Natürliche Personen
Titel
Natürliche Personen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
2007-2021
Existenzzeitraum
1920-
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 41, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die wichtigste Rechtsgrundlage der heutigen Tätigkeit der Hauptabteilung „Natürliche Personen“ bilden Art. 13 ff. des Steuergesetzes (StG) vom 9. April 1998 (sGS 811.1), präzisiert in Art. 7 ff. der Steuerverordnung (StV) vom 20. Oktober 1998 (sGS 811.11) und ergänzt durch diverse Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) sowie der Schweizerischen Steuerkonferenz, der seit 1919 bestehenden Vereinigung schweizerischer Steuerbehörden (www.steuerkonferenz.ch).
(Amts-)Leitung
Billy Rohner
Behördengeschichte
Die laufende Ausweitung ihrer Aufgaben im 19. und 20. Jahrhundert brachte die Kantone dazu, ihren Bürgern und Bürgerinnen die regelmässige Entrichtung von Vermögens-, später auch von Einkommenssteuern abzuringen. Im Kanton St.Gallen beschloss der Grosse Rat auf Vorschlag der Regierung schon kurz nach der Kantonsgründung, am 6. Juli 1803, dass "von allem steuerbaren Gut" eine Vermögenssteuer von 2 Promille erhoben werden solle. Fortan entschied das Kantonsparlament von Jahr zu Jahr von neuem über die Erhebung und Ausgestaltung dieser Steuer. Der Bezug war freilich den Gemeinden übertragen. Nachdem dies von Beginn an mehr schlecht als recht funktioniert hatte, legte der Regierungsrat von sich aus für jede Gemeinde einen zu erbringenden Gesamtbetrag fest und überliess es den Gemeinden, diesen aufzutreiben.
Das erste kantonale Steuergesetz wurde erst 1832 erlassen. Das Hauptgewicht lag dabei nach wie vor auf der Vermögenssteuer; eine Einkommenssteuer wurde zwar erwähnt, spielte aber zunächst eine untergeordnete Rolle, jedenfalls in der Praxis. So entrichteten noch um 1863 von 179'000 Einwohnern und Einwohnerinnen nur 6165 Personen eine Einkommenssteuer. Versuche, das weiterhin nur ungenügend funktionierende Steuersystem zu reformieren, scheiterten immer wieder, bis im Jahr 1903 endlich ein neues Steuergesetz verabschiedet wurde. Aber auch im neuen Gesetz war weiterhin eine gewisse Zurückhaltung des Staates gegenüber seinen Bürgern bei der Steuererhebung deutlich spürbar, wenn es in Art. 15 hiess: "Jeder Bürger, welcher (…) volle drei Viertel seines Vermögens ohne Ausnahme redlich verabgabt, wird als rechtlich steuernd betrachtet." Die staatlichen Bemühungen, sich die nötigen Einnahmequellen zu verschaffen, gestalteten sich angesichts der schwachen Mittel, die ihm zur Durchsetzung dieses Ziels zur Verfügung standen, weiterhin schwierig.
Eine allmähliche Besserung ergab sich erst ab 1918, als der Kanton erstmals eigene Steuerbeamte einstellte, und vor allem ab dem 1. März 1920, als auf dem Verordnungsweg die kantonale Steuerverwaltung als selbständige, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes und des Regierungsrats stehende Verwaltungsabteilung ins Leben gerufen wurde.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Hauptaufgabe der Dienststelle ist die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer, die gegenüber Privatpersonen mit Wohnsitz, Aufenthalt oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton St.Gallen erhoben wird, sofern es sich nicht um Personen ohne Niederlassungsbewilligung handelt; diese unterliegen der Quellensteuer. In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie eingetragene Partner werden gemeinsam besteuert, wobei ihnen auch das Einkommen und Vermögen ihrer unmündigen Kinder zugerechnet wird (so genannte Familienbesteuerung). Ausnahmen bilden Grundeigentum und Betriebsstätten selbständig Erwerbender ausserhalb des Kantons. Für diese Anteile sind die Steuern im entsprechenden Kanton zu bezahlen.
Was die Organisation der Veranlagung anbelangt, so ist wesentlich, dass das kantonale Steueramt zwar die Leitung des Verfahrens innehat, Weisungen erteilen und Vorgaben machen kann (StG Art. 158) sowie die nötige technische Infrastruktur und die massgebenden Formulare zur Verfügung stellt. Die administrative Vor- und Nachbereitung der Veranlagungen und der Steuerbezug werden aber durch das Steueramt der zuständigen Gemeinde wahrgenommen, im Auftrag und gegen Entschädigung des Kantons (StG Art. 160). Bei Veranlagungen einfacher Fälle kann das Gemeindesteueramt zudem mitwirken bzw. diese vollziehen. Konsequenterweise ist es denn auch das Gemeindesteueramt, welches das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank führt und dazu ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung (StV Art. 73).
Neben der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer fallen in der Hauptabteilung Natürliche Personen folgende Aufgaben an:
• Leitung/Administration der Hauptabteilung: Der Leiter der Hauptabteilung ist für die Führung der Hauptabteilung in strategisch-organisatorischer, administrativer, personeller und fachlicher Hinsicht zuständig.
• Unterstützung der Amtsleitung: Die Hauptabteilung Natürliche Personen unterstützt die Amtsleitung bei ihren Führungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben und steht ihr bei Bedarf fachlich zur Seite.
• Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Steuerämter der Gemeinden
• Interne Weiterbildungen/externe Schulungen
• Zusammenarbeit mit diversen Behörden und Dienststellen inner- und ausserhalb der Staatsverwaltung (z.B. Bund, andere Kantone).
Administrative Strukturen
Die Hauptabteilung Natürliche Personen umfasst neben ihrer Leitung sechs Teams, die für je eine Region des Kantons zuständig sind (Rheintal, Sarganserland, Linthgebiet, Toggenburg, Fürstenland, St.Gallen). Hinzu kommen separate Teams für die Bereiche Landwirtschaft, Verrechnungssteuer/Wertschriftenbewertung und Nachsteuern sowie das Team NP Plus, das für Spezialfälle verantwortlich ist. Insgesamt besteht die Hauptabteilung aus 93 Mitarbeitenden, die sich auf rund 7'860 Stellenprozent verteilen.
Parallelüberlieferungen
• Kantonsrat/Regierung: Bis 2007 veröffentlichte die Regierung einen jährlichen Amtsbericht, in dem die Tätigkeit des Steueramts und damit auch ihrer Hauptabteilung Natürliche Personen regelmässig in summarischer Form abgebildet war (StASG ZA 003). Hervorzuheben ist der Anhangteil, der u.a. Angaben zum jährlichen Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie zur Steuerkraft (Steuerertrag) der natürlichen Personen pro Gemeinde enthielt. Seit dem Übergang zur neuen Form des «Geschäftsberichts der Regierung» (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung entfallen. Immerhin werden auch im Geschäftsbericht die Frage der Einnahmen des Staates, deren Zusammensetzung und zeitliche Entwicklung regelmässig thematisiert. Die wichtigsten finanziellen Kennzahlen sind zudem in der Staatsrechnung, Beschlüsse zu neuen Rechtsgrundlagen und parlamentarischen Vorstössen, zu wichtigen Personalia, Projekten oder besonderen Geschäften des Steueramts (Gesuche um Steuererleichterung) in den Protokollserien der Regierung, z.T. auch des Kantonsrats abgebildet. Die archivische Sicherung all dieser Unterlagenserien ist via Staatskanzlei gewährleistet. Im Bereich der Rechtsetzung sei zusätzlich auf die von der Staatskanzlei gepflegte Sammlung der Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den Entstehungsweg neuer Erlasse ab Eintritt in die Regierung systematisch dokumentiert.
• Steueramt: Amtsleitung, Management Support, Rechtsabteilung, Finanzen: Die wichtigsten rechtlichen, strategischen und organisatorischen Grundlagen der Tätigkeit der Hauptabteilung Natürliche Personen werden auf der Ebene der erweiterten Amtsleitung zentral aufbewahrt und von dort ins Staatsarchiv übernommen. Dies gilt namentlich für die auch in publizierter Form erscheinenden "St.Galler Steuererlasse" (Separatdruck der für die Praxis wichtigsten Erlasse aus der Steuergesetzgebung des Kantons), das "St.Galler Steuerbuch" (Praxisweisungen zum St.Galler Steuerrecht) und die "St.Galler Steuerentscheide"
(Sammlung von ausgewählten, das sanktgallische Steuerwesen betreffenden Gerichtsentscheiden aller Instanzen) sowie für rechtsverbindliche Kreisschreiben/Weisungen verschiedenster Art. Ausserdem legt die Amtsleitung in jährlichen Medienkonferenzen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet dabei regelmässig über Themen, welche die Besteuerung natürlicher Personen betreffen.
• Gerichte: Rekurse gegen Veranlagungsentscheide der Hauptabteilung Natürliche Personen gelangen wie bei allen Steuerarten vor die zuständige Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht, Bundesgericht). Die entsprechenden Verfahren sind in den Unterlagen der jeweiligen Gerichtsinstanz abgebildet. Mindestens die archivische Überlieferung der gefällten Urteile ist gesichert (Staatsarchiv und Archiv des Bundesgerichts).
• Bund: Jährliche Berichterstattung/Statistiken z.H. der Hauptabteilung „Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer“ in der Eidgenössischen Finanzverwaltung; Prüfergebnisse der Kontrollen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde.
• Politische Gemeinden: Die Führung und Überlieferung von Steuerregistern und zugehörigen Veranlagungsdossiers erfolgt im Kanton St.Gallen auf Stufe Gemeinde. Mindestens die Register dürften, entsprechend den vom Staatsarchiv als fachtechnische Richtlinie herausgegebenen Empfehlungen, in allen Gemeinden langfristig erhalten bleiben.
• Statistiken:
- Statistikfachstellen: Zahlreiche Kennzahlen zum Steuerwesen von Kanton und Gemeinden sind - meistens in kommentierter Form - in den Veröffentlichungen der kantonalen Fachstelle für Statistik und des Bundesamts für Statistik greifbar.
- Jährliche Statistik der Eidgenössischen Steuerverwaltung (gedruckt): darin Angaben zu den Erträgen der direkten Bundessteuer im Bereich der natürlichen Personen (Erträge pro Kanton und Gemeinde, absolut und pro Kopf).
- Jährliche Statistik des Verbands der Gemeindeammänner des Kantons St.Gallen: darin Angaben zur Steuerkraft pro Gemeinde (Erträge aus Einkommens- und Vermögenssteuer, absolut und pro Kopf).
• Internet/Intranet: Zentrale Eckdaten zum kantonalen Steuerwesen (u.a. zur Besteuerung natürlicher Personen) wie die rechtlichen Grundlagen und das "St.Galler Steuerbuch", die jährlichen Wegleitungen und Formulare, Angaben zur Organisation des kantonalen Steueramts und der Gemeindesteuerämter oder zu Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen finden sich auch unter www.steuern.sg.ch, die wie alle kantonalen Websites vom Staatsarchiv jährlich gesichert wird (seit 2019).
• Schweizerische Steuerkonferenz: Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB, dessen Gründung auf das Jahr 1919 zurück-geht. Mitglieder sind alle kantonalen Steuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die SSK beschäftigt sich vor allem mit der Vereinheitlichung der Steuerpraxis und dem Erfahrungsaustausch. Die Archivierung der Unterlagen der SSK ist bislang ungeregelt.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Einkommens- und Vermögenssteuern gelten neben den Steuern juristischer Personen als Hauptsteuern. Der Anteil der Einnahmen aus der Einkommens- und Vermögenssteuern an den gesamten Steuereinnahmen des Kantons bewegte sich in den letzten Jahren im Bereich von rund 52.5 %. Sie bilden somit das Rückgrat der Kantons- und Gemeindefinanzen und sind eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Staats bzw. für die von ihm erbrachten Dienstleistungen.
Historische Kriterien
Die Entwicklung des kantonalen Steuerwesens fand bisher in der Geschichtsschreibung nur selten Beachtung. Dieser Befund kontrastiert in erstaunlicher Art und Weise erstens mit der ausgeprägten steuerlichen Autonomie der Kantone im föderalistischen System der Schweiz und zweitens mit der erheblichen finanziellen Bedeutung der Steuererträge für das Gemeinwesen. Drittens gehört das Entrichten von Steuern zu den klassischen, historisch gewachsenen staatsbürgerlichen Pflichten, welche sowohl natürliche als auch juristische Personen im Gegenzug für den Erhalt bestimmter staatlicher Leistungen zu entrichten haben; es kann somit aus historischer Sicht sehr wohl interessant sein zu erkennen, woraus diese Pflichten im Detail bestanden und sich zeitlich verändert haben, und nachzuvollziehen, wie (auch in welchen Worten) der Staat die Steuerpflichtigen zur Erbringung dieser Pflichten zu motivieren versuchte. Von besonderem Interesse für künftige Forschungen könnten Unterlagen zu jenen Sonderthemen sein, die bereits zur Zeit ihrer Entstehung auf erhöhte öffentliche Resonanz stiessen, wie dies bei den straflosen Selbstanzeigen oder bei den Unterlagen zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) der Fall ist. Die Überlieferung der wesentlichen Inhalte hierzu ist allerdings bereits über die Stufe Amtsleitung (jährliche Medienkonferenzen) in ausreichender Art gewährleistet.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche Aufbewahrungspflichten und –fristen:
Es liegen keinerlei Hinweise auf explizite rechtliche Aufbewahrungsfristen vor.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Auch jenseits der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ist es angesichts der finanziellen Bedeutung der Tätigkeit der Dienststelle zweifellos wünschenswert, im Sinn der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns minimal zu dokumentieren, wie die Steuerverwaltung die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben in die Praxis umsetzt, welche Verfahren, Formulare usw. sie dabei verwendet und wie sie bestehende Handlungsspielräume nutzt (Evidenzwert). In der Hauptsache können solche Fragen allerdings über Grundlagendokumente, die bereits auf Ebene der Amtsleitung vorliegen (z.B. St.Galler Steuerbuch, St.Galler Steuerentscheide, Kreisschreiben und Weisungen), ausreichend geklärt werden. Darüber hinaus besteht aus Sicht des Steueramts namentlich für folgende Unterlagentypen ein langfristiger interner Aufbewahrungsbedarf: Rulings zu Steuerwerten und Mitarbeiterplänen, Genehmigung von Spesenreglementen, Ansässigkeitsbescheinigungen, Verrechnungssteuerabrechnungen mit der Eidg. Steuerverwaltung.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Steueramt für die Unterlagen der Hauptabteilung Natürliche Personen vom November 2020:
Leitung der Hauptabteilung:
- Interne Weisungen: Archivwürdig
- Teamleitersitzungen, Protokolle: Nicht archivwürdig
- Teams, Allgemeines: Anbieten (zur differenzierten Bewertung)
- Automatisiert veranlagte Fälle, Allgemeines: Nicht archivwürdig
- Straflose Selbstanzeigen: Nicht archivwürdig
- eTaxes-Clients: Nicht archivwürdig
Unterstützung der Amtsleitung
- Automatischer Informationsaustausch (AIA): Nicht archivwürdig
Fachliche Grundlagen
- Steuererklärungen: Formulare, Wegleitungen, Merkblätter: Nicht archivwürdig
- Rulings betreffend Steuerwerte, Mitarbeiterpläne: Nicht archivwürdig
- Spesenreglemente: Genehmigungen: Nicht archivwürdig
- Ansässigkeitsbescheinigungen: Nicht archivwürdig
Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Steuerämter der Gemeinden
- Allgemeines: Organisation, Zuständigkeiten, etc.: Anbieten (zur differenzierten Bewertung)
- Beratungen: Nicht archivwürdig
- Schulungen (für Gemeinden): Anbieten (zur differenzierten Bewertung)
Weiterbildung/Schulung
- Interne Weiterbildungen: Anbieten (zur differenzierten Bewertung)
- Externe Schulungen (für Private): Anbieten (zur differenzierten Bewertung)
Zusammenarbeit
- Eidg. Steuerverwaltung (EStV): Allgemeines: Nicht archivwürdig
- Eidg. Steuerverwaltung (EStV): Allgemeines: Nicht archivwürdig
- Sozialversicherungsanstalt (SVA): Anfragen betr. Individuelle Prämienverbilligung (IPV): Nicht archivwürdig
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2051
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt