, dass einerseits:
- bestimmte rechtliche und historische Interessen die dauerhafte Aufbewahrung ausgewählter Unterlagentypen nahelegen.
- die Laborschule die einzige Ausbildungsstätte für diese Berufsgattung im Kanton darstellt.
Andererseits handelt es sich bei der Tätigkeit der Laborschule zweifellos nicht um einen Aufgabenbereich, der zu den Kernaufgaben des Staates zu zählen ist.
Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung zu übernehmen sind somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung:
Ausgewählte Teile aus den Schülerinnendossiers: Ausbildungsnachweise wie Diplomkopien, Abschlussnotenblätter und Dokumente entsprechender Wertigkeit.
b) Unterlagen, die unter historischen Perspektiven als aufbewahrungswürdig erscheinen, das sind:
- Weisungen, Reglemente (soweit von unmittelbarer Relevanz für die Schule), Anerkennungsunterlagen des Schweizerischen Roten Kreuzes usw.
- Unterlagen mit Hinweisen auf Ausbildungskonzepte und -programme, Lehr-, Stoff- und Stundenpläne.
- Protokolle von: Schulkommission, Promotionskommission und Dozentensitzungen.
- Statistiken: SRK-, ED-Statistiken.
- Fotoaufnahmen.
- Jahresberichte.
c) Elektronische Unterlagen von ähnlicher Wertigkeit, die nicht in Papierform vorhanden sind.
Als nicht dauernd aufbewahrungswürdig taxiert werden dagegen insbesondere folgende Unterlagentypen:
- Protokolle der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen.
- Übrige, d.h. oben nicht erwähnte Teile der Schülerinnendossiers (Begründung: fehlende Relevanz der übrigen Dossierbestandteile sowohl in rechtlicher wie in historischer Hinsicht).
- Personaldossiers: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Gebot des Datenschutzes bei gleichzeitig fehlender historischer und rechtlicher Relevanz). Zusammenfassende Angaben zur Zusammensetzung des Lehrkörpers sind in den Jahresberichten zu finden.
- Budgetunterlagen und Jahresrechnungen: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: Parallelüberlieferung via Jahresberichte).
- Finanz- und Rechnungswesen, Einzelbelege: Kassation nach 10 Jahren (Begründung: mangelnde Relevanz über die vom OR vorgegebene Frist hinaus; zusammenfassende Kennzahlen sind in den Jahresberichten enthalten).
- Unterlagen zu gesamtschweizerischen Fachgremien/-konferenzen (Begründung: fehlende Relevanz).
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2037
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt