Kantonsforstamt
Title
Kantonsforstamt
Stage
Fonds
Period of origin
1882-2016
Existenzzeitraum
1809-
Abkürzungen
KFA
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
- Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998 (EGzWaG, sGS 651.1)
- Verordnung zum EGzWaG vom 7. Dezember 1999 (sGS 651.11), Art. 2.: Das Kantonsforstamt vollzieht die eidgenössische und die kantonale Waldgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Leistungsaufträge der Regierung an die Waldregionen
- Waldentwicklungspläne: Bereits 2005 wurden von der Regierung die ersten fünf von insgesamt 19 für den Kanton St.Gallen geplanten Waldentwicklungsplänen (WEP) erlassen. Der einzelne WEP gilt als Wegweiser und Leitplanke für die Behörden. Er ist zugleich eine wichtige Informationsquelle und Orientierungshilfe für die Waldeigentümer und die Bevölkerung.
- Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen vom 1. Juli 1949 (sGS 651.7)
(Amts-)Leitung
1982-2004 Werner Suter
2004-2012 Jürg Trümpler
2012- August Ammann
Behördengeschichte
1809 stellt der Kanton St.Gallen Karl Fehr als ersten Forstbeamten ("Forstinspektor") ein. Fehr wirkt von 1809-1811 und war ausschliesslich für die Staatswaldungen zuständig.
1838 erhält der Kanton die erste umfassende Forstordnung. Abgesehen von den Privatwaldungen werden sämtliche übrige Waldungen der Oberhoheit des Staates unterstellt. Das Kantonsforstpersonal besteht aus einem Forstinspektor und vier Bezirksförstern. Die Gemeinden und Korporationen werden verpflichtet, Waldhüter anzustellen. Zusätzlich können sie auch eigene Förster anstellen, wobei diese den Bezirksförstern unterstellt bleiben.
Mit dem 'Gesetz über das Forstwesen' von 1851 wird das leitende Personal auf den Forstinspektor - der neu einen Forstbezirk selber zu verwalten hatte - und zwei Bezirksförster reduziert.
Im Zuge des 'Bundesgesetzes betreffend der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei im Hochgebirge' von 1876 wird gleichen Jahres ein neues kantonales Forstgesetz erlassen:
- Der Kanton wird in vier, durch Bezirksförster verwaltete und in Reviere unterteilte Forstbezirke eingeteilt.
- Der kantonale Forstinspektor sorgt neben der Leitung des Forstdienstes auch für den Vollzug des 'Gesetzes über die verbesserte Bewirtschaftung der Alpen'.
- Soweit es sich um Schutzwald handelt, ist nun auch der Privatwald der staatlichen Oberaufsicht unterstellt.
Dreissig Jahre später, 1906, führt die eidgenössische Forstgesetzrevision von 1902 zu einer Anpassung der kantonalen Gesetzgebung. Der Kanton bleibt weiterhin in - nun fünf - Forstbezirke mit der jeweiligen Anzahl Reviere eingeteilt. Für jedes Revier werden aber ein Revierförster und - wenn erforderlich - ein oder mehrere Bannwarte, d.h. Waldhüter für v.a. Schutzwaldungen, angestellt. Die Revierförster sind vor Ort insbesondere für die Forstaufsicht und die Durchführung bzw. Kontrolle der Waldarbeiten verantwortlich. Unter der Leitung des Bezirksförsters besorgen sie zudem die Bewirtschaftung der Staatswaldungen und die Wirtschaftskontrolle in den übrigen öffentlichen Waldungen.
Mit der neuen Bundes-Vollziehungsverordnung von 1965 schreitet v.a. die Professionalisierung der Waldberufe voran: Revierförster sollen nach Möglichkeit über Vollzeitpensen angestellt werden, daneben werden Ausbildungen zum Forstwart bzw. zum Förster eingeführt und Fachkurse für Holzhauer und Waldarbeiter angeboten.
Das kantonale Forstgesetz aus dem Jahr 1906 wird erst 1971 ersetzt. Als wesentliche Neuerung wird das Kantonsgebiet anstelle der ursprünglichen Forstbezirke neu in Forstkreise eingeteilt, deren Anzahl nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch das kantonale 'Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung' von 2000 bringt kaum Änderungen in Organisation und Struktur des kantonalen Forstdienstes. Von zentraler Bedeutung erweist sich dagegen das Postulat 'Strukturwandel in der Waldwirtschaft und Überprüfung der Forstorganisation' von 1997 (43.97.13); nach einem politischen Prozess von insgesamt elf Jahren wird das noch unter dem Kantonsoberförster Werner Suter (1982-2004) aufgenommene Reorganisationsprojekt "waldSG" auf den 1. Januar 2009 mit Inkrafttreten der neuen Strukturen abgeschlossen. Die neue Organisation unterscheidet sich von der bisherigen insbesondere auf der regionalen Ebene durch die Ausgestaltung von fünf eigenständigen Waldregionen. Das Kantonsforstamt setzt im Rahmen seiner Möglichkeiten weiterhin Schwerpunkte und formuliert die entsprechenden Vorgaben, die in die Leistungsaufträge der Waldregionen einfliessen. Die Einbindung der Waldeigentümer und der politischen Gemeinden sowie die Organisationsautonomie in den Waldregionen stellen die Kernelemente dieser neuen Organisation dar.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Kantonsforstamt koordiniert grundsätzlich die forstlichen Angelegenheiten mit überregionalem Bezug bzw. nimmt mit seinen Stabsstellen den Vollzug und die Leitung der überregionalen hoheitlichen Aufgaben und Unterstützungsaufgaben wahr.
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören
- Schutz des Waldes vor Eingriffen: v.a. Kontrollaufgaben und Erteilung von Bewilligungen, u.a. in den Bereichen Rodung, bauliche Vorhaben bzw. Bauten und Anlagen im Wald sowie Veranstaltungen
- Pflege und Nutzung das Waldes: u.a. Leitung, Bearbeitung und Umsetzung der Waldentwicklungsplanung (u.a. Genehmigung der Betriebspläne von Eigentümern mit mehr als 50 ha Waldfläche); Sicherstellung der Schutzwaldbewirtschaftung und des Schutzes vor Naturgefahren; Erteilung von Holzschlagbewilligungen; Tätigkeiten in den Bereichen forstliches Vermehrungsgut, Waldschäden oder Wald und Wild
- Förderungsmassnahmen und Finanzierung: Planung, fachliche Begleitung und Kontrolle von Projekten mit Bundes- und/oder Kantonsbeiträgen
- Leistungsvereinbarungen 'Waldregion-Forstbetrieb' und Programmvereinbarungen mit den Waldeigentümern (Beiträge an Massnahmen)
- Förderung der forstlichen Kompetenz durch Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie mit Öffentlichkeitsarbeit
- Leitung des Staatsforstbetriebes: Der Kanton ist grösster forstlicher Arbeitgeber und Lehrbetrieb im Kanton St.Gallen (insgesamt 70 Waldflächen in 22 Gemeinden)
- Rechnungsführung für die Waldregionen
Die Unterstützungsaufgaben umfassen u.a.
- Beratung der Waldeigentümer, u.a. bei der Holzernte, der Arbeitssicherheit, der (regionalen) Holzvermarktung und der Förderung der einheimischen Holzverwendung
- Mitarbeit bei der Aus- und Weiterbildung, u.a. durch Unterstützung der Lehrlingsausbildung und Praktikantenbetreuung
- Pflege von interdisziplinären Kontakten und Aufgaben im Bereich Wald, u.a. durch Berater-, Experten- und Gutachtertätigkeit
Die fünf Waldregionen nehmen als Repräsentanten des Kantonsforstamtes vor Ort folgende Aufgaben wahr:
- Beratung der Waldeigentümer in allen forstlichen Belangen und forstwirtschaftlichen Interessen
- Regionale Öffentlichkeitsarbeit über Wald, forstliche Probleme, Entwicklungen und Anliegen des Waldes und der Waldwirtschaft
- Initiierung und Ausarbeitung von Projekten und Planungen zur Bewirtschaftung und Pflege des Waldes
- Leitung und Erstellung der Waldentwicklungsplanung
Administrative Strukturen
Das Kantonsforstamt ist eines von insgesamt sechs Ämtern des Volkswirtschaftsdepartements. Der Kantonsoberförster verfügt neben dem Sekretariat und dem Rechnungs- bzw. Personalverantwortlichen über ein Team (Stand 2010: rund 700 Stellenprozente) von Forstingenieuren bzw. Förstern, welche für spezifische Ressorts zuständig sind.
Der regionalen Verankerung dienen die fünf - den Waldregionen entsprechenden - Regionalforstämter in St.Gallen (Region St.Gallen und Region Werdenberg-Rheintal), Flums (Region Sargans), Rieden (Region See) sowie Ebnat-Kappel (Region Toggenburg). Jede Waldregion verfügt über einen max. siebenköpfigen, vom Volkswirtschaftsdepartement gewählten Waldrat, in welchem die Politischen Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Waldeigentümer Einsitz haben. Die Aufgaben der Waldräte umfassen die
- strategische Führung,
- die Bestimmung der Umsetzung der forstlichen Aufgaben,
- die Festlegung der geeigneten Organisation der Waldregionen, sowie
- die Beziehungspflege zu den Anspruchsgruppen der Waldregionen (insbesondere zu den Regionalförstern).
Die Waldregionen sind operativ somit grundsätzlich eigenständig, ein vom Kantonsforstamt überwachter Leistungsauftrag gibt jedoch die den Waldregionen übertragenen Hoheitlichen- und Unterstützungsaufgaben vor. Diese Leistungsaufträge stehen ihrerseits in engem Bezug zu den erstmals für die Jahre 2008 bis 2011 ausgehandelten vierjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton, wie sie der Neue Finanzausgleich (NFA) für die Abwicklung von Finanzhilfen und Abgeltungen verlangt. Die Rechnungsführung für die Waldregionen wird vom Kantonsforstamt besorgt; für das Sekretariat (u.a. Sitzungseinladungen) sind die Waldregionen selber zuständig.
Parallelüberlieferungen
- Waldregionen: Bei einem Grossteil der Akten des Kantonsforstamtes ist von einer Parallelüberlieferung auf den Regionalforstämtern auszugehen (u.a. Protokolle, Planungsunterlagen).
- Untersuchungsämter: Zu ahndende Forstpolizeiangelegenheiten gelangen z.T. über die Polizei direkt ans zuständige Untersuchungsamt.
- Baudepartement (BD): Bedingungen und Auflagen des Kantonsforstamtes fliessen bei baurechtliche Bewilligungsverfahren in die entsprechenden Dossiers sein.
- Bundesamt für Umwelt BAFU: Das Kantonsforstamt beteiligt sich an Bundesumfragen; weiter werden Daten bez. Neuen Finanzausgleich über die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen (Schutzbauten nach Waldgesetz, Schutzwald, Biodiversität im Wald, Waldwirtschaft) ans Bundesamt geliefert.
- Politische Gemeinden / Bürgergemeinden: Hier besteht u.a. eine Zusammenarbeit bei Bewilligungsverfahren, wobei die Gesuchsteller i.d.R. über die Gemeinden ans Kantonsforstamt gelangen. Bez. den forstpolizeilichen Massnahmen kann zumindest für die administrative Aufbewahrungsdauer von einer Doppelüberlieferung ausgegangen werden. Im Bereich der forstlichen Planung arbeitet des Kantonsforstamt ebenfalls mit den Gemeinden zusammen.
- Regionalplanungsgruppen: z.T. wirken Regionalplanungsgruppen bei der Waldentwicklungsplanung mit.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Das Kantonsforstamt in seiner heutigen Organisation kann als Aufsichts/Kontroll-, Implementierungs- und Aufklärungsinstanz verstanden werden. Es ist analog zu beispielsweise der Kantonspolizei eine "Flächenorganisation", da es über die Regionalforstämter kantonsweit vor Ort vertreten ist und eng mit den verschiedenen Partnern (Waldbesitzer, Kommunen, Jagd etc.) in Kontakt steht.
Im Dreieck zwischen Bund, Kantonsregierung und Waldräten/Waldbesitzern nimmt das Kantonsforstamt eine Scharnierfunktion bzw. Stabsfunktion wahr, z.B. im Bereich des Finanzausgleichs, wo das Kantonsforstamt für die letztlich rechenschaftspflichtige Regierung die Einhaltung der Leistungsaufträge überprüft.
Historische Kriterien
Während Jahrtausenden dienten die Wälder den Menschen in vielfältigster Weise als Wirtschaftsräume (Holz als Energie- und Werkstoff, Waldfrüchte, Imkerei, Köhlerei, Jagd, Weidewirtschaft etc.). Im Zuge der Bevölkerungszunahme, der sich allmählich entwickelnden Staatlichkeit und einer sich ausdifferenzierenden Wirtschaft wurden die Wälder zunehmend auch zu Interaktionsräumen von unterschiedlichen Akteuren (Bauern, [forstliche] Obrigkeit, Gewerbetreibende, kommunale Nutzungsberechtigte etc.). Nutzungs- und Interessenkonflikte waren die unvermeidliche Folge und bilden eine Konstante von den frühen mittelalterlichen Aufzeichnungen bis zu den Bewilligungsverfahren der Gegenwart (Holznutzung vs. Naturschutz vs. Erholungs- und Freizeitraum). Nicht zuletzt im Forstwesen musste sich die proto-staatliche Verwaltung um einen Interessensausgleich zwischen individuellem/kommunalem und übergeordneten Interessen bemühen.
Nichtsdestotrotz blieb die historische Forschung zur Forst- und Waldwirtschaft lange Zeit marginal; sie bildete grundsätzlich ein kleines Spezialgebiet innerhalb der Forstwissenschaften. Wohl nicht zuletzt auch aufgrund der intensiven Diskussionen zum Waldsterben nahm das Interesse an der Geschichte des Waldes in den 1980er- und 1990er-Jahren jedoch allmählich zu. Mittlerweile hat sich die Wald- und Forstgeschichte zu einer interdisziplinären Forschungsrichtung entwickelt. Die seit jeher bestehende Polyfunktionalität bzw. -wertigkeit des Waldes fand so ihre Entsprechung in einem bunten Strauss von wissenschaftlichen und methodisch avancierten Zugängen der Wirtschafts -, Rechts -, Umwelt - und Kulturgeschichte .
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen des Amtes unterliegen grundsätzlich der 10-Jahres-Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher/rechnungsrelevante Unterlagen gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht
Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsforstamt vom 10. Mai 2010 enthält folgende Bestimmungen:
- Vom Staatsarchiv dauerhaft archiviert werden: Protokolle der Forstkonferenzen, der Regionalförsterkonferenzen, der Regionalforstkonferenzen und der Waldpräsidentenkonferenzen; Leistungsaufträge der Regierung an die Waldregionen; Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen der Holzkette St.Gallen; Waldwirtschaftspläne; Waldentwicklungspläne; Betriebspläne (inkl. Betriebsplan des Staatsforstbetriebs); Jahresberichte der Regionalförster; Amtsdruckschriften des Kantonsforstamtes (Newsletter, Jahresberichte); Projektliste mit der Übersicht über sämtliche Projekte; ausgewählte Personaldossiers.
- Eine Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv besteht für: Produkte der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Publikationen, bei denen das Kantonsforstamt oder Mitarbeitende massgeblich beteiligt sind (Berichte, Aufsätze, Wald-PR etc.) und/oder die einen Bezug zum Kanton St.Gallen aufweisen); Unterlagen des Staatsforstbetriebes; Unterlagen zu Projekten von regionaler Bedeutung.
- Zur Vernichtung (durch das Kantonsforstamt) freigegeben sind (jeweilige ggf. bestehende gesetzliche Aufbewahrungsfrist vorbehalten): Unterlagen des Rechnungswesens; Bewilligungsunterlagen zu Rodungen, Bauten und Anlagen im Wald sowie zu bewilligungspflichtigen Veranstaltungen; Unterlagen zu kommunalen Projekten; Protokolle der Regionalförsterkonferenzen.
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2046
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt