Erbschafts- und Schenkungssteuer
Titel
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1934-2020
Existenzzeitraum
1937-
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 41, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sind (Stand 2020):
- Steuergesetz (StG) vom 9. April 1998 (sGS 811.1): Art. 142 ff. und 204 ff.
- Steuerverordnung (StV) vom 20. Oktober 1998 (sGS 811.11): Art. 83 ff.
(Amts-)Leitung
-2021: Peter Brunner
2021-: Peter Nef
Behördengeschichte
Das kantonale "Gesetz betreffend Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer", das am 26. Juni 1893 in Kraft trat, bildet die erste eigenständige Rechtsgrundlage für diese Steuerart im Kanton St.Gallen. Verfahren, Steuersätze und Freibeträge wurden seither des Öfteren geändert. Grundsätzliche Änderungen nahmen Volk und Parlament in den 1990er-Jahren vor:
- Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Ehegatten (1. Januar 1991)
- Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen (9. Juni 1997)
- Übergang zum Proportionaltarif per 1. Januar 1999 (mit dem Effekt der Entlastung der Erbteile > 140'000 Fr. und der Mehrbelastung der Erbteile < 140'000 Fr.).
Durch diese Anpassungen ergab sich eine deutliche Abnahme der Bedeutung der Erbschafts- und (vor allem) der Schenkungssteuer. In organisatorischer Hinsicht bildete der Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1937 eine eigenständige Abteilung innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung , anfänglich noch im Verbund mit dem Bereich der Nach- und Strafsteuern, bis dieser ca. 1980 verselbständigt wurde.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Hauptaufgabe der Dienststelle besteht in der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts, der Schenkungssteuer alle freiwillige Zuwendungen unter Lebenden (StG Art. 142/143). Dabei besteht eine Steuerpflicht primär dann, wenn a)der/die Erblasser/in seinen/ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde, oder b) der/die Schenker/in im Zeitpunkt der Zuwendung seinen/ihren Wohnsitz im Kanton hatte (StG Art. 147). Steuerpflichtig ist der/die Empfänger/in der Zuwendung (Erbe/in bzw. Beschenkte/r) (StG Art. 148). Steuerfrei sind die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von 5000 Fr.; ebenso seit 1991 die Zuwendungen an den/die Ehegatten/in und seit dem 9. Juni 1997 ebensolche an direkte Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder (StG Art. 146).
Wichtigste Verfahrensschritte bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer sind:
- Eingang der Mitteilung von einer politischen Gemeinde (Bestattungsamt) und/oder einem Amtsnotariat über einen neu eingetretenen Todes- bzw. Erbfall.
- Inventarerstellung zur Ermittlung der Vermögenswerte der verstorbenen Person. Varianten sind dabei:
A) steueramtliches Inventar (bei Vermögen > 1,5 Mio. Fr.)
B) Erbeninventar (Selbstdeklaration; bei Vermögen 20'000 bis 1,5 Mio. Fr.)
C) Verzicht auf Inventar und Steuerveranlagung (bei Vermögen < 20'000 Fr.).
Die Vermögensgrenzen zwischen den Typen A) bis C) sind in der Vergangenheit mehrfach angepasst worden, zuletzt per 1. September 2015, als die Limite für die Erstellung eines steueramtlichen Inventars von bisher 1 Mio. Fr. auf neu 1,5 Mio. Fr. erhöht wurde. Anteilmässig dominieren die Fälle des Typs B (ca. 75%) klar gegenüber den Typen A (ca. 5%) und C (ca. 20%).
- Inventarkontrolle (Überprüfung mittels der Vermögensdeklarationen zu Lebzeiten [Steuererklärungen])
- Veranlagungsentscheid
- Meldeverfahren: Orientierung der Wohnsitzgemeinden der Erben über die anfallenden Erbanteile.
Veranlagung der Schenkungssteuer:
- Eingang eines Hinweises auf eine Schenkung (durch das Steueramt der Gemeinde oder durch Selbstdeklaration der Beteiligten)
- Veranlagungsentscheid
- Meldeverfahren: Orientierung der Wohnsitzgemeinden der Beschenkten über die anfallenden Schenkungsanteile.
Weitere Aufgaben der Abteilung sind:
- Leitung/Administration der Abteilung: Die Abteilungsleitung ist für die Führung der Dienststelle in strategisch-organisatorischer, administrativer, personeller und fachlicher Hinsicht zuständig.
- Unterstützung der Hauptabteilungs- und Amtsleitung: Die Abteilungsleitung unterstützt die Hauptabteilungs- und die Amtsleitung bei ihren Führungs-, Organisa-tions- und Verwaltungsaufgaben und steht ihnen bei Bedarf fachlich zur Seite.
- Zusammenarbeit: Im Rahmen der Fallbearbeitung besteht eine regelmässige Zusammenarbeit mit Amtsnotariaten und politischen Gemeinden.
Administrative Strukturen
Die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer bildet im Steueramt eine von drei Abteilungen innerhalb der Hauptabteilung Spezialsteuern. Sie besteht aus 7 Mitarbeitenden, die sich auf rund 620 Stellenprozente verteilen (Stand 2020).
Parallelüberlieferungen
- Kantonsrat/Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem die Tätigkeit des Steueramts und damit auch der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer regelmässig in summarischer Form abgebildet war, speziell auch im tabellarischen Anhangteil (StASG ZA 003). Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung entfallen. Immerhin werden auch im Geschäftsbericht die Frage der Einnahmen des Staates, deren Zusammensetzung und zeitliche Entwicklung regelmässig thematisiert. Die wichtigsten finanziellen Kennzahlen sind zudem in der Staatsrechnung, Beschlüsse zu neuen Rechtsgrundlagen und parlamentarischen Vorstössen, zu wichtigen Personalia, Projekten oder besonderen Geschäften des Steueramts (Gesuche um Steuererleichterung) in den Protokollserien der Regierung, z.T. auch des Kantonsrats abgebildet. Die archivische Sicherung all dieser Unterlagenserien ist via Staatskanzlei gewährleistet. Im Bereich der Rechtsetzung sei zusätzlich auf die von der Staatskanzlei gepflegte Sammlung der Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den Entstehungsweg neuer Erlasse ab Eintritt in die Regierung systematisch dokumentiert.
- Steueramt/Amtsleitung, Management Support, Rechtsabteilung, Finanzen: Die wichtigsten rechtlichen, strategischen und organisatorischen Grundlagen der Tätigkeit der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auch auf der Ebene der erweiterten Amtsleitung zentral aufbewahrt und von dort ins Staatsarchiv übernommen. Dies gilt namentlich für die in publizierter Form erscheinenden "St.Galler Steuererlasse" (Separatdruck der für die Praxis wichtigsten Erlasse aus der Steuergesetzgebung des Kantons), das "St.Galler Steuerbuch" (Praxisweisungen zum St.Galler Steuerrecht) und die "St.Galler Steuerentscheide" (Sammlung von ausgewählten, das sanktgallische Steuerwesen betreffenden Gerichtsentscheiden aller Instanzen).
- Amtsnotariate (früher: Bezirksämter): In schätzungsweise der Hälfte der im Kanton anfallenden Erbfälle entstehen bei den Amtsnotariaten (Bezirksämtern) erbrechtliche Unterlagen (Testamentseröffnungen, Erbbescheinigungen, amtliche Teilungen u.a.), die als Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer dienen können ; deren Überlieferung via StASG ist geregelt. Im Unterschied zu den Dossiers des Steueramts enthalten die Unterlagen der Amtsnotariate (Bezirksämter) jedoch in der Regel nur Angaben zum Verteilschlüssel einer Erbmasse, nicht aber zu den verteilten Vermögenswerten. Die sog. „Öffentlichen Inventare“ oder „Sicherungsinventare“ der Amtsnotariate (Bezirksämter) sind inhaltlich durchaus vergleichbar mit den Nachlass-Inventaren des Steueramts, werden aber nur in einer Minderheit der Erbfälle erstellt (Schätzung Peter Brunner: öffentliche Inventare in < 1% aller Erbfälle, Sicherungsinventare in ca. 5-10%).
- Gerichte: Rekurse gegen Veranlagungsentscheide gelangen wie bei allen Steuerarten vor die zuständige Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht, Bundesgericht). Die entsprechenden Verfahren sind in den Unterlagen der jeweiligen Gerichtsinstanz abgebildet. Mindestens die archivische Überlieferung der gefällten Urteile ist gesichert (Staatsarchiv und Archiv des Bundesgerichts).
- Politische Gemeinden: Zentrale Informationen aus den Veranlagungsunterlagen liegen auch bei den Gemeinden vor. Dies gilt namentlich für die wichtigsten Lebens- (Einwohnerkontrolle) und Steuerdaten (Gemeindesteuerämter) zu den Betroffenen, sowie für ausgewählte Nachlassunterlagen (Inventare, Erbteilakte, Veranlagungsverfügungen, Doppel Testamentseröffnungen), die von der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestellt werden.
- Statistiken: Zahlreiche Kennzahlen zum Steuerwesen von Kanton und Gemeinden sind - in meist kommentierter Form - in den Veröffentlichungen der kantonalen Fachstelle für Statistik und des Bundesamts für Statistik greifbar.
- Internet: Zentrale Eckdaten zum kantonalen Steuerwesen wie rechtliche Grundlagen und das "St.Galler Steuerbuch", die jährlichen Wegleitungen und Formulare, Angaben zur Organisation des kantonalen Steueramts und der Gemeindesteuerämter oder zu Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen finden sich auch unter www.steuern.sg.ch, die wie alle kantonalen Websites vom Staatsarchiv jährlich gesichert wird (seit 2019).
- Schweizerische Steuerkonferenz: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB, dessen Gründung auf das Jahr 1919 zurückgeht. Mitglieder sind alle kantonalen Steuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die SSK beschäftigt sich vor allem mit der Vereinheitlichung der Steuerpraxis und dem Erfahrungsaustausch. Die Archivierung der Unterlagen der SSK ist bislang ungeregelt.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die historischen Wurzeln des Anspruchs der jeweils herrschenden Macht im Staat, bei Todesfällen eine Steuer zulasten der Hinterbliebenen zu erheben, reichen an sich weit in die Vergangenheit zurück. Die wirtschaftliche Bedeutung der Erbschafts- wie auch der Schenkungssteuer für den Staatshaushalt des Kantons ist allerdings gering. So bewegten sich die für den Kanton abfallenden Erträge aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer in den letzten Jahren in der Regel im Bereich von rund 50 Mio. Fr., bei einem Total der Steuereinnahmen des Kantons von 1‘952 Mio. Fr. (Rechnungsjahr 2019). Anteilmässig dominiert bei den jährlichen Erträgen der Anteil aus der Erbschaftssteuer klar gegenüber jenem aus der Schenkungssteuer, der sich in den letzten Jahren auf jeweils 1-2 Mio. Fr. beschränkte. Mit der Steuerbefreiung der direkten Nachkommen im Jahr 1997 hat diese Steuerart weiter an Bedeutung eingebüsst. Vor dem Hintergrund des herrschenden Steuerwettbewerbs unter den Kantonen ist nicht zu erwarten, dass hier in nächster Zeit eine wesentliche Änderung eintreten wird. Bei der Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer handelt es sich zudem um eine typische Vollzugsaufga-be; die Höhe der Steuertarife ist durch das Steuergesetz oder von der Regierung festgelegt. Insgesamt ist die organisatorische Gesamtfunktion der Dienststelle somit als beschränkt einzuschätzen.
Historische Kriterien
- Sozialgeschichte: Die in der archivischen Fachdiskussion angemahnte sozialhistorische Bedeutung der Inventare ist zumindest im Falle der st.gallischen Unterlagen zu relativieren. Erstens zeigen Stichproben, dass bei den deklarierten Vermögenswerten Geldwerte, Wertschriften und allenfalls Grundbesitz klar dominieren, ausführliche Aufstellungen zu beweglichem Vermögen (Hausrat), die sozialgeschichtlich besonders interessant wären, hingegen ausgesprochen rar sind. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den anlässlich des Todes deklarier-ten Vermögenswerten und –strukturen um isolierte „Momentaufnahmen“ am Endpunkt der Lebenszeit der Betroffenen handelt, die grundsätzlich als weniger aussagekräftig zu beurteilen sind als Zahlenreihen, die sich über eine längere Zeit erstrecken und somit die Analyse von Entwicklungsprozessen erlauben. Was die vom Staatsarchiv Thurgau verfolgte Absicht anbelangt, mittels der Nachlassinventare eine möglichst komplette Personenliste der ansässigen Bevölkerung zu erhalten, so ist für den Kanton St.Gallen auf die zurück bis ins Jahr 1946 reichende Kartei sowie auf deren Fortführung in den elektronischen Registern zu verweisen, mit deren Überlieferung derselbe Zweck in deutlich platzsparenderer Weise ebenfalls erreicht werden kann.
- Im Hinblick auf personen- und familiengeschichtliche Untersuchungen dürften die in den Inventaren enthaltenen Dokumente erbrechtlicher Art (Erbteilungen, Testamentseröffnungen usw.) im Mittelpunkt des Interesses stehen. Diesbezüglich ist jedoch auf die Parallelüberlieferung über die Unterlagen der Amtsnotariate (früher: Bezirksämter) zu verweisen. Zudem ist es zum Zeitpunkt der Bewertung eines Unterlagenangebots praktisch unmöglich abzuschätzen, welche Dossiers zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand personen- oder familiengeschichtlicher Recherchen sein werden; weder die Höhe des vererbten Vermögens (bzw. des Betrags der Erbschafts- oder Schenkungssteuer) noch der Umfang der Dossiers vermögen hier schlüssige Hinweise zu liefern.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten und –fristen:
Abgesehen von der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht gemäss OR liegen keinerlei Hinweise auf explizite rechtliche Aufbewahrungsfristen vor.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die Karteien und Register machen das staatliche Handeln im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer in minimaler Form nachvollziehbar. Was die Veranlagungsakten anbelangt, so erachtet die Dienststelle selber eine Aufbewahrung während 15 Jahren für ihre Zwecke als hinreichend. Zwar enthalten die Inventare mit den Erbteilakten eine Komponente, die im Hinblick auf spätere, damit in Verbindung stehende erbrechtliche Verfahren aus Sicht der Betroffenen, aber auch des Staates auch über die genannte Frist hinaus von Interesse sein können. Dabei handelt es sich aber nur um Kopien der bei den Amtsnotariaten anfallenden Originale, deren Überlieferung geregelt ist.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Steueramt für die Unterlagen der Abteilung Erschafts- und Schenkungssteuer vom September 2020:
Leitung der Abteilung:
- Statistiken: Anbieten
- Protokolle Teamsitzungen (Abteilungssitzungen): Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
Veranlagung:
- Karteien/elektronische Register: Archivwürdig
- Veranlagungsdossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren )
Anmerkung
Historische Literatur:
- H. Bösch: Die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen. Rückblick auf die ersten 25 Jahre ihres Bestehens (1920-1945). Unveröffentlichtes Manuskript, St.Gallen 1945.
- Kantonale Steuerverwaltung: Die Entwicklung des st.gallischen Steuerwesens von 1803 bis 1953, St.Gallen ca. 1953 (Bibliothek Staatsarchiv, F 1110 (6))
- Max Seifert: Finanzen und Steuern, o.O., ca. 1953 (Staatsarchiv ZDD 8.1.1)
- Alex Allenspach: Die Organisation der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs im Kanton St.Gallen (Dissertation), Winterthur 1961 (Bibliothek Staatsarchiv, Op. Coll. 1416 (3))
- Agostino Cozzio: 75 Jahre Steuerverwaltung St.Gallen: Start mit fünf Steuerkommis-sären, in: Pfalz-Brief Nr. 1/1995, S. 3-4 (Staatsarchiv ZA 078)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2050
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt