Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen (1974-2005)
Titel
Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen (1974-2005)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1973-2005
Existenzzeitraum
1974-2005
Synonyme
Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen
Geographische Angaben (Adresse)
Kantonsspital St.Gallen, Haus 33, 9007 St.Gallen
Rechtsform
Verwaltungseinheit
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen vom 23. April 1974 (nGS 9, 505).
- Verordnung über die Schulen des Gesundheitswesens vom 16. April 1991 (nGS 26-54)
- Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61)
(Amts-)Leitung
Paola Giuliani, Schulleiterin (bis 2004)
Behördengeschichte
Im Jahr 1974 unter dem Namen "Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen" als kantonale Berufsschule des Gesundheitswesens gegründet, erfolgte 1991 der Übergang zur heutigen Bezeichnung "Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen". Innerhalb der kantonalen Verwaltungshierarchie war die Schule seit den Anfängen dem Gesundheitsdepartement (GD) zugeteilt. Faktisch als selbständiger Betrieb direkt dem GD unterstellt, bildet sie dort heute organisatorisch zusammen mit sechs weiteren Schulen den Fachbereich "Berufsschulen des Gesundheitswesens", wobei sie für das Berufsbild "Pflegeassistenz" die einzige Ausbildungsstätte im Kanton St.Gallen darstellt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Erste Rechtsgrundlage der Schule bildete die Verordnung über die Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen vom 23. April 1974 (nGS 9, 505). Demnach hatte sich die Ausbildung nach den Richtlinien der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz (SDK) zu richten. Im Übrigen oblag die Aufsicht über die Schule in dieser ersten Phase dem Regierungsrat, wobei die Wahl der Schulkommission an das Sanitätsdepartement delegiert wurde. Die Schulkommission wiederum war für den Erlass von Ausbildungsprogramm und Schulreglement, die Auswahl der Praktikumsstationen, die Beratung des Voranschlags sowie für die Wahl der Schulleitung zuständig. Die Schulleitung schliesslich war für die Führung der Schule verantwortlich, wozu u.a. die Organisation von Ausbildung und Prüfungen, die Einstellung der Lehrkräfte, der Entscheid über Aufnahme, Entlassung, Qualifikation der Schülerinnen sowie die Ausstellung von Zeugnissen gehörten, wobei die abschliessenden Fähigkeitsausweise formell von der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz ausgestellt wurden.
Per 1. Mai 1991 trat eine Reorganisation in Kraft, die auf der neuen Verordnung über die Schulen des Gesundheitswesens vom 16. April 1991 (nGS 26-54) basierte und in deren Zug die Neuausrichtung von Ausbildungsprogramm und Unterrichtsorganisation auf Richtlinien der Sanitätsdirektoren-Konferenz und des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) erfolgte. Die Wahl von Schulkommission und Schulleitung wurde fortan vom Gesamtregierungsrat wahrgenommen, während das GD Schulreglement und Verträge mit den Ausbildungsstationen genehmigte. Die unmittelbare Aufsicht über die Schule war neu Sache der Schulkommission, in deren Kompetenzbereich zudem der Erlass des Schulreglements sowie die Wahl der Lehrkräfte fiel (u.a.). Die Schulleiterin war weiterhin für die Führung der Schule zuständig, wobei für Aufnahme- und Promotionsangelegenheiten neu eine spezielle Kommission geschaffen wurde.
Zuletzt bildete die Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 (sGS 312.61) die wichtigste rechtliche Basis für die Tätigkeit der Schule. Demnach richtete sich die Ausbildung neu nur noch nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes und nach dem schulspezifischen Ausbildungsauftrag gemäss Anhang der Verordnung. Letzerer unterscheidet eine einjährige Ausbildung ab 17. Altersjahr und eine zweijährige Ausbildung ab 16. Altersjahr. Das GD genehmigte weiterhin die Verträge mit den Praktikumsorten und regelt damit zusammenhängende Entschädigungsfragen, während die unmittelbare Aufsicht über die Schule von der durch die Regierung gewählten Schulkommission ausgeübt wurde. Dieser unterstellt war die Schulleitung, der wie bis anhin die eigentliche Führung der Schule, von Lehrkräften und Schulverwaltung (Sekretariat) obliegt. In der eigentlichen Ausbildungstätigkeit arbeitete die Schule eng mit den einzelnen Praktikumsorten zusammen, wobei der Praktikumsort für die praktische Ausbildung verantwortlich war, die Schule für die theoretische Ausbildung sorgte und die Gesamtverantwortung trug. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit waren in Verträgen zwischen Schule und Praktikumsort geregelt. Mit den einzelnen Auszubildenden schloss die Schule zudem individuelle Ausbildungsverträge ab.
Nebst SRK, GD und den Praktikumsorten war das Kantonsspital St.Gallen ein wichtiger Partner der Schule, indem es Dienstleistungen in verschiedensten Bereichen (insbesondere personalärztlicher Dienst (Schularzt), Verwaltungsdienste, Technische Dienste, Informatik und Personalunterkünfte) erbrachte und die Schule
vielerorts von der sehr guten Infrastruktur sowie den pflegerischen und pädagogischen Entwicklungen, die in diesem Grossbetrieb laufen, profitieren liess. Ferner war die Schule (bzw. die Schulleitung) Mitglied zahlreicher schweizerischer und kantonaler Gremien, u.a.: Schweiz. Vereinigung der Leitungen der Pflegeassistenz-Schulen (VLPA), St.Gallische Konferenz der Berufsschulen im Gesundheitswesen.
Parallelüberlieferungen
- Parallelüberlieferung im Allgemeinen: Der Umfang der Parallelüberlieferung beim GD ist im Detail unklar, dürfte aber nach übereinstimmender Einschätzung der heutigen Schulleitung und des Staatsarchivs insgesamt gering sein und sich auf ein paar wenige Unterlagentypen beschränken, so etwa auf Unterlagen zu GD-Projekten mit Beteiligung der Schule oder auf die Schule als Ganzes betreffende Unterlagen mit Rechtscharakter. Ebenso werden wohl beim Schweiz. Roten Kreuz (SRK) nur ganz vereinzelt Unterlagen zur Schule für Pflegeassistenz vorhanden sein (z.B. zur Anerkennung als Ausbildungsstätte). Offen, aber sehr fraglich ist, ob Parallelüberlieferungen bei der Kantonalen Sanitätsdirektoren-Konferenz (SDK) vorliegen und wo diese allenfalls heute aufbewahrt sind. Dasselbe gilt analog für die diversen gesamtschweizerischen oder kantonalen Fachgremien und -verbänden, bei denen die Schule für Pflegeassistenz Einsitz hat.
- Amtsdruckschriften: Während der Amtsbericht der Regierung nur rudimentäre Angaben zur Tätigkeit der Schule für Pflegeassistenz macht, gibt der Jahresbericht des Kantonsspitals St.Gallen (ZA 40) seit Bestehen der Schule jährlich in konzentrierter Form einen guten Überblick über deren Entwicklung und wichtigste Tätigkeiten, über Zusammensetzung und Wirken von Schulkommission, über Lehrer- und Schülerschaft (inkl. Schülerinnenstatistik), Praktikumsorte, rechtliche und schulische Fragen, usw.
- Statistische Unterlagen: Zuhanden der kantonalen Schulstatistik des ED (seit Mitte der 70er-Jahre) bzw. des SRK (seit ca. 1994) erhebt die Schule in jährlichem Rhythmus die wichtigsten statistischen Kennzahlen zur Zusammensetzung der Schülerinnenschaft und - im Falle des ED - auch des Personals. Da diese Angaben jedoch in beiden Fällen von den auftragge-benden Institutionen mit denjenigen anderer Schulen zusammengefasst und nirgendwo separat publiziert werden, kann nicht von einer Parallelüberlieferung gesprochen werden.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Im Unterschied zur praktischen Berufsbildung ist das Berufsschulwesen im Kanton St.Gallen im Allgemeinen erst per 1.1.2002 dem Kanton unterstellt worden; zuvor oblag die Trägerschaft der einzelnen Berufsschulen den jeweiligen Gemeinden oder regionalen Gemeindeverbünden. Der Kanton leistete zwar bereits damals erhebliche finanzielle Beiträge an diese Trägerschaften; im Übrigen beschränkte sich seine Tätigkeit aber auf gewisse Rahmensetzungs- und Koordinationsaufgaben. Ausnahmen zu diesem allgemeinen Befund bilden allerdings zum einen die landwirtschaftlichen Berufsschulen, zum anderen die Berufsschulen des Gesundheitswesens, die beide traditionell vom Kanton geführt wurden.
Historische Kriterien
In historischer Hinsicht könnten die Unterlagen später in dreierlei Hinsicht interessieren:
- Geschichte der Schule: Nachzeichnen der Entstehung und Entwicklung der Schule bis hin zur Auflösung im Rahmen von Jubiläen, Festschriften oder auch wissenschaftlichen Arbeiten.
- Geschichte einer bestimmten Berufsgruppe bzw. eines bestimmten Berufsbildes (Pflegeassistenz) im Kanton St.Gallen, insbesondere auch aus frauen- und geschlechterspezifischer Perspektive. Vgl. auch: Einzige Ausbildungsstätte für dieses Berufsbild im Kanton!
- Individuelle (private) Interessen: Wunsch ehemaliger Absolventinnen nach Schülerlisten, Adresslisten zu einzelnen Kursen (im Hinblick auf Jubiläen, Zusammenkünfte)
Rechtliche Kriterien
Der Dienststelle selber sind nach eigener Aussage keinerlei verbindliche Fristen bekannt (mit Ausnahme der allgemein üblichen 10-jährigen Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbü-cher/Rechnungsunterlagen gemäss OR). Der Rechtsdienst des ED vertrat allerdings auf Anfrage die (grundsätzlich zu stützende) Auffassung, dass - obschon dies rechtlich nirgends explizit geregelt sei - im Zusammenhang mit kantonalen Schulen generell davon auszugehen sei, dass "die Beweislast, ob einer Person im konkreten Fall ein Diplom ausgestellt wurde, (...) sofern der Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erstellt ist, die fragliche Ausbildungsstätte tragen" dürfte. Dies gelte jedenfalls solange, als die Person hinsichtlich ihrem wirtschaftlichen Fortkommen Rechte geltend machen kann. Es empfehle sich deshalb aus rechtlicher Sicht, Ab-schlussdiplome und Schulzeugnisse wenigstens solange zu archivieren, als die Erwerbstätigkeit bzw. -fähigkeit der betreffenden Person andauert.
In der Praxis kommt es gemäss bisherigen Erfahrungen der Schule relativ selten (und zudem kaum später als 10 Jahre nach Diplomabschluss) vor, dass ehemalige Absolventinnen der Schule später nach Diplombestätigungen verlangen. Mit der heute immer üblicheren Zunahme von Brüchen im Erwerbsleben (infolge Stellen- oder Berufswechsel, Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach mutterschaftsbedingtem Unterbruch bei Frauen u.a.) und der damit einhergehenden wachsenden Bedeutung des Nachweises früherer Ausbildungen wird sich dies aber möglicherweise in Zukunft ändern.
Vereinbarung
Da es sich um eine zum Zeitpunkt des Bewertungs- und Ablieferungsverfahrens vor der Auflösung stehende Dienststelle handelte, erübrigte sich der Abschluss einer auf künftige Unterlagenangebote zielenden Vereinbarung. Stattdessen sind im Folgenden die anlässlich der letzten Ablieferung vom Jahr 2007 mit der Schule vereinbarten Bewertungsentscheide festgehalten:
Leitgedanke des Bewertungsentscheids bildete die Absicht, zwar einen Teil der angebotenen Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung zu übernehmen, sich dabei aber bewusst auf einen (auch umfangmässig) beschränkten Kernbestand zu konzentrieren. Massgebend für diesen Entscheid sind die Tatsache, dass einerseits:
- bestimmte rechtliche und historische Interessen die dauerhafte Aufbewahrung ausgewählter Unterlagentypen nahelegen
- die Schule für Pflegeassistenz die einzige Ausbildungsstätte für diese Berufsgattung im Kanton darstellt
- die Aktenlage zumindest in zentralen Bereichen ein relativ umfassendes Bild der Schule ohne grössere zeitliche Lücken zeigt
aber andererseits:
- es sich bei der Tätigkeit der Schule für Pflegeassistenz zweifellos nicht um einen Aufgabenbereich handelt, der zu den absolut zentralen Kernaufgaben des Staates zu zählen ist.
Die Auswahl des genannten Kernbestands orientiert sich an den obigen Bewertungskriterien und folgt gleichzeitig im Grossen und Ganzen dem Musterregistraturplan für Kantonsschulen.
Ins Staatsarchiv zur dauernden Archivierung übernommen wurden somit insbesondere:
a) Unterlagen von rechtlicher Bedeutung
- Unterlagen mit vertraglichem Charakter (soweit vorhanden)
- Diplomkopien/Abschlussnotenblätter (soweit vorhanden)
b) Unterlagen, die unter den oben angeführten historischen Perspektiven als aufbewahrungswürdig erscheinen, z. B.:
- Schulkommission/Schulleitung: Protokolle
- Schülerlisten, -verzeichnisse
- Unterlagen mit Hinweisen auf Ausbildungskonzepte und -programme, Lehr- und Stoffpläne, Stundenpläne; bei den diesbezüglich relevanten, allerdings nur seit ca. 1993 vorhandenen Serien der sog. "Kursbücher", "Kursordner" und "Skriptenordner" (vgl. Liste der Unterlagen) wird die Aufbewahrung auf zwei "Sample-Jahrgänge" beschränkt, zumal ein Augen-schein gezeigt hat, dass sich der Inhalt dieser Unterlagen über die Jahre nur unwesentlich verändert hat.
- Unterlagen zur Entstehung der Schule
- Verordnungen, Reglemente, Merkblätter
- (Summarische) Budgetunterlagen und Jahresrechnungen
- Statistiken: ED-Statistiken (ab ca. 1978 durchgehend vorhanden)
- Foto- und Filmaufnahmen
Als nicht dauernd aufbewahrungswürdig taxiert werden dagegen insbesondere folgende Unterlagentypen:
- Schülerdossiers mit Ausnahme der summarischen Listen zu den einzelnen Kursen sowie der Diplomkopien und Abschlussnotenblätter (Begründung: fehlende Relevanz der übrigen Dossierbestandteile sowohl in rechtlicher wie in historischer Hinsicht; Hinweise auf die Zusammensetzung der Auszubildenden bezüglich Wohort, Vorbildung, Muttersprache usw. usf. lassen sich in genügendem Masse aus den ab 1978 vorhandenen Schülerstatistiken des ED gewinnen)
- Personaldossiers Schulleitung/Lehrkräfte. - Begründung: Die erhalten gebliebenen Dossiers sind auf den Zeitraum seit ca. 1990 beschränkt. Dossiers zu Personen der Schulleitung, die allenfalls von erhöhtem Interesse sein könnten, sind keine darunter. Zusammenfassende Angaben zur Zusammensetzung des Lehrkörpers sind zudem in den Ordnern "SRK: Anerkennung 1995/Bestätigung 2001" enthalten, zu Wechseln in der Schulleitung zudem auch in den Jahresberichten des Kantonsspitals
- Datenbank "Escada" sowie die elektronischen Daten auf dem Windows-2000-System (Begründung: geringe zeitliche Abdeckung, mangelnde inhaltliche Bedeutung)
- Finanz- und Rechnungswesen: Einzelbelege (Begründung: mangelnde Relevanz; zusammenfassende Kennzahlen sind in den Jahresbudgets und -rechnungen enthalten).
- Schülerarbeiten (Begründung: beschränkter Zeitraum, in Themenwahl und Aufbau in vielen Fällen dem gleichen Muster folgend [Beschreibung/Analyse eines einzelnen Pflegefalls]).
- Unterlagen zu kantonalen und gesamtschweizerischen Fachgremien/-konferenzen (Begründung: nur in sehr beschränktem Zeitraum [ab 1996 ff.] vorhanden)
Anmerkung
Die von der Schule bis zum Zeitpunkt der Auflösung abgelieferten Unterlagen sind Teil des Neuen Archivs II (vgl. Registerkarte Verweise).
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2035
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt