Landwirtschaftsamt
Titel
Landwirtschaftsamt
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1913-1991
Existenzzeitraum
1992-
Abkürzungen
LwA
Geographische Angaben (Adresse)
Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Amt
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen des LwA sind vielfältig. Massgeblich für die Amtstätigkeit sind insbesondere…
Stufe Bund:
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29.4.1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1)
- Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23.10.2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.31)
- Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung vom 14.11.2007 (Landwirtschaftsberatungsverordnung, SR 915.1)
- Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7.12.1998 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1)
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991 (BGBB; SR 211.412.11)
- Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4.10.1985 (LPG; SR 221.213.2)
- Diverse Rechtsgrundlagen aus dem Umwelt-, Natur- und Tierschutzbereich: Diese dienen im Falle von entsprechenden Verletzungen/Übertretungen als Grundlage für Kürzungen der Direktzahlungen.
Stufe Kanton:
- Landwirtschaftsgesetz vom 21.6.2002 (LaG; sGS 610.1), darin u.a.:
o Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem Bundesgesetz aus.
o Der Kanton fördert die Entwicklung neuer landwirtschaftlicher Produkte und Produktionsverfahren, die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und den Absatz, die Zucht von Nutztieren, die Qualität im Weinbau sowie Strukturverbesserungen.
- Landwirtschaftsverordnung vom 17.9.2002 (LaV; sGS 610.11), darin u.a.:
o Art. 2: "Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung (…); sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen."
o Art. 11: "Das Landwirtschaftsamt vertritt die kantonalen Betriebe und Produktionsstätten, soweit sie nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zusammen als ein Betrieb gelten."
- Meliorationsgesetz vom 31.3.1977 (MelG; sGS 633.1), darin u.a. Art. 4: "Die zuständigen kantonalen Stellen wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit."
- Vereinbarung zwischen dem Bildungsdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement betreffend landwirtschaftliche Grund- und Weiterbildung vom 4.2.2019:
o Das Volkswirtschaftsdepartement erhält vom Bildungsdepartement den globalen Leistungsauftrag, die landwirtschaftliche Grund- und Weiterbildung durchzuführen.
o Die Mitarbeitenden für die Fachausbildung in der landwirtschaftlichen Bildung sind vom VD angestellt.
o Das VD stellt die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung.
- Weitere normative Vorgaben: AP 14-17 (Agrarpolitik 2014-2017), soweit die Kantonsebene betreffend; strategische Konzepte des Kantons in anderen Politikbereichen, soweit sie Landwirtschaftsbelange betreffen (Biodiversitätsstrategie, Landschaftsstrategie, Perspektiven Waldwirtschaft).
(Amts-)Leitung
1975-2007 Hansueli Nef
2007-2019 Roger Peterer
2019- Bruno Inauen
Behördengeschichte
Frühe Marksteine für die Entwicklung der kantonalen Landwirtschaft setzten das Gesetz von 1804 über den Loskauf vom Zehent und Grundzins sowie das Gesetz von 1807 über Aufhebung und Loskauf des Tritt- und Trattrechts, d.h. des Nutzungsrechts, Vieh nach der Getreide- oder Grasernte auf fremde Güter zur Weide zu treiben und hierfür Weg- und Überfahrtsrechte zu beanspruchen. Auch wenn sich die Ablösung des Zehnten bei gleichzeitiger Einführung von Steuern als Ersatz für die Naturalsteuern bis anfangs der 1870er Jahre hinzog, so war der Erlass dieser Gesetze – so ein früherer Chronist – "unbestreitbar eine erlösende Tat. Jetzt erst konnte die [Land-]Wirtschaft zu freier Entwicklung gelangen."
1818 wurde auf die Initiative von Johann Rudolf Steinmüller, einem reformierten Pfarrer, die "Gesellschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Künste und Gewerbe des Kantons St.Gallen" gegründet (später in "Landwirtschaftliche Gesellschaft" umbenannt). Ihr Zweck war die Förderung der Rindviehzucht, des Genossenschaftswesens und des landwirtschaftlichen Versicherungswesens, die Einführung verbesserter Geräte und Maschinen sowie neuer Kulturmethoden. Ab 1826 leistet der Kanton einen Staatsbeitrag an die Gesellschaft – es ist der erste spezifisch landwirtschaftliche Ausgabenposten der Staatsrechnung.
Schliesslich profitierte die Landwirtschaft im 19. Jahrhundert auch vom kontinuierlichen und von staatlicher Seite geförderten Ausbau des Verkehrswesens. Bereits 1903 konstatierte der Sekretär des für die Belange der Landwirtschaft zuständigen Volkswirtschaftsdepartements, dass der Landwirt nicht mehr zunächst für den eigenen Haushalt und das Heimatland arbeiten würde, sondern für den Weltmarkt, dem er sich anzupassen habe. Neue Absatzmärkte, aber auch ausländische Konkurrenz durch Getreideimporte hatten auch in St.Gallen zu einem Ausbau der Grasland- und Viehwirtschaft geführt. Insbesondere die Pferde- und Viehzucht hatte der Kanton schon früh mit einer ganzen Reihe von Massnahmen gefördert: Prämierungen (Zuchtstiere ab 1827, Pferde und Rinder ab 1840, Kühe ab 1858), Schaffung einer kantonalen Viehschaukommission (1870) und einer staatlichen Hengsthalterei mit Deckstationen in Marbach, Oberriet, Buchs, Benken, Ebnat und Gossau (1894), Förderung von Zuchtgenossenschaften (ab 1890) sowie der Schweinezucht (ab 1892). Weiter leistete der Kanton ab 1885 Beiträge aus dem Viehseuchenfonds an die Rindviehversicherung sowie ab 1890 Beiträge zur Unterstützung der Hagelversicherten.
Seit der Kantonsverfassung von 1890 ist die staatliche Leitung der landwirtschaftlichen Angelegenheiten denn auch Sache des Volkswirtschaftsdepartements, welches während des ganzen 20. Jahrhunderts auch die landwirtschaftliche Bildung verantwortete. Nachdem der Kanton ab den 1870er Jahre bereits Beiträge an landwirtschaftliche Kurse geleistet hatte, eröffnete er 1886 die Molkereischule in Sorntal bei Niederbüren. 1890 beteiligte sich der Kanton auch an der Gründung der Obst-, Wein- und Gartenbauschule in Wädenswil. Die Molkereischule als erste landwirtschaftliche Bildungsstätte wurde schon zehn Jahre später, 1896, von der "Landwirtschaftlichen Winterschule und milchwirtschaftlichen Station Custerhof" in Rheineck abgelöst. Die Schule diente der Ausbildung von Landwirten und Käsern und war mit einem Gutshof verbunden, der als praktischer Anschauungs-, Muster- und Versuchsbetrieb dienen konnte. 1932 wurde die Landwirtschaftliche Schule Flawil als zweite bäuerliche Ausbildungsstätte neben dem Custerhof eröffnet. Die auch als "Salzburg" bzw. "Landi" bekannte Schule in Flawil umfasste zeitweilig auch eine Lehrsennerei und eine Filiale in Flums-Hochwiesen bzw. später in Kaltbrunn. Organisatorisch unterstanden diese Bildungsanstalten bis 1999 direkt dem Volkswirtschaftsdepartement. Auf den 1.1.2000 wurden die landwirtschaftlichen Schulen dem Landwirtschaftsamt eingegliedert, bevor mit dem Schuljahr 2004/05 die Zuständigkeit für die landwirtschaftliche Bildung vom Landwirtschaftsamt auf das Amt für Berufsbildung des Bildungsdepartements überging. Ebenfalls 2004 wurde die Ausbildung der Landwirte an den Standort Salez (Gemeinde Sennwald) verlegt; der Custerhof Rheineck bildet mittlerweile eine Abteilung des Berufs- und Weiterbildungszentrums für Gesundheits- und Sozialberufe St.Gallen. Mit der Reorganisation der Landwirtschaftlichen Schule Sennwald und Flawil wurden die kantonale Beratung, das Zentrum in Salez und die Praxisversuchsflächen in Flawil zum Landwirtschaftlichen Zentrum St.Gallen (LZSG) zusammengeführt. Die Grundbildung und höhere Berufsbildung wurden in die Berufsbildung integriert und dem Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs (bzb) angegliedert. Das bzb führt die Ausbildung am LZSG in Salez durch, wobei das LwA die Lehrpersonen stellt, welche i.d.R. gleichzeitig als landwirtschaftliche Berater wirken. Im Herbst 2018 konnten in Salez ein Ersatzneubau mit Schultrakt, Wohntrakt und Mehrzweckbereich Mensa, Aula und Mensaküche in Betrieb genommen werden.
Neben der Tierzucht, dem landwirtschaftlichen Versicherungswesen und der landwirtschaftlichen Bildung fördert der Kanton seit dem 19. Jahrhundert Massnahmen zur Bodenverbesserung sowie Güterzusammenlegungen. Letztere sollten helfen, die historisch gewachsene "irrationale Güterzerstückelung" mit ihren "Zwergflächen" zu vermindern. Bereits 1873 forderte ein kantonales Gesetz eine "verbesserte Bewirtung der Alpen". Den Beschlüssen von Bund und Grossem Rat von 1884 bzw. 1885 zur Förderung der Landwirtschaft folgten namhafte eidgenössische und kantonale Subventionen an Meliorationen, u.a. ab 1892 Subventionen an Alpverbesserungen. 1898 beschloss der Grosse Rat die Schaffung eines "kulturtechnisches Bureaus" zur Durchführung bzw. Leitung von Meliorationsprojekten. Letztere waren im 20. Jahrhundert verschiedentlich Teil von Arbeitsbeschaffungsprogrammen. Anfangs der 2000er-Jahre kam die zwischenzeitlich zum damaligen Meliorations- und Vermessungsamt gehörende Abteilung Melioration wieder zum LwA. Im Zuge der Eingliederung des Bodenrechts wurde die Abteilung Melioration dann 2014 zur Abteilung Strukturverbesserung & BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) umbenannt.
Neben dem BGBB schuf die Reform der Schweizerischen Agrarpolitik anfangs der 1990er Jahre die Basis für die Einführung von allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen. Auf Kantonsebene blieb damit – so der ehemalige Amtsleiter Hansueli Nef – wenig Spielraum. Im Zentrum der Tätigkeit des - im Staatskalender von 1992 erstmals als solches aufgeführten - LwA steht seither der Vollzug des Bundesrechts; entsprechend wurde im Jahr 2000 die 'Abteilung Vollzug' geschaffen, die nach Ausgliederung des bäuerlichen Bodenrechts 2014 in 'Abteilung Direktzahlungen' umbenannt wurde. Insgesamt beschränken sich die Gestaltungsmöglichkeiten des Kantons bzw. des LwA "grossenteils auf die Umsetzung des Bundesrechts (…) und die Unterstützung von Strukturverbesserungen und Meliorationsmassnahmen (…) sowie Beratung und Projektunterstützung."
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Aufgaben des LwA bestehen in erster Linie aus dem Vollzug des Bundesrechts (überwiegend) und des kantonalen Rechts im Bereich Landwirtschaft:
Bereich Direktzahlungen:
- Festlegung der jährlichen Fristen zur Einreichung von Beitragsgesuchen
- Bearbeitung der Beitragsgesuche für Direktzahlungen: Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die die Landwirtschaft nach Artikel 104 der Bundesverfassung erbringen soll, werden durch den Bund mit Direktzahlungen gefördert. Das LwA zahlt hierfür jährlich ca. 200 Mio. Franken an die beitragsberechtigten 3'800 Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe im Kanton St.Gallen aus (Stand 2019).
- Feststellung von Regelverstössen mittels Kontrollinstanzen: Der Erhalt von Direktzahlungen ist an die Erfüllung des sog. Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der Anforderungen verschiedener Direktzahlungsprogramme geknüpft. Diese Vorschriften sind in der Direktzahlungsverordnung festgelegt. Deren Einhaltung wird regelmässig überprüft. Werden auf den Kontrollen Abweichungen festgestellt, werden diese dem Landwirtschaftsamt weitergeleitet. Die auf vier Jahre gewählte und jährlich vier Mal tagende Kommission für Direktzahlungsprogramme beurteilt die Mängel und beantragt dem Landwirtschaftsamt entsprechende Sanktionen, wobei den Bauern rechtliches Gehör eingeräumt wird. Das Landwirtschaftsamt vollzieht anschliessend die Beitragskürzungen. Eine Ausnahme bilden Mängel in den Bereichen Strukturdaten, Biodiversität und Landschaftsqualität, welche direkt vom Landwirtschaftsamt beurteilt und sanktioniert werden.
Das Landwirtschaftsamt Kanton St.Gallen hat mit drei akkreditierten Kontrolldiensten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche die Durchführung der Kontrollen regelt und die Verantwortlichkeiten trennt. Nebst den akkreditierten Kontrolldiensten führen auch andere Ämter Kontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben durch. Die verschiedenen Kontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben werden durch das Landwirtschaftsamt koordiniert, um den einzelnen Betrieb möglichst nicht mit mehr als einer Kontrolle pro Jahr zu belasten. In Einzelfällen kann es jedoch zu mehreren Kontrollbesuchen innerhalb eines Jahres kommen.
Bereich Strukturverbesserung und BGBB (Boden- und Pachtrecht basierend auf SR 211.412.11):
- Erteilung von Bewilligungen im Pachtrecht (jährlich rund 80 Fälle):
o Bewilligungen für eine kürzere Pachtdauer: Das Gesetz schreibt vor, dass die erste Pachtdauer für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre dauert. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn das LwA sie bewilligt hat. (Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhält¬nisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.)
o Bewilligungen für parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
o Bewilligungen der Pachtzinsen von landwirtschaftlichen Gewerben: Das LwA setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab. (Pachtzinse für Grundstücke sind nicht bewilligungspflichtig.)
- Erteilung von Bewilligungen im Bodenrecht (jährlich rund 600 Fälle):
o Bewilligungen für Realteilung und/oder Zerstückelung: Landwirtschaftliche Gewerbe unterliegen dem sog. Realteilungsverbot, d.h. einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile des landwirtschaftlichen Gewerbes dürfen grundsätzlich nicht veräussert werden. Weiter dürfen landwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich nicht in Parzellen unter 25 Aren aufgeteilt werden. Das LwA kann jedoch Ausnahmen bewilligen.
o Erwerbsbewilligungen bei landwirtschaftlichen Betrieben: Das LwA prüft, ob die Besitzer befähigt sind, einen landwirtschaftlichen Betrieb professionell zu führen.
- Unterstützung von landwirtschaftlichen Infrastrukturmassnahmen (Meliorationen, Bodenverbesserungen): Das LwA unterstützt eine breite Palette an Massnahmen:
o Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur
o Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen
o Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens
o Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland
o begleitende Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität
o naturnaher Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit oben genannten Massnahmen
o Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen
o Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität
o landwirtschaftliche Planungen
Das LwA prüft die entsprechenden Projekte hinsichtlich einer möglichen Subventionierung, überwacht deren Umsetzung und führt Nach- und/oder Unterhaltskontrollen durch. Bei unerfüllten Auflagen hat das LwA eine Rückforderungsmöglichkeit.
Bereich Landwirtschaftliches Zentrum SG: Das LZSG – eine Dienststelle des LwA – nimmt insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
- Landwirtschaftliche Einzel- und Familienberatung: Das Beratungsangebot des LZSG ist ausgesprochen breit und umfasst sowohl wirtschaftliche und fachliche als auch persönliche Fragen. Das LZSG betreibt hierzu – neben dem Hauptsitz in Salez – auch Betriebsberatungsstellen in Kaltbrunn und Sargans.
- Erteilen von Unterricht in der Grund- und Weiterbildung der Berufsbildung: Das LZSG stellt für die landwirtschaftliche Berufsbildung Infrastruktur und Know-how zur Verfügung. Am Standort Salez betreibt das Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs ihre Aussenstelle "bzb Landwirtschaft (Rheinhof)", welche der Ausbildung von Landwirtinnen und Landwirte EFZ dient. Die Mitarbeitenden für die Fachausbildung in der landwirtschaftlichen Bildung sind dabei vom VD angestellt und erteilen Unterricht entsprechend dem Bedarf der Grund- und Weiterbildung des bzb. Bei diesen VD-Mitarbeitenden handelt es sich grundsätzlich um Berater am LZSG (Doppelfunktion Berater – Lehrer).
- Durchführung von (Weiterbildungs-)Kursen und Vorträgen
- Erstellung von Gutachten und Expertisen: Das LZSG erstellt im Auftrag der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft LKG (für Projekte im Bereich Hochbau) und im Auftrag des LwA (für Projekte im Bereich Tiefbau) entsprechende Gutachten und Expertisen.
- Betrieb der Fachstelle Alpwirtschaft: Die Fachstelle unterstützt mit Einzelberatungen Älplerinnen und Älpler bei Fragen rund um den Alpbetrieb, informiert zusammen mit den Alpsektionen über Aktualitäten und Fachwissen an den Wintertagungen und Alpwirtschaftskursen und bildet in Alpkäserkursen Alpsennerinnen und Alpsennen aus.
- Betrieb des Tagungszentrums in Salez mit Unterkunft, Mensaküche und Kurs- sowie Schulräumen: Neben den für ein Bildungszentrum üblichen Räumlichkeiten verfügt das Tagungszentrum auch über Metall- und Holzbearbeitungswerkstätten, einen Melktechnikraum, eine Schlachtanlage, eine Schulkäserei und einen Verkaufsladen für die selber produzierten Produkte.
- Betrieb des Gutsbetriebs Rheinhof, des Staatswingerts (Rebberg) und der Obstanlage in Frümsen: Der Gutsbetrieb – welcher als staatlicher Betrieb keine Direktzahlungen erhält – ist Teil der landwirtschaftlichen Schule. Der Staatswingert in Frümsen und die Obstanlage dienen dem Sortenerhalt bzw. sog. Erhaltungszüchtungen, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden.
- Durchführung von Praxisversuchen: Das LZSG unterhält hierfür am Standort Flawil Praxisversuchszellen.
Administrative Strukturen
Organisatorisch ist das LwA eines von fünf Ämtern des VD (exkl. Generalsekretariat); die Amtsleitung ist direkt der Departementsleitung unterstellt. Das LwA beschäftigt am Standort St.Gallen (Amtsleitung sowie Abteilungen Direktzahlungen und Strukturverbesserung / BGBB) 16 Mitarbeitende, welche sich insgesamt 1200 Stellenprozente teilen. Das LZSG verfügt insgesamt über 5200 Stellenprozente (ohne Praktikanten und im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende). (Stand 2021)
Der Amtsleiter wirkt zugleich als Geschäftsführer der – de iure nicht zum LwA gehörenden – Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen.
Parallelüberlieferungen
Aufgrund der hohen Vernetzung des LwA kann davon ausgegangen werden, dass die Amtstätigkeit oder zumindest Teile davon in den Unterlagen und Archiven von Dritten – z.T. dauerhaft – abgebildet werden.
Bund:
- Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Das LwA stellt dem BLW diverse Daten zur Verfügung, letzteres nimmt – insbesondere im Bereich der Subventionen – die Oberkontrolle wahr. Betreffend die Archivierung von landwirtschaftlichen Daten aus Informationssystemen existiert noch keine Regelung der Archivierung bzw. kein Bewertungsentscheid des Bundesarchivs (Stand 2019).
Ebenfalls erfolgt durch das BLW ein Überwachungsaudit in Bezug auf die Kontrolle der Kontrollorganisationen durch das LwA.
- Bundesamt für Umwelt (BAFU): Zusammenarbeit im Bereich Naturschutz.
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Das LwA liefert dem BLV zum Bereich Tierschutz entsprechende Kontrolldaten.
Kantone:
- Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK): Die Unterlagen der 1922 gegründeten Konferenz widerspiegeln auch die Standpunkte der St.Galler und Ostschweizer Landwirtschaftspolitik. Das Staatsarchiv des Kantons Schwyz fungiert als Betreuerarchiv der LDK; die Protokolle und Jahresberichte der Konferenz werden überdies bei der Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit in Solothurn verwahrt.
- Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS): Die KOLAS setzt sich aus den Vorstehern der Landwirtschaftsämter der schweizerischen Kantone und des Fürstentums Liechtenstein zusammen und wurde 1995 gegründet. Die KOLAS ist das beratende Organ der LDK und als solches auch Partner des BLW sowie Bindeglied zwischen BLW und den Kantonen für alle Belange der Forschung, der Weiterbildung, der Beratung und des Vollzugs von gesetzlichen Bestimmungen, die die Landwirtschaft betreffen. Das Sekretariat ("Backoffice") der KOLAS befindet sich beim Landwirtschaftsamt des Kantons Zug (Stand 2019).
- Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung (Suissemelio): Der Verein gemäss Art. 60 ff ZGB erstrebt die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Strukturverbesserungen, der Agrarkredite und der sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten. Mitglieder der Vereinigung sind die Kantone, vertreten durch die Institutionen und Organe, welche mit der Gewährung von Finanzhilfen für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen sowie dem Vollzug der sozialen Begleitmassnahmen (Titel 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirt¬schaft) beauftragt sind.
- Agricola-Poolplus: Die 12 Kantone, welche die Fachapplikation Agricola für Direktzahlungen nutzen, haben sich zu seinem Verbund zusammengeschlossen, welcher dem Fachaustauch dient (Geschäftsstelle bei der Abteilung Landwirtschaft des Kantons Zürich; Stand 2019).
Kantonale Verwaltung:
- VD-Rechtsdienst / Verwaltungsrekurskommission VRK: Der VD-RD und die VRK bilden die Rekursinstanzen bei Rekursen gegen Entscheide/Verfügungen des LwA.
- Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG): In einem geografischen Informationssystem GIS werden Geodaten erfasst, welche weiteren Ämtern zur Verfügung gestellt werden.
- Amt für Umwelt (AfU): Das AfU vollzieht die Vorschriften über die Düngung der Weideflächen in Sömmerungsgebieten.
- Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV): Das AVSV vollzieht Vorschriften über die Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Der Kantonschemiker erlässt die für die analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins notwendigen Weisungen. Eine Zusammenarbeit besteht auch im Bereich des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung.
Mit dem AREG, dem AfU und dem AVSV trifft sich das LwA zu institutionalisierten Jahresgesprächen.
- Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF): Das LwA ist Partnerin bei der Biodiversitätsstrategie, weiter besteht eine Zusammenarbeit im Bereich des Herdenschutzes und bei der Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL). Im Bereich des GAöL nutzt das ANJF die vom LwA betriebene Fachapplikation Agricola.
- Mit dem Amt für Wasser und Energie (AWE), dem Tiefbauamt (TBA) und dem Kantonalen Forstamt (KFA) besteht ebenfalls eine Zusammenarbeit beim ämterübergreifenden Gesetzesvollzug – je nach Aufgabenstellung mit wechselnder Federführung.
- Fachstelle für Statistik: Die Fachstelle stellt über das kantonale Statistikportal auch diverses Datenmaterial zur Landwirtschaft zur Verfügung.
Verbände und Organisationen:
- Bäuerliche Organisationen und Branchenverbände: Das LwA steht mit einigen dieser Organisationen und Verbänden im Austausch, u.a. indem z.B. der Amtsleiter zu Sitzungen des St.Galler Bauernverbandes eingeladen ist. Der Bauernverband gibt überdies den "St.Galler Bauer" heraus, eine bäuerliche Fachzeitschrift, welche seit 1914 die regionale Landwirtschaft mit all ihren Facetten dokumentiert.
- Genossenschaft Olma Messen St.Gallen: Die Unterlagen der Olma Messen St.Gallen, insbesondere diejenigen der Landwirtschaftsmesse OLMA, dokumentieren die Entwicklung der (Ostschweizer) Landwirtschaft. Seit 2019 befindet sich das historische Archiv der Olma Messen im Staatsarchiv St.Gallen, welches auch künftig weitere Unterlagen der Genossenschaft periodisch übernehmen wird.
Kommunale Ebene:
- Grundbuchämter: Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie zeitlich unbefristete Zerstückelungsverbote werden von den Grundbuchämtern als Anmerkungen zum Grundbuch dokumentiert.
- Mit den Gemeinden besteht eine Zusammenarbeit im Rahmen des Gesetzesvollzugs.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Im Bereich der Direktzahlungen bildet das LwA eine Scharnierfunktion zwischen dem Bund und den Bauern. Der Handlungsspielraum des LwA ist bei diesem Massengeschäft mit seinen hochgradig formalisierten Prozessen zwar gering, der (möglichst reibungslose) Ablauf der Auszahlung ist für das ökonomische Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe jedoch essentiell. In den Bereichen Strukturverbesserung und BGBB sowie LZSG verfügt das LwA über grössere Handlungsspielräume – freilich immer innerhalb der Begrenzungen durch Gesetzgebung und Landwirtschaftspolitik. Den Charakter des LwA als das kantonale Kompetenzzentrum für Landwirtschaft unterstreicht der Umstand, dass die Ausbildung der landwirtschaftlichen Grundbildung Mitarbeitenden des LZSG bzw. VD übertragen ist.
Das von den bäuerlichen Vertretern gerne gepflegte Selbstbild einer an die eigene Scholle gebundenen, wirtschaftlich autarken Lebensweise ist angesichts dieser staatlichen Hilfen zu relativieren. Die Landwirtschaft ist keine genuin "private Domäne", auch wenn der privaten Überlieferung durch die verschiedenen Interessenträger grosse Bedeutung zukommt (bäuerliche Verbände und Organisationen, Genossenschaften, Korporationen u.ä.).
Historische Kriterien
Bis ins 19. Jahrhundert war die Landwirtschaft sowohl bezüglich der Zahl der darin beschäftigten Personen (weit über 80%) wie auch aufgrund des Anteils am Bruttosozialprodukt der mit Abstand wichtigste wirtschaftliche Sektor, der auch die ländliche Gesellschaft wesentlich prägte. Entsprechend zahlreich sind die – älteren und jüngeren – historischen und literaturwissenschaftlichen Studien zur Landwirtschaft bzw. zur ländlichen Kultur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, d.h. zum Ancien Régime. In der Geschichtsschreibung zum 19. und 20. Jahrhundert bildet die Agrargeschichte dagegen nicht mehr einen augenfälligen Schwerpunkt. In der Wahrnehmung des Historikers Peter Moser – dem Nestor der jüngeren Schweizer Agrargeschichte – war ein 1991 erschienener Sammelband der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte zum Stand der wissenschaftlichen Geschichtsforschung in der Schweiz symptomatisch: Von den 29 veröffentlichten Beiträgen befasste sich kein einziger mit dem Agrarsektor, der bäuerlichen Bevölkerung oder der Ernährung. Nichtsdestotrotz lässt sich seit Mitte der 1990er Jahre – so Moser – die Herausbildung einer neueren, sich als Integrationswissenschaft verstehenden Agrargeschichtsschreibung zum 19. und 20. Jahrhundert beobachten. Für den Kanton St.Gallen kann die 1990 erschienene Studie von Max Baumann über eine Wittenbacher Bauernfamilie als frühes Beispiel einer solchen disziplin- und methodenübergreifenden Herangehensweise gelten: Elemente der klassischen Wirtschafts-, Sozial-, Mentalitäts- und Agrargeschichte sind gekonnt miteinander verflochten. Dieser "kleine, aber bemerkenswerte Aufbruch" der Agrargeschichtsschreibung war dabei im internationalen Vergleich keineswegs aussergewöhnlich. Er drohte in der Schweiz aber in ein institutionelles Vakuum zu fallen, zumal hierzulande - so Peter Moser - "keine Universität oder universitätsnahe Forschungsinstitution ein ernsthaftes Interesse an einer Weiterführung des agrarhistorischen Aufbruchs der 1990er-Jahre zeigte." Mit der Gründung des virtuellen Archivs für Agrargeschichte 2002 konnte die Agrargeschichte trotzdem institutionalisiert werden; im Unterschied zum benachbarten Ausland nicht im Forschungs-, sondern im Archivbereich. Grundsätzlich lässt sich wohl konstatieren, dass die moderne Agrargeschichte in der gegenwärtigen Forschungslandschaft zwar nicht Konjunktur, aber ihren festen Platz hat.
Literatur:
- Stefan Brakensiek et al. (Hrsg.): Grundzüge der Agrargeschichte. 3 Bände, Köln 2016.
- Ulrich Kluge: Agrarwirtschaft und ländliche Gesellschaft im 20. Jahrhundert, München 2005.
- Peter Moser: Von der Idee über das Experiment zur Institution. Das Archiv für Agrargeschichte als Zentrum der Quellenerschliessung und Geschichtsschreibung zur ländlichen Gesellschaft im 19./20. Jahrhundert, in: Beat Brodbeck et al. (Hrsg.): Geschichte im virtuellen Archiv, Baden 2012.
- Werner Rösener: Einführung in die Agrargeschichte, Darmstadt 1997.
Rechtliche Kriterien
Die Unterlagen zum Finanzwesen, darunter auch die zahlungsrelevanten Unterlagen zu den Direktzahlungen, müssen während 10 Jahren aufbewahrt werden. Diese Vorschrift folgt der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren (in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1). Längere Aufbewahrungsfristen gelten für Mehrwertsteuer-relevante Belege (15 Jahre gem. Art. 49 MWSTG), Belege zu Immobilien (20-25 Jahre gemäss Art. 58, Abs. 2 MWSTG) sowie Verlustscheine aus Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (20 Jahre gem. 159a, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
Die Entscheide/Verfügungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) werden vom LwA unbefristet aufbewahrt.
Die Verfügungen zum Boden- und Pachtrecht inkl. zugehörige Dossiers sollten während rund 40 Jahren aufbewahrt werden; pro Jahr erfolgen rund 200 Rückgriffe auf diesen Aktenbestand.
Für die übrigen Unterlagen des LwA sind keine spezifischen Aufbewahrungspflichten und -fristen bekannt.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die von den Verfügungen des LwA betroffenen Bürger haben Gelegenheit, gegen Entscheide, mit denen sie nicht einverstanden sind, fristgerecht Rechtsmittel zu ergreifen. Hinsichtlich der vom LwA erlassenen Verfügungen kann jedoch konstatiert werden, dass sie keine Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen darstellen und lediglich Vollzugscharakter haben, d.h. kein Resultat eines langfristig zu dokumentierenden Entscheidungsprozesses der Verwaltung oder von (einzelnen) Mitarbeitenden darstellen. Damit ist für den Grossteil der Unterlagen des LwA, welche das "Massengeschäft" zu den landwirtschaftlichen Betrieben betreffen, aus rechtlichen Gründen keine dauernde Archivwürdigkeit geboten.
Vereinbarung
Vereinbarung vom Mai 2021 zwischen dem Landwirtschaftsamt und dem Staatsarchiv:
A Bewertungsfazit:
Die Tätigkeiten des Landwirtschaftsamtes haben – zumindest beim Massengeschäft insbesondere im Bereich der Direktzahlungen – weniger einen gestaltenden, sondern vielmehr einen vollziehenden Charakter. Für diese Bereiche genügt grundsätzlich eine Überlieferung der statistischen Eckwerte und des Berichts- und Protokollwesens. Auf eine langfristige Archivierung der einzelnen Fälle bzw. der Rohdaten (inkl. derjenigen aus der Fachapplikation Agricola) kann verzichtet werden. Dies auch angesichts des Umstands, dass die staatliche Überlieferung im Bereich Landwirtschaft von Unterlagen aus privater Provenienz ergänzt wird (Bauernverband, Landwirtschaftsmesse OLMA usw.).
B Bewertung einzelner Unterlagentypen:
Dauerhafte Aufbewahrung (Ablieferung ans Staatsarchiv):
- Protokolle Jahresgespräche
- Protokolle der Kommission für Direktzahlungsprogramme
- Verfügungen Direktzahlungen: Gesamt-PDF der Dezember-Zahlung (Archivierungszweck: Dokumentation der Landwirtschaft bis auf Stufe des einzelnen Betriebs inkl. Betriebs- und Bewirtschaftungsdaten)
- Leistungsvereinbarungen mit den Kontrolldiensten
- Projektdossiers Strukturverbesserungsprozesse inkl. Verfügungen (Archivierungszweck: Dokumentation des durch den Menschen veranlassten Landschaftswandels; Fortsetzung der bez. Meliorationen bis 1884 zurückreichenden Überlieferung im Staatsarchiv)
- Tätigkeitsbericht des LZSG
Wegen Parallelüberlieferung oder fehlender dauernder Archivwürdigkeit nach Ablauf einer administrativen Aufbewahrungsfrist zur Vernichtung (durch das Landwirtschaftsamt) freigegeben:
- Finanz- und Buchhaltungsunterlagen
- Primärdaten der Datenbank Agricola
- Betriebsdossiers des LwA und des LZSG
- Geodaten: Hanglagen, landwirtschaftliche Kulturflächen, Gebietsüberwachung Schadorganismen, Produktionsgebiete Weinbau
- Verfügungen Direktzahlungen: Übrige Unterlagen (exkl. Gesamt-PDF der Dezember-Zahlung)
- Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsverträge
- Vereinbarungen zu Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II
- Betriebsanerkennungen
- Verfügungen Boden- und Pachtrecht inkl. zugehörige Dossiers
- Unterlagen zu Gutachten und Expertisen
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2021
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt