Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen (1961-2008)
Titel
Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen (1961-2008)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1962-2008
Existenzzeitraum
1961-2008
Synonyme
1961: Hilfspflegerinnenschule am Kantonsspital St.Gallen
Ab 1966: Pflegerinnenschule für Betagte und Chronischkranke
Ab 1969 Pflegerinnenschule Kantonsspital St.Gallen
Ab 1975: Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen
Ab 1996: Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen
Abkürzungen
GKP
Geographische Angaben (Adresse)
Greitstrasse 20, 9007 St.Gallen; Haus 33 auf dem Kantonsspitalareal
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61)
- Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK): Reglement für die Billigung und Anerkennung von Ausbildungsprogrammen für Berufsausbildungen, deren Regelung und Überwachung dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen ist (Anerkennungsreglement), vom 25. Juni 1997
- Schweizerisches Rotes Kreuz: Bestimmungen für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege an den vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen (Ausbildungsbestimmungen Pflege) vom 1. Januar 1992
- Schweizerisches Rotes Kreuz: Ausführungsbestimmungen zum Erwerb neuer Titel und Ausweise in der Gesundheits- und Krankenpflege vom 4. November 1992
(Amts-)Leitung
1962-1965: Poldi Trapp
1965-1983: Judith Baumgartner
1983-2001: Martina Merz-Staerkle
2001-2004: Roland Reutemann
2004-2008: Moritz Wyssen
Behördengeschichte
Die "Hilfspflegerinnenschule am Kantonsspital St.Gallen" wurde im Jahr 1961 gegründet. Die Anerkennung der Schule durch das Schweizerische Rote Kreuz erfolgte 1966. Ab 1967 hiess die Schule "Pflegerinnenschule für Betagte und Chronischkranke". Im Zuge der erstmaligen Aufnahme von männlichen Absolventen wurde sie 1975 in "Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen" umgetauft.
Die Schule bezog 1991 zusammen mit der Hebammenschule und der Schule für Spitalgehilfinnen ein neues Schulhaus an der Greithstrasse 20 im Haus 33 auf dem Kantonsspitalareal. Seit 1996 hiess die Schule "Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen". 1997 übernahm die damalige Schulleiterin Martina Merz-Staerkle per Beschluss der Regierung zusätzlich ad interim die Leitung der "Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg-Fürstenland-Wil" (bis zu deren Schliessung im November 1998).
Mit der Inkraftsetzung des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2002 (Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR 412.1) ging die Aufgabe der Berufsbildung im Gesundheitsbereich von den Kantonen auf den Bund über. Zuständig ist seither das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Infolgedessen wurde die Schule im November 2008 aufgelöst.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Zentrale Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene bildete die Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61). Demnach richtete sich die Ausbildung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes und nach dem schulspezifischen Ausbildungsauftrag gemäss Anhang der Verordnung. Dieser nennt für die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital folgenden Ausbildungsauftrag:
- Ausbildung Diplom-Niveau I (DN I): Schwergewicht Pflege von Betagten (3 Jahre)
- Ausbildung Diplom-Niveau II (DN II): Aufbauprogramm (1 Jahr, im Anschluss an Diplom Niveau I)
Die Ausbildung konnte bei beiden Niveaus auf dem ersten oder auf dem zweiten Bildungsweg erfolgen. In den oben genannten Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes aus dem Jahr 1992 sind für beide Niveaus die Ausbildungsziele und das Ausbildungsprogramm festgelegt. Daran anschliessend waren die Schulen vom Schweizerischen Roten Kreuz verpflichtet, für jeden Lehrgang ein detailliertes Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Diese schulspezifischen Ausbildungsprogramme wurden im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens durch das Schweizerische Rote Kreuz genehmigt und periodisch überprüft.
Parallelüberlieferungen
- Schweizerisches Rotes Kreuz:
Oberaufsicht im Ausbildungsbereich. Beim Schweizerischen Roten Kreuz in Bern (Departement Berufsbildung) sind Ausbildungsnachweise der Absolventinnen und Absolventen sowie die wichtigsten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anerkennung ebenfalls vorhanden.
- Gesundheitsdepartement:
Das Gesundheitsdepartement übte bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes die unmittelbare Aufsicht über die Gesundheitsschulen aus (Zuständigkeit: Dienststelle "Fachbereich Ausbildung" innerhalb des Generalsekretariats). Einige für die Überlieferung der Schule zentrale Unterlagentypen wie Jahresberichte, Jahresrechnungen oder Protokolle der Schulkommission liegen deshalb hier ebenfalls vor. Ähnlich wie bei den anderen Schulen des Gesundheitswesens ist aber aus archivischer Sicht in aller Regel eine direkte Überlieferung über die einzelnen Schulen sinnvoller. Eine Ausnahme bilden Unterlagen zu kantonsweit verbindlichen Ausbildungsreformen, die mit Vorteil zentral beim Gesundheitsdepartement abzuholen sind.
- Andere Schulen im Gesundheitswesen:
Zusammenarbeit/Austausch auf kantonaler oder gesamtschweizerischer Ebene, insbesondere im Rahmen der St.Gallischen Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen. Die Sicherung der Sitzungsprotokolle dieses Gremiums erfolgt stellvertretend für alle anderen Schulen im Kanton über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizer Kinderspital.
- Kantonsspital St.Gallen:
Das Kantonsspital St. Gallen erbrachte zahlreiche vertraglich geregelte Dienstleistungen für die Schule. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Verwaltungsdienste, personalärztlicher Dienst (Schularzt), Technische Dienste, Informatik und Personalunterkünfte. Ferner profitierte die Schule in vielen Bereichen von der guten Infrastruktur sowie den pädagogischen und pflegerischen Entwicklungen, die im Zentrumsspital liefen.
- Praktikumsorte:
In Zusammenhang mit der Organisation von Praktikumsplätzen bestand eine enge Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital St.Gallen, den übrigen Spitälern im Kanton St.Gallen, in Herisau, Heiden und Appenzell, mit Heimleitungen, Pflegedienstleitungen und Ausbildungsverantwortlichen von Alters- und Pflegeheimen im Kanton St.Gallen u.a.
- Amtsdruckschriften:
Amtsbericht der Regierung: Nur sehr rudimentäre und bis in die 1990er-Jahre hinein punktuelle Beiträge zur Schule. Jahresbericht der Schule: Für den Zeitraum 1962 bis 2002 integriert im Jahresbericht des Kantonsspitals St.Gallen (siehe ZA 040). Ab 2003 als separate Amtsdruckschrift (im StASG bisher nicht vorhanden). Der Jahresbericht ist deutlich ausführlicher als der Beitrag zum Amtsbericht der Regierung, enthält die wichtigsten Personalia, Zahlen und Fakten des zurückliegenden Jahres.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Beschränkte Gesamtbedeutung für den Kanton als Ganzes.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die Unterlagen später in dreierlei Hinsicht interessieren:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten.
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (Säuglings- und Kinderkrankenpflege) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive.
- Individuelle, private Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen oder Absolventen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen im Hinblick auf Jubiläen und Zusammenkünfte.
Rechtliche Kriterien
- Rechnungsunterlagen: 10 Jahre (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, und der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung, SR 221.431).
- Personaldossiers: 10 Jahre, in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Artikel 24 der Besoldungsverordnung (sGS 143.2) in Verbindung mit Artikel 129 bis 142 OR.
Vereinbarung
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildet die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid ist die Überzeugung, dass die Gesamtfunktion der Schule innerhalb des Kantons als Ganzes zwar beschränkt ist, bestimmte archivtheoretische wie auch rechtliche und historische Interessen es aber doch nahelegen, ausgewählte Unterlagentypen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übernehmen.
Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung zu übernehmen sind somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung:
- Ausbildungsnachweise: Diplomkopien/Abschlussnotenblätter usw.
b) Unterlagen, die unter historischer Perspektiver als aufbewahrungswürdig erscheinen, z. B.:
- Weisungen, Reglemente
- Anerkennungsunterlagen Schweizerisches Rotes Kreuz
- Unterlagen zu Ausbildungskonzepten und -programmen, Lehr-, Stoff- und Stundenplänen
- Schulkommission/Schulleitung: Protokolle
- Schülerinnenlisten, Schülerinnenverzeichnisse
- Statistiken
- Fotos mit langfristiger Bedeutung für die Schulgeschichte
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2038
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt