Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen (1835-2010)
Titel
Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen (1835-2010)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1936-2011
Existenzzeitraum
1835-2010
Abkürzungen
Hebammenschule
Geographische Angaben (Adresse)
Hebammenschule am Kantonsspital, Haus 33, Greithstrasse 20, 9007 St.Gallen; ab 2008: Hebammenschule am Kantonsspital, Rorschacherstrasse 139, 9007 St.Gallen
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
- Kantonale Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995, sGS 312.61
- Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG), SR 412.10
- Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo-HF), SR 412.101.61
- Ausführungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes zum Erwerb neuer Titel und Ausweise in der Gesundheits- und Krankenpflege vom 4. November 1992
- Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Ausbildung der Hebammen vom 18. Februar 1998
- Reglement für die Billigung und Anerkennung von Ausbildungsprogrammen für Berufsausbildungen (Anerkennungsreglement Berufsausbildung), deren Regelung und Überwachung dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen sind, vom 3. April 2001
(Amts-)Leitung
1975: Sr. Ute Homeyer (bis 1.4.1975)
1975-1986: Sr. Barbara Stempel
1986-1997: Frau Anita Frigg-Bützberger
1997-2010: Frau Yvonne Blättler-Göldi
Behördengeschichte
Die Anfänge der Hebammenschule in St.Gallen gehen auf das Jahr 1835 zurück. Zusammen mit der Berner Schule war sie sozusagen die Pionierin der schweizerischen Hebammenausbildung.
Zu Beginn fand der Unterricht in St.Gallen im Haus vor dem Müllertor (heute: St.Georgenstrasse 9) statt und dauerte 3 Monate.
1886 erfolgte der Umzug in die neu erbaute Entbindungsanstalt, welche Platz für 30 Wöchnerinnen bot und sich auf der Liegenschaft des Kantonsspitals westlich des grossen chirurgischen Pavillons befand. Der Anstaltsarzt sorgte für den Unterricht, während die Oberhebamme beim praktischen Unterricht der Hebammenschülerinnen mithalf.
Ab 1972 dauerte die Ausbildung drei Jahre. Damit das Hebammendiplom gesamtschweizerisch Anerkennung fand, wurde es fortan vom kantonalen Sanitätsdepartement ausgestellt und vom Präsidenten der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mitunterzeichnet.
1975 wurde die Stelle einer Schulleiterin für die Hebammenschule geschaffen.
Am 6. Juli 1983 erfolgte durch das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) die Anerkennung für die Hebammenschule St.Gallen.
Im Jahr 2002 trat das eidgenössische Berufsbildungsgesetz in Kraft, wonach die Kantone die hoheitlichen Aufgaben für die Berufsbildung im Gesundheitsbereich an den Bund abzugeben hatten. Auf kantonaler Ebene wurden die Berufsschulen des Gesundheitswesens, die bisher dem Gesundheitsdepartement (GD) zugeteilt waren, ins Bildungsdepartement transferiert.
Im September 2010 wird der letzte Lehrgang nach alter Bildungssystematik abgeschlossen und damit die Hebammenschule in St.Gallen aufgelöst. Die neuen Ausbildungslehrgänge gemäss neuem Berufsbildungsgesetz finden fortan an den beiden Fachhochschulen Bern und Winterthur statt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Rechtsgrundlage auf Bundesebene für die Tätigkeiten der Berufsschulen des Gesundheitswesens bildete der Leistungsvertrag der Schweizerischen Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen (SDK) mit dem SRK, abgeschlossen im Jahr 1999. Darin übertrug die SDK die fachliche Oberaufsicht für die Berufsschulen des Gesundheitswesens dem SRK.
Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene bildete die Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens (sGS 312.61), wonach der Kanton die Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen führte. Dem GD oblag dabei die Oberaufsicht über die Schule, während die Schulkommission die unmittelbare Aufsicht ausübte. Diese erliess auch die massgebenden schulinternen Reglemente (z.B. für Aufnahme und Promotion). Der Schulkommission unterstellt war die – auf Antrag der Schulkommission vom GD gewählte - Schulleitung, der die eigentliche Führung der Schule, von Lehrkräften und Schulverwaltung (Administration) oblag und die zudem die Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommissionen wählte.
Die Ausbildung richtete sich nach den Bestimmungen des SRK und nach dem schulspezifischen Ausbildungsauftrag gemäss Anhang der Verordnung, welcher die Hebammenschule mit der Durchführung der Hebammengrundausbildung beauftragte. Es wurde 1x jährlich ein Kurs durchgeführt, der jeweils drei Jahre dauerte und eine Soll-Klassengrösse von 16 Schülerinnen umfasste. In der Ausbildungstätigkeit arbeitete die Schule eng mit den diversen Praktikumsorten zusammen, wobei der Praktikumsort für die praktische Ausbildung verantwortlich war, die Schule für die theoretische Ausbildung sorgte und die Gesamtverantwortung trug. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit waren in Verträgen zwischen Schule und Praktikumsort geregelt. Mit den einzelnen Auszubildenden schloss die Schule zudem individuelle Ausbildungsverträge ab.
Gemäss seinen Bestimmungen für die Ausbildung der Hebammen vom 18. Februar 1998 gab das SRK der Schule die Ausbildungsziele vor, die bei Ausbildungsende von den Lernenden erreicht werden mussten. Die Schulen wurden vom SRK verpflichtet, für jeden Lehrgang ein detailliertes Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Schule und Praktikumsorte realisierten das Ausbildungsprogramm in Zusammenarbeit und nach gemeinsamer Absprache. Der Ausbildungsgang der Schule wurde im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens, welches im Anerkennungsreglement des SRKs vom 3. April 2001 festgehalten war, periodisch (in der Regel nach 5 Jahren) überprüft.
Eine weitere Aufgabe der Schule bestand schliesslich in der Durchführung eines vom Gesundheitsdepartement festgelegten Fortbildungskurses, welchen die im Kanton St.Gallen tätigen Hebammen alle fünf Jahre besuchen mussten.
Parallelüberlieferungen
- Schweizerisches Rotes Kreuz:
Oberaufsicht im Ausbildungsbereich. Beim SRK in Bern (Departement Berufsbildung) sind (für die Zeitdauer der entsprechenden Zuständigkeit) Ausbildungsnachweise der Absolventinnen sowie die wichtigsten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anerkennung ebenfalls vorhanden.
- Gesundheitsdepartement (GD):
Das GD übte bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes die unmittelbare Aufsicht über die Gesundheitsschulen aus (Zuständigkeit: Dienststelle 'Fachbereich Ausbildung' innerhalb des Generalsekretariats). Einige für die Überlieferung der Schule zentrale Unterlagentypen wie Jahresberichte, Jahresrechnungen oder die Protokolle der Schulkommission liegen deshalb hier ebenfalls vor. Ähnlich wie bei den anderen Schulen des Gesundheitswesens ist aber aus archivischer Sicht in aller Regel eine direkte
Überlieferung über die einzelnen Schulen sinnvoller. Ausnahmen von dieser Regel: vor allem bei Unterlagen zu kantonsweit verbindlichen Ausbildungsreformen, die mit Vorteil zentral beim GD abzuholen sind.
- Andere Schulen im Gesundheitswesen:
Zusammenarbeit/Austausch auf kantonaler oder gesamtschweizerischer Ebene, insbesondere im Rahmen der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen. Die Sicherung der Sitzungsprotokolle dieses Gremiums erfolgt stellvertretend für alle anderen Schulen im Kanton über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizer Kinderspital.
- Kantonsspital St.Gallen:
Erbringt zahlreiche (vertraglich geregelte) Dienstleistungen für die Schule. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Verwaltungsdienste, personalärztlicher Dienst (Schularzt), Technische Dienste, Informatik und Personalunterkünfte. Ferner profitiert die Schule in vielen Bereichen von der guten Infrastruktur sowie den pädagogischen und pflegerischen Entwicklungen, die in dem Zentrumsspital laufen.
- Praktikumsorte:
Im Zusammenhang mit der Organisation von Praktikumsplätzen besteht eine enge Zusammenarbeit mit über zehn inner- und ausserkantonalen Ausbildungsspitälern, an welchen die Lernenden den praktischen Teil der Ausbildung absolvieren.
- Amtsdruckschriften:
- Jahresbericht über die Verwaltung das Sanitätswesens des Kantons St.Gallen (siehe StASG ZA 039):
Seit dem späten 19. Jahrhundert bis 1971 (Abschluss der Druckschriftreihe) regelmässige Berichterstattung zum Hebammenwesen im Kanton bzw. zu Funktion, Tätigkeit und Wandel der Hebammenschule.
- Amtsbericht der Regierung:
Seit dem Abschluss obiger Druckschrift (1971) bis zur Gegenwart erscheinen im Amtsbericht der Regierung regelmässige (zusammenfassende) Beiträge zur Hebammenschule.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Innerhalb der gesamtkantonalen Verwaltung sind die Berufsschulen des Gesundheitswesens von beschränkter Bedeutung. Bei der Tätigkeit der Hebammenschule handelt es sich nicht um eine Kernaufgabe des Staates.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die Unterlagen später in dreierlei Hinsicht interessieren:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten.
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (Hebamme) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive.
- Individuelle (private) Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen (im Hinblick auf Jubiläen, Zusammenkünfte).
Rechtliche Kriterien
- Rechnungsunterlagen: 10 Jahre (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, und der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431).
- Personaldossiers: 10 Jahre, in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Artikel 24 der Besoldungsverordnung (sGS 143.2) in Verbindung mit Artikel 129 bis 142 OR.
Vereinbarung
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildet die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid ist die Überzeugung, dass die Gesamtfunktion der Schule innerhalb des Kantons als Ganzes zwar beschränkt ist, bestimmte archivtheoretische wie auch rechtliche und historische Interessen es aber doch nahelegen, ausgewählte Unterlagentypen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übernehmen. Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung zu übernehmen sind somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung:
- Ausbildungsnachweise: Diplomkopien/Abschlussnotenblätter usw.
b) Unterlagen, die unter historischen Perspektiven als aufbewahrungswürdig erscheinen, z. B.:
- Weisungen, Reglemente (soweit von unmittelbarer Relevanz für die Schule)
- Anerkennungsunterlagen SRK
- Unterlagen zu Ausbildungskonzepten und -programmen, Lehr-, Stoff- und Stundenplänen
- Schulkommission/Schulleitung: Protokolle
- Schülerinnenlisten, -verzeichnisse
- Statistiken
- Fotos mit langfristiger Bedeutung für die Schulgeschichte
Anmerkung
Druckschrift zur Geschichte der Hebammenschule: siehe Registerkarte "Verweise"
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2041
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt